Steuer-News 2024: Fristen, Pflichten & Steuervorteile
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Strittige Frage: Darf das Finanzamt bei einer steuerlichen Außenprüfung auch auf E-Mails des Unternehmens zugreifen?
Finanzverwaltung darf E-Mails einsehen
Das Finanzgericht Hamburg (23.3.2023, Az. 2 K 172/19) hat bestätigt, dass E-Mails, die Handelsgeschäfte betreffen, der Finanzverwaltung vorzulegen sind. Ein Anspruch auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals aller E-Mails besteht jedoch nicht.
Wie sich Unternehmen jetzt verhalten sollten
Unternehmen müssen der Finanzverwaltung entweder direkten Zugang zum EDV-System gewähren oder die benötigten Daten auf einem Datenträger zur Verfügung stellen. Dieses Recht bezieht sich auf gesetzlich aufbewahrungspflichtige Dokumente wie Geschäftsbücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Handelsbriefe, Buchungsbelege und relevante E-Mails.
Die Trennung von vorlagepflichtigen und nicht vorlagepflichtigen elektronischen Dokumenten kann schwierig sein.
Handlungsempfehlung: Eine sorgfältige Kennzeichnung und Trennung der Dokumente im EDV-System wird empfohlen, um nur die steuerlich relevanten Daten bereitzustellen.
Die Besteuerung der im Dezember 2022 ausgezahlten Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden wurde nachträglich aufgehoben. Ursprünglich sollte diese Hilfe, abzüglich bestimmter Freibeträge, versteuert werden.
Erdgas-/Wärme-Soforthilfe bleibt steuerfrei
Diese steuerlichen Vorgaben sind jetzt rückgängig gemacht worden, sodass die Soforthilfe steuerfrei bleibt. Für Vermieter bedeutet dies, dass die Soforthilfe die absetzbaren Werbungskosten für Erdgas oder Wärme reduziert. Wird die Hilfe an Mieter weitergeleitet, verringern sich dementsprechend die als Einnahmen anzusehenden Nebenkosten. Die Berechnung basiert somit auf den tatsächlichen Zahlungen.
Banken sind bei der Kreditvergabe zunehmend dazu angehalten, ESG-Risiken (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) zu berücksichtigen, was durch regulatorische Anforderungen der BaFin unterstrichen wird. Diese Entwicklung spiegelt die wachsende Erkenntnis wider, dass ESG-Faktoren die finanzielle Stabilität und das Risikoprofil von Kreditnehmern maßgeblich beeinflussen können.
Integration von ESG-Risiken in die Kreditvergabepraxis
Viele Banken arbeiten mit Negativlisten oder führen qualitative Analysen durch. Quantitative Analysen und konkrete ESG-Kennzahlen sind noch in Entwicklung, wobei der Fokus auf individuellen Ansätzen der Institute liegt.
Kreditkonditionen und ESG-Kriterien
Einige Banken bieten günstigere Kreditkonditionen für Projekte an, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Anforderung an Unternehmen: Kreditnehmende Unternehmen müssen ESG-Risiken identifizieren und managen können, insbesondere im Hinblick auf ein positives Unternehmensrating und die Wertentwicklung von als Sicherheit dienenden Immobilien.
Strategien für Unternehmen sind u.a.:
- ESG-Faktoren in Unternehmenszielen verankern
- Marktrisiken systematisch erfassen
- Energieaudits durchführen und ESG-bezogene Daten sammeln, z.B. Energieverbrauch und CO2-Emissionen
- ESG-Risiken bei als Sicherheiten eingesetzten Immobilien erfassen
Hinweis: Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) müssen sich oft aufgrund von Anforderungen ihrer Stakeholder, wie Banken, Versicherungen oder großen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette, mit Nachhaltigkeitsberichten auseinandersetzen, auch wenn sie nicht direkt durch das Handelsgesetzbuch dazu verpflichtet sind.
Eigentümerinnen und Eigentümer bebauter Grundstücke können einen Grundsteuererlass beantragen, wenn der Ertrag um mindestens 50 % gemindert ist und sie die Minderung nicht zu vertreten haben.
Frist zum Antrag auf Grundsteuererlass: Für das Jahr 2023 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2024 eingereicht werden.
Grundsteuererlass bei Ertragsminderung: Bedingungen
Folgende Erlassstufen gelten:
- Mehr als 50 % Minderung: 25 % Erlass der Grundsteuer.
- 100 % Minderung: 50 % Erlass der Grundsteuer.
Gründe für eine Ertragsminderung können sein:
- Leerstand trotz aktiver Vermietungsbemühungen
- Teilweiser Mietausfall durch Zahlungsschwierigkeiten des Mieters
Handlungsempfehlungen: Überprüfe zunächst, ob die Ertragsminderung selbst verschuldet ist. Dokumentiere den Leerstand durch Nachweise über Vermietungsbemühungen, z.B. durch Anzeigen auf Immobilienportalen.
Arbeitgebern steht es frei, ihren Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes steuerbegünstigt zur Verfügung zu stellen. Dies gilt sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für private Nutzung.
Steuerbefreiung kennen
Gewisse Fahrräder und E-Bikes (außer S-Pedelecs und E-Scooter mit Kennzeichenpflicht) sind von der Lohnsteuer befreit, sofern sie zusätzlich zum Gehalt überlassen werden.
1 %-Methode anwenden
Wenn die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist, kann der geldwerte Vorteil vergünstigt nach der 1 %-Methode ermittelt werden, basierend auf der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.
Bis 2030 gilt für Fahrräder ein ermäßigter Ansatz.
Wichtige Punkte bei der Bereitstellung von Jobrädern
- Begünstigte Fahrzeuge: Die Förderung gilt für Fahrräder und E-Bikes, die nicht als Kfz gelten, und umfasst auch das im Rahmen von Leasingmodellen überlassene Fahrradzubehör.
- Anwendungsbereich: Die Vorteile gelten pro Arbeitnehmer für mehrere Fahrräder und beziehen sich auch auf fahrradtypisches Zubehör, jedoch nicht auf persönliche Ausrüstung wie Helme oder Kleidung.
Handlungsempfehlung: Arbeitgeber sollten diese steuerlichen Erleichterungen nutzen, um die Attraktivität des Arbeitsplatzes zu erhöhen und die Mitarbeiterbindung zu stärken.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Job-Tickets, die für den Weg zur Arbeit und für private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden können, umfassen nun auch bestimmte IC/ICE-Fernverkehrszüge, sofern diese für den öffentlichen Nahverkehr freigegeben sind.
Dies betrifft insbesondere die Nutzung des Deutschlandtickets auf freigegebenen IC/ICE-Strecken.
Handlungsempfehlung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten diese steuerfreie Unterstützung als Mittel zur Mitarbeitermotivation nutzen, wobei die Zuschüsse zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden müssen und auf die steuerliche Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet werden. Diese Zuschüsse müssen im Lohnkonto dokumentiert und dem Finanzamt gemeldet werden.
Kapitaleinkünfte werden standardmäßig mit einem Steuersatz von 25 % besteuert. Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei einem individuellen Steuersatz unter 25 %, kann die Einbeziehung dieser Einkünfte in die reguläre Einkommensteuerberechnung (Günstigerprüfung) finanziell vorteilhafter sein. Dies ermöglicht unter anderem die Verrechnung mit negativen Einkünften aus anderen Quellen.
Frist für den Antrag auf Günstigerprüfung
Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt werden.
Was die Rechtsprechung sagt:
Der BFH hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Grund einer Gewinnmitteilung bezüglich einer Beteiligung Einkünfte berücksichtigt wurden.
Gemäß BFH-Entscheidung (26.9.2023, Az. VIII R 10/21) gilt: Ein nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung ist nur möglich, wenn durch einen Änderungsbescheid neue Voraussetzungen geschaffen werden, die vorher nicht bestanden. Existierten diese Voraussetzungen schon vor dem Änderungsbescheid, ist ein nachträgliches Beantragen aufgrund der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht zulässig.
Handlungsempfehlungen für GmbH-Gesellschafter
Die Entscheidung des BFH unterstreicht die Notwendigkeit, die Möglichkeit einer Günstigerprüfung frühzeitig zu prüfen und entsprechende Anträge rechtzeitig zu stellen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Eine vorausschauende Planung ist insbesondere dann notwendig, wenn Einkünfte erst später im Wege der Berücksichtigung von (geänderten) Feststellungsbescheiden in die Veranlagung einbezogen werden.
Der Antrag auf Günstigerprüfung sollte, wenn sinnvoll, bereits mit der Steuererklärung eingereicht werden, um potenzielle steuerliche Vorteile nicht zu verpassen.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Bewertungsregeln für Mahlzeiten, die Arbeitgebern ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis anbieten. Diese Regeln betreffen sowohl alltägliche Mahlzeiten als auch solche während dienstlicher Reisen oder bei doppelter Haushaltsführung, solange der Mahlzeitenpreis 60 € nicht überschreitet.
Neue Sachbezugswerte ab 2024:
- Mittag- oder Abendessen: 4,13 € (vorher: 3,80 €)
- Frühstück: 2,17 € (vorher: 2,00 €)
- Tägliche Vollverpflegung (alle drei Mahlzeiten): 10,43 €, monatlich 313,00 €
Handlungsempfehlung: Bei der Abrechnung von Reisekosten oder Verpflegungsleistungen ab 2024 müssen die aktualisierten Werte angewendet werden.
Wichtige Hinweise:
- Mahlzeiten über 60 €: Diese sind nicht nach Sachbezugswerten zu bewerten, sondern müssen mit ihrem realen Preis als Arbeitslohn verbucht werden. Sie gelten steuerlich als Belohnung und nicht als reguläre Verpflegung.
- Bei dienstlichen Reisen gestellte Mahlzeiten: Wenn dem Mitarbeiter grundsätzlich eine Verpflegungspauschale zusteht, wird die Mahlzeit nicht als Arbeitslohn angerechnet. In der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters muss jedoch eine entsprechend gekürzte Pauschale angesetzt werden.
Die Finanzverwaltung erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine umsatzsteuerfreie Anschaffung von Photovoltaikanlagen und dazugehörigen Stromspeichern, wenn diese gemeinsam über einen Werkvertrag erworben werden. Diese Regelung, bekanntgemacht am 30. November 2023, umfasst auch damit verbundene Zählerschrankerweiterungen oder -erneuerungen bei der Installation.
Hinweis: Die Handhabung dieser Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung ist generell weit gefasst.
Ausnahmen vom Nullsteuersatz
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht vollständig für Solar-Carports und -Terrassenüberdachungen. Hier muss das Entgelt aufgeteilt werden: Solarpaneele, wesentliche Komponenten und zugehörige Dienstleistungen unterliegen dem Nullsteuersatz, die Grundkonstruktion jedoch nicht.
Jahresabschlüsse müssen von Unternehmen, insbesondere GmbHs und GmbH & Co. KGs, elektronisch offengelegt oder hinterlegt werden. Normalerweise beträgt die Frist zur Einreichung oder Offenlegung höchstens ein Jahr nach Geschäftsjahresende. Für 2022 endet diese Frist regulär am 31. Dezember 2023.
Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2022
Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz entschieden, die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2022 zu verlängern. Diese Verlängerung bietet Unternehmen mehr Zeit für die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse 2022 ohne das Risiko eines Ordnungsgeldverfahrens.
Neue Frist zur Offenlegung für Jahresabschlüsse 2022
Bis zum 2. April 2024 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für verspätete Offenlegungen eingeleitet.
Spezifische Regelungen für Unternehmen
- Kleinstbetriebe: Kleinstgesellschaften haben die Wahl zwischen der Veröffentlichung des gesamten Jahresabschlusses oder der alleinigen Hinterlegung der Bilanz.
- Kleine Unternehmen: Kleine GmbHs müssen Bilanz und Anhang (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) offenlegen.
- Mittelgroße und große Unternehmen: Mittelgroße und große GmbHs sind zur Offenlegung aller in § 325 HGB genannten Unterlagen verpflichtet, können aber Erleichterungen nach § 327 HGB nutzen.
Wichtige praktische Hinweise
- Übermittlungsplattform nutzen: Die elektronische Übermittlung erfolgt über „www.publikations-plattform.de“, wobei eine elektronische Identifikation erforderlich ist.
- Weiterführende Informationen und Merkblätter: Mehr Infos, z.B. für Unternehmensgründer, finden sich auf der Website des Bundesjustizamts (www.bundesjustizamt.de).
Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 wurden verlängert. Normalerweise müssen Steuererklärungen, darunter die Einkommensteuererklärung für Einzelpersonen und verschiedene Steuererklärungen für Unternehmen, innerhalb von sieben Monaten nach Jahresende beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn jedoch ein Steuerberater oder eine andere berechtigte Person mit der Erstellung beauftragt wird, verlängert sich die Frist auf 14 oder in bestimmten Fällen auf 19 Monate. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten derzeit noch längere Fristen:
Fristen zur Abgabe der Steuererkläung 2022 und 2023
- Besteuerungszeitraum 2022: Für den Besteuerungszeitraum 2022 müssen Steuererklärungen ohne steuerliche Beratung bis zum 2. Oktober 2023 und mit steuerlicher Beratung bis zum 31. Juli 2024 abgegeben werden.*
- Besteuerungszeitraum 2023: Für den Besteuerungszeitraum 2023 ist die Frist für Steuerpflichtige ohne Beratung der 2. September 2024 und mit Beratung der 2. Juni 2025.
* Das Finanzamt kann allerdings für das Jahr 2022 unter bestimmten Bedingungen eine frühere Abgabe bis zum 29. Februar 2024 verlangen.
Die derzeitigen Verpflegungspauschalen bleiben unverändert, da das Wachstumschancengesetz, welches Änderungen im Lohnsteuerrecht vorsah, einschließlich der Anhebung der Verpflegungspauschalen ab 1. Januar 2024, noch nicht verabschiedet wurde.
Vermittlungsausschuss diskutiert Wachstumschancengesetz
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss eingeschaltet, der das Gesetz erst am 21.2.2024 zur Beratung stellen wird. Somit ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die genauen Änderungen noch ungewiss.
Verpflegungspauschalen 2024
Aktuelle Verpflegungspauschalen sind:
- 28 € für einen ganzen Tag Abwesenheit,
- 14 € für An- und Abreisetage sowie bei mehr als acht Stunden Abwesenheit.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetzgebungsverfahren weiter verläuft und ob Änderungen noch im Jahr 2024 wirksam werden. Wir halten dich auf dem Laufenden!
Bei Dienstreisen ins Ausland können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Alternativ sind diese Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzbar.
Steuerliche Behandlung von Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Unternehmen und Arbeitnehmer sollten sich mit den jährlich von der FinVerw aktualisierten Pauschalbeträgen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen vertraut machen und die Vorgaben zur steuerfreien Erstattung bzw. zum Werbungskostenabzug beachten (vgl. für 2024: BMF-Schreiben v. 21.11.2023 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :005).
Hinweis: Die Pauschbeträge für Verpflegungskosten gelten auch für den Betriebsausgabenabzug bei Geschäftsreisen des Unternehmers selbst und für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung.
Die seit dem 1.1.2024 geltenden Sätze lauten:
Verpflegungsmehraufwendungen 2024:
Pauschalbeträge für Verpflegungskosten variieren je nach Land und sind für 2024 aktualisiert worden.
- Eintägige Reisen: Maßgeblich ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.
- Mehrtägige Reisen: Für den Rückreisetag gilt der Pauschbetrag des letzten Auslandstätigkeitsorts.
- Kürzung der Pauschalen: Bei gestellten Mahlzeiten werden die Pauschalen gekürzt (20 % für Frühstück, je 40 % für Mittag- oder Abendessen).
Übernachtungskosten 2024:
Pauschbeträge für Übernachtungen sind grundsätzlich länderspezifisch festgelegt. Für Auslandsübernachtungen können Arbeitgeber die Kosten bis zu diesen festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Unterkünfte von ihrem Arbeitgeber oder Dritten erhalten, oder wenn in einem Fahrzeug übernachtet wird.
Sollten Übernachtungskosten nicht steuerfrei erstattet werden, können Arbeitnehmer diese als Werbungskosten absetzen, wobei nur nachgewiesene, tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, nicht die Pauschbeträge.
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