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Nebenberuflich gründen: Dein Pfad zur Selbständigkeit

Entdecke praktische Tipps & Tricks rund um die nebenberufliche Selbständigkeit und mache den ersten Schritt in Richtung finanzielle Unabhängigkeit. In unserem Artikel erhältst du wertvolle Einblicke, die dir helfen, typische Stolpersteine zu vermeiden und dein Business auf solide Füße zu stellen.

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FAQ: Wie kann ich nebenberuflich Geld verdienen?

Eine Gründung im Nebenerwerb bietet sich in unterschiedlichen Lebenslagen an. Für viele Gründer ist sie ein idealer Einstieg in die Selbstständigkeit mit geringem Risiko. Für andere ist sie ein Weg, um mehreren Interessen nachzugehen und ein lukratives Zweiteinkommen aufzubauen.

Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um deine nebenberufliche Selbstständigkeit.

1. Wann gilt man als nebenberuflich selbstständig?

Wer neben einem Haupterwerb gründet und mit der selbständigen Tätigkeit bestimmte Einkommensgrenzen und Wochenarbeitszeiten nicht überschreitet, ist nebenberuflich selbständig. Je nachdem, welche Fähigkeiten und Qualifikationen dich besonders auszeichnen, kannst du bei einer Gründung im Nebenerwerb ganz unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen. Das kann alles sein vom Hausmeisterservice über Dienstleistungen als Coach, Grafik- oder Webdesigner, als Heilpraktiker bis zum Immobilienmakler, Kunsthandwerker oder Online-Händler. Um deine Gründung im Nebenerwerb von Anfang an auf solide Beine zu stellen, solltest du im ersten Schritt einen Businessplan erstellen.

2. Wie viele Stunden darf ich im Nebengewerbe arbeiten?

Nebenberuflich gründen bedeutet prinzipiell, dass du einer weiteren Tätigkeit zusätzlich zu deiner Hauptbeschäftigung nachgehst. Was das im konkreten Einzelfall bedeutet, steht und fällt mit deiner jeweiligen Hauptbeschäftigung. Hier gelten für Angestellte, Beamte, Studenten, Azubis oder Gründer in Elternzeit unterschiedliche Grenzen, wie viel du selbständig arbeiten darfst, um weiterhin als nebenberuflich Selbstständiger zu gelten.

3. Brauche ich die Zustimmung des Arbeitgebers?

In der Regel bist du nicht dazu verpflichtet, deinen Arbeitgeber über eine Nebenerwerbsgründung zu informieren. Aber es ist in jedem Fall zu empfehlen. Kritisch zu betrachten ist eine nebenberufliche Gründung, die in direkter Konkurrenz zu deinem Hauptarbeitgeber erfolgt. Insbesondere dann, wenn du dieselbe Leistung anbietest oder dieselbe Zielgruppe ansprichst, solltest du dich im Vorfeld deiner Gründung mit deinem Arbeitgeber abstimmen. In jedem Fall muss deine Arbeitsleistung während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit immer deinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Deine Erstverpflichtung darf unter deiner Nebentätigkeit nicht leiden. Bist du beim Arbeitgeber krank gemeldet oder nimmst du bezahlten Urlaub, muss auch deine selbständige Tätigkeit ruhen.

4. Wo muss ich mich anmelden?

Auch für nebenberufliche Existenzgründungen gilt: Du musst dich wie alle anderen Gründer bei den zuständigen Behörden anmelden. Wer ein Gewerbe betreiben will, muss sich beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Je nach Tätigkeit ist auch eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer anderen berufsständischen Kammer notwendig. Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen und dafür den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

5. Welche Rechtsform soll ich wählen für mein Nebengewerbe?

Die unkomplizierteste Form, nebenberuflich selbständig zu werden, ist als Einzelunternehmen. Solltest du nicht allein, sondern mit Partnern gründen, bietet sich als einfachste Rechtsform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Je nach Art deines Vorhabens können aber auch andere Rechtsformen infrage kommen, ausschlaggebend hier sind deine persönlichen Prioritäten, das jeweilige Geschäftsmodell sowie steuerliche und Haftungsfragen. 

6. Wie bin ich krankenversichert?

Wenn du zusätzlich zu einem Angestelltenverhältnis nebenberuflich gründest, bist du in der Regel über dein Arbeitsverhältnis versichert. Nebenberuflich Selbständige sollten die zusätzliche Tätigkeit aber ihrer Krankenkasse melden. Dort wird dann geprüft, ob die Tätigkeit tatsächlich als nebenberuflich eingestuft wird. Überwiegt der zeitliche Aufwand für deine Selbständigkeit oder dein Verdienst im Nebenerwerb die entsprechenden Größen im Hauptberuf, wirst du als Selbständiger krankenversicherungspflichtig.

7. Welche Steuern und Abgaben muss ich zahlen?

In jedem Fall muss die nebenberufliche Selbständigkeit beim Finanzamt angemeldet werden. Falls du gesetzliche Freibeträge überschreitest, musst du Umsatzsteuer und – sofern du nicht Freiberufler bist – Gewerbesteuer zahlen. Wenn Du mit deiner nebenberuflichen Selbständigkeit weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftest, kannst du die Kleinunternehmerregelung für dich nutzen und bist dann von der Umsatzsteuer befreit.

Sozialabgaben wie Krankenversicherung und Rentenbeiträge werden in der Regel über deine angestellte oder andere „hauptberufliche“ Tätigkeit abgeführt. Je nach deiner individuellen Situation empfiehlt es sich immer externen Rat einzuholen, um bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite zu sein. 

8. Brauche ich Eigenkapital und kann ich Fördermittel beantragen?

Ob und wie viel Eigenkapital du für die Nebenerwerbsgründung brauchst, hängt ganz davon ab, in welchem womöglich investitionsintensiven Gewerbe du nebenberuflich gründen willst. Bietest du eher Dienstleistungen an wie z.B. Unterricht oder Beratung? Diese sind oft wenig kapitalintensiv. Anders sieht es aus, wenn du Produkte verkaufen willst in einem stationären Handel. Gründer, die sich mit einer technologischen Innovation nebenberuflich selbständig machen, brauchen dafür ebenfalls meistens einiges an Kapital. Erstelle in jedem Fall einen Finanzplan, um dein Nebengewerbe von Anfang an auf stabile Füße zu stellen.

TIPP: Verschiedene Zuschüsse und Darlehen sind auch für Selbständige im Nebenerwerb zugänglich, so z.B. der ERP-Gründerkredit StartGeld. Alle Informationen zum Förderprogramm liest du hier.

9. Nebenberuflich gründen mit ALG I, Bürgergeld, BAföG und Rente

  • Nebenberuflich selbstständig auch ohne Hauptjob oder bei Arbeitslosigkeit: Auch wenn du keinem Haupterwerb nachgehst und z.B. Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehst, kannst du nebenberuflich selbständig arbeiten. Dann allerdings nicht mehr als 15 Stunden pro Woche. Vom Verdienst als Selbständiger ist außerdem nur ein Bruchteil des ALG I-Bezugs anrechnungsfrei. Alles, was über dem Freibetrag liegt, wird mit dem ALG I verrechnet. Alternativ zur nebenberuflichen Selbständigkeit kannst du bei ALG I-Bezug auch eine Vollzeitgründung angehen und dafür bei der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss beantragen.
  • Nebenberuflich selbstständig und Bürgergeld: Wenn du Bürgergeld erhältst, kannst du ebenfalls nebenberuflich selbständig arbeiten. Welchen Verdienst du hier für dich einbehalten kannst, hängt davon ab wie deine individuelle Situation bestellt ist und wie viele Personen z.B. in deiner Bedarfsgemeinschaft leben. Als Anschub einer Selbständigkeit im Haupterwerb kannst du bei der Agentur für Arbeit das Einstiegsgeld beantragen.
  • Nebenberuflich selbstständig bei Minijob: Gleichzeitig einen Minijob auszuüben und selbständig zu sein, ist möglich. Die Selbständigkeit kann dabei nur „nebenberuflich“ sein, wenn sie unter der Verdienstgrenze des Minijobs liegt. Damit muss sie unter 520 Euro betragen. Liegt das selbständige Einkommen über jenem des Minijobs, gilt die Tätigkeit nicht mehr als eine nebenberufliche.
  • Nebenberuflich selbstständig als Student oder Azubi: Wer neben dem Studium eine Geschäftsidee erprobt, muss beim Verdienst Obergrenzen beachten, die Einfluss auf den Bezug von BAföG oder die Familienversicherung über die Eltern haben. Azubis müssen ihrem Ausbildungsbetrieb die Nebentätigkeit außerdem anzeigen.
  • Nebenberuflich selbstständig in Elternzeit: Wer vom Angestelltenjob in Elternzeit geht, kann gleichzeitig eine nebenberufliche Selbständigkeit starten oder weiterführen. Allerdings sollte der Arbeitgeber zustimmen. In jedem Fall wird das Elterngeld um den Verdienst aus dem selbständigen Nebenerwerb gekürzt. Lediglich ein Sockelbetrag von 300 Euro ist anrechnungsfrei.
  • Nebenberuflich selbstständig als Rentner: Viele Gründer nutzen den Ruhestand, um sich mit einer lang gehegten Geschäftsidee selbständig zu machen oder etwas zu ihrer Rente dazu zu verdienen. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr, sodass sie unabhängig vom Zusatzverdienst ihre volle Rente beziehen können. Diese Änderung soll den Übergang in den Ruhestand flexibler gestalten. Frührentner können zudem freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Bei Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenze ab 2023 jährlich angepasst. 2023 beträgt diese Grenze für teilweise Erwerbsgeminderte etwa 35.650 Euro und für voll Erwerbsgeminderte etwa 17.280 Euro.

10. Wie viel darf ich als nebenberuflich Selbstständige/-r verdienen?

Abhängig von der Art deines Haupterwerbs, existieren verschiedene Verdienstgrenzen für einen selbständigen Nebenerwerb. Für Angestellte wird eine selbständige Tätigkeit als Nebentätigkeit betrachtet, solange das Einkommen daraus den Verdienst aus dem Hauptjob nicht übersteigt. Unterschiedliche Höchstgrenzen gelten für verschiedene Gruppen wie Studierende, Gründer, die Arbeitslosengeld I erhalten, Empfänger von Bürgergeld oder Personen in Elternzeit.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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