Die Förderung durch den Gründungszuschuss unterteilt sich in zwei Phasen und wird maximal 15 Monate gewährt.
In der ersten Phase wird der Zuschuss für sechs Monate in Höhe des individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes und zusätzlichen 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet. Sollte der Gründer nach den ersten sechs Monaten erfolgreich als Unternehmer tätig sein, so hat er in der zweiten Phase für weitere neun Monate Anspruch auf Leistungen in Höhe von 300 Euro.
Auch hier liegt die Bewilligung im Ermessen der Arbeitsagentur. Oft werden die Angaben im Businessplan zur Beurteilung herangezogen. Betrachtet werden in diesen Fällen die Angaben, die für die ersten sechs Monate gemacht wurden. Hat sich das Unternehmenskonzept als tragfähig erwiesen, ist eine Weiterförderung sehr wahrscheinlich.
Hinweis: Mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet die Förderung durch den Gründungszuschuss.
Die Kriterien für eine Verlängerung der Förderung unterscheiden sich je nach Region und Arbeitsvermittler. Grundsätzlich kann eine Verlängerung ab dem 4. Monat nach der Gründung beantragt werden und damit zwei Monate vor Ablauf der Grundförderung von sechs Monaten.
Die gesamte Förderung ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da der Gründungszuschuss nicht, wie das Arbeitslosengeld, als Lohnersatzleistung angesetzt wird, bedarf es auch keiner Angabe in der Einkommensteuererklärung.