Kleinunternehmerregelung im Überblick

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechtsform ist egal! Ausschlaggebend ist die Einhaltung einer regelmäßigen jährlichen Umsatzgrenze. Brutto gleich Netto! Wir beantworten die häufigsten Fragen zur Kleinunternehmerregelung.

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Als Kleinunternehmer gelten gewerblich tätige Personen steuerrechtlich dann, wenn lt. §19 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im letzten Kalenderjahr den Betrag von 22.000 EUR nicht überstieg und im folgenden Jahr unter 50.000 EUR bleiben wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Kleinunternehmer zu gelten. Als Umsatz gilt dem Gesetzgeber „der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.“

Befindet man sich im ersten Geschäftsjahr und ein rückwirkender Nachweis ist demnach nicht möglich, dürfen die Umsätze geschätzt werden. Ist der erwartete Umsatz im laufenden Geschäftsjahr nicht höher als 22.000 EUR, darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Bei längerfristiger Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf die Grenze des Freibetrages von 22.000 EUR in keinem der Geschäftsjahre überschritten werden.

Hier findest du den Kernwortlaut zum §19 UStG.

Als Freiberufler im Haupt- oder Nebenerwerb oder frischgebackener Gründer kann die Kleinunternehmerregelung ein Wettbewerbsvorteil sein. Wer von ihr Gebrauch machen möchte, muss innerhalb seiner allgemeinen administrativen Geschäftstätigkeit lediglich auf dem Finanzamt-Fragebogen zur jährlichen steuerlichen Erfassung das entsprechende Feld ankreuzen. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, um das Verfahren in Gang zu bringen.

Da nur die Umsätze ausschlaggebend sind zur Beurteilung, kann jede geschäftliche Rechtsform unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dazu zählen:

  • Freiberufler
  • Forst- und Landwirte
  • Einzelunternehmer (Einzelkaufleute, Freiberufler, Kleingewerbetreibende, andere Einzelgründer)
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Limited)

Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Formal sind sie aber zur Angabe einer Steuernummer verpflichtet.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben wie regulär besteuerte Unternehmer. Eine Umsatzsteuererklärung ist aber dennoch Pflicht. Die Befreiung von der Umsatzsteuer befreit den Kleinunternehmer jedoch nicht von sonstigen Steuerpflichten. Einkommens- und Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer (bis zu einem Freibetrag von 24.500 EUR) und Lohnsteuer gelten für ihn gleichermaßen. Je nach Rechtsform der Geschäftstätigkeit muss die hierfür vorgeschriebene Steuererklärung abgegeben werden.

Der Kleinunternehmer kann sich allerdings auch für die Erhebung der Umsatzsteuer entscheiden. Dann kann er nämlich auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt für den Unternehmer neben dem Vorsteuerabzug außerdem der Ausweis der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf seinen Rechnungen. Wenn die festgesetzten Grenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro überschritten werden, ist der Unternehmer zur Umsatzsteuererhebung gezwungen.

Wählt der Kleinunternehmer freiwillig die Erhebung der Umsatzsteuer, erklärt er dies gegenüber dem Finanzamt und ist dann fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden.

Entgegen der landläufigen Meinung des finanziellen Vorteils der Kleinunternehmerregelung, stellt sie vor allem eine bürokratische Entlastung für alle Beteiligten dar. Ökonomisch Sinn macht die Kleinunternehmerregelung privatwirtschaftlich dann, wenn Privatpersonen zum Kundenkreis zählen und die Rechnung des Kleinunternehmers tatsächlich günstiger ist, als die des regelbesteuerten Anbieters.

Geschäftskunden sind hiervon weniger beeindruckt, da diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuern sich ihrerseits via Vorsteuer erstatten lassen können. Genau dieser Punkt ist wiederum als nachteilig für den Kleinunternehmer zu werten. Er ist nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt und muss bei beruflichen Anschaffungen wie jede Privatperson den Brutto-Geschäftspreis zahlen.

Vorteile

  • keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und dadurch bürokratische Entlastung
  • „günstigere Rechnung“ durch Netto-Betrag (v.a. für Privatkunden relevant
  • gut geeignet für nebenberufliche Gründer
  • vereinfachtes Rechnungswesen

Nachteile

  • Keine Umsatzsteuer bedeutet auch keine Abzugsberechtigung; Nachteil bei Anschaffungen
  • Umsätze müssen immer genau beobachtet werden zur Einhaltung des Freibetrages
  • kein nennenswerter steuerlicher Vorteil
  • Gefahr von Rückzahlungen bei Nachlässigkeit
  • „Unternehmensentwicklung mit angezogener Handbremse“

Was Du tun kannst, wenn der Freibetrag überschritten wurde

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Kleinunternehmerregelung in der Praxis

Was kannst du tun, wenn dein Umsatz den für Kleinunternehmer geltenden Freibetrag im laufenden Geschäftsjahr bereits überschritten hat? Wir geben Tipps für einen partnerschaftlichen Umgang mit den zuständigen Behörden.

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