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Feiertagsarbeit: Regeln für Heiligabend & Silvester

Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten oder Silvester: Hier findest du alle wichtigen gesetzlichen Regeln und Feiertagszuschläge im Überblick. Von Rechten und Pflichten bis zur fairen Vergütung – so sorgst du für klare Abläufe an Sonn- und Feiertagen.

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Von Pflege bis Gastro: Regeln für Feiertagsarbeit

Silvester & Co.: Tipps für Arbeit in wichtigen Branchen

Unternehmen und ihre Beschäftigten in der Pflege, Personenbeförderung, Logistik oder im Gastgewerbe kennen das: Auch an Feiertagen muss der Betrieb aufrecht erhalten werden. Zuschläge verschaffen deinen Mitarbeitenden einen finanziellen Anreiz, auch an unbeliebten Tagen zu arbeiten. Eine Pflicht, Zuschläge in bestimmter Höhe zu zahlen, gibt es allerdings nicht. 

Das Arbeitszeitgesetz ist die Grundlage für alle rechtlichen Fragen rund um das Thema Feiertagsbeschäftigung in Deutschland. In § 9 ArbZG definiert der Gesetzgeber zunächst eine allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe: 

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

 – § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG); vgl. Abweichungen nach Branchen

Wer muss trotz Weihnachtszeit und Jahreswechsel wann arbeiten?

Sofern es nicht möglich ist, diese Arbeiten an Werktagen zu verrichten, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen auch abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden.

Eine Auflistung möglicher Branchen und Tätigkeitsfelder listet § 10 ArbZG:

  • Krankenhäuser
  • Not- und Rettungsdienste
  • das Berherbungs- und Gastgewerbe
  • Kultur- und Veranstaltungsstätten
  • Verkehr und Logistik
  • Sicherheit und Wachschutz
  • Energie- und Landwirtschaft
  • u.v.m.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine Feiertage. Ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Betrieb ab. In vielen Bereichen gibt es bereits Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag.

Dagegen sind der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot im Sinne einer gleichbleibenden Versorgungsgewährleistung nennt wiederum ArbZG § 10:

Als Feiertagsarbeit gilt generell die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. 

Feiertagszuschläge müssen vertraglich geregelt sein

Einen gesetzlichen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge gibt es nicht. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an derlei Tagen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufschlag. Darüber hinaus steht arbeitenden Beschäftigten an Sonn- oder Feiertagen laut § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu.

Finanzielle Anreize für die Feiertagsarbeit sind jedoch ein Motivationshebel, damit Beschäftigte auch an diesen Tagen für dich arbeiten. Da per Gesetz kein Anspruch auf Zuschläge existiert, gelten stattdessen die Abmachungen entweder aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.

Zuschläge für Nachtarbeit und an Sonntagen sind in folgender Höhe steuerfrei:

  • Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 % des Grundlohns
  • Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr: 40 % des Grundlohns (wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
  • Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 % des Grundlohns (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)

Darum lohnt sich Arbeiten an Weihnachten und Silvester

Wenn deine Mitarbeiter an einem Feiertag arbeiten und einen vertraglich vereinbarten Zuschlag erhalten, dann lohnt sich das für sie steuerlich. Laut § 3b EStG sind für tatsächlich geleistete Arbeit an folgenden Tagen Zuschläge bis zu dieser Höhe im Verhältnis zum Grundlohn steuerfrei:

  • am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 25. und 26. Dezember: 150 Prozent des Grundlohns*
  • am 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent des Grundlohns*

*Das gilt, sofern der Grundlohn pro Stunde 50 Euro nicht überschreitet. Als Grundlohn bezeichnet der Gesetzgeber nicht nur den laufenden Arbeitslohn. Hierunter zählen außerdem vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Wichtig: Damit der Sonntags- oder Feiertagszuschlag sowie der Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei anerkannt werden, müssen diese per Einzelnachweis überprüfbar sein, z.B. durch einen Stundenzettel.

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Steuerfreie Zuschläge im Schnell-Check:

Wenn dein Team an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeitet, kannst du steuerfreie Zuschläge zahlen. Das spart Kosten und motiviert! Beachte dabei:

1. Zuschlagsgrenzen:

  • Sonntagsarbeit: Bis zu 50 % des Grundlohns steuerfrei.
  • Feiertagsarbeit: Bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei (an besonderen Feiertagen sogar 150 %).
  • Nachtarbeit: Bis zu 25 % (40 % bei Arbeit zwischen 0-4 Uhr).

2. Voraussetzung für Steuerfreiheit:

Die Zuschläge gelten nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und müssen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Pauschale Abrechnungen sind nicht steuerfrei.

3. Unterschiede zur Sozialversicherung:

  • Steuerfrei bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde.
  • Sozialversicherungsfrei nur bis zu 25 €/Stunde.

4. Sonderregelungen:

  • Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag dürfen nicht kombiniert werden.
  • Der Nachtzuschlag kann zusätzlich zum Feiertagszuschlag gezahlt werden.

Berechnung: Rechne den Grundlohn auf Stundenbasis um und wende den entsprechenden Prozentsatz an.

Beispiel: Grundlohn 20 €/Stunde, Feiertagszuschlag 125 % = 25 €/Stunde steuerfrei.

5. Zuschläge für Bereitschaftsdienste:

Zuschläge richten sich nach dem vollen Stundenlohn und nicht nach gekürzten Bereitschaftssätzen.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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