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Wie Kurzarbeitergeld in der Energiekrise helfen soll

Erfahre, welche erleichterten Bedingungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 gelten und wie Kurzarbeit auch in der Energiekrise Beschäftigungsverhältnisse sichern soll.

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Kurzarbeitergeld sichert Jobs in der Energiekrise.

Kurzarbeit in der Energiekrise: Das Wichtigste in Kürze

Seit Beginn der Corona-Krise ist das Kurzarbeitergeld ein wirksames Hilfsinstrument für kleine Unternehmen. Im Zuge von Betriebsschließungen, Lockdowns sowie als Antwort auf Lieferkettenschwierigkeiten und gestiegene Energiekosten wurden die erleichterten Bedingungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld immer wieder verlängert und gelten nun teilweise und vorerst noch bis zum 31. Dezember 2022.

Zusammenfassender Überblick zum Kurzarbeitergeld:

  • Bis zum 31. März 2022 galt: Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal zu 100 Prozent erstattet. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 werden pauschal 50 Prozent erstattet.
  • Bis zum 30. Juni 2022 galt: Unter bestimmten Voraussetzungen darf Kurzarbeitergeld längstens für 28 Monate gewährt werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen. 

Bis zum 31. Dezember 2022 gelten folgende Konditionen für Kurzarbeit in Unternehmen:

  1. Mindestens 10 Prozent Arbeitsausfall: Du hast Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  2. Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten: In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  3. Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer/-innen: Seit dem 30. September 2022 gilt erneut, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld erhalten.
  4. Maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist maximal bis zu 12 Monate möglich (unbefristete Regelung).
  5. Antrag online oder schriftlich: Den Antrag auf Kurzarbeitergeld reichst du online oder schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein.
  6. Hinzuverdienst durch anrechnungsfreie Minijobs: Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen.

Kurzarbeit in der Energiekrise: Was geschieht ab Januar 2023?

In einer Anhörung des Deutschen Bundestages zur Verlängerung des erleichterten Kurzarbeitergelds bis zum Jahresende 2022 wurden bereits Ende September kritische Stimmen laut. Unterschiedliche Interessengruppen brachten hier ihre Einwände vor bzw. machten Ergänzungsvorschläge über die geeignete Fortführung der erleichterten Bedingungen des Kurzarbeitergelds.

800.000 Fälle von Kurzarbeit aus der Pandemie müssen noch geprüft werden

Die Bundesagentur für Arbeit wies darauf hin, dass aktuell noch die Abschlussprüfungen für 800.000 Fälle aus der Corona-Pandemie abgearbeitet werden müssten. Der Aufwand beim dreistufigen Kurzarbeitergeldverfahren bestehend aus Anzeige, vorläufiger Bewilligung und Abschlussprüfung sei enorm. Bei verstärkter Inanspruchnahme des Instruments bräuchte es „neue Kriseninstrumente“. Auch verfüge die BA über keine finanziellen Reserven mehr und sei im Haushalt 2022 auf unterjährige Liquiditätshilfen des Bundes angewiesen. Auch die Arbeitslosenversicherung könne die Kosten bei höherer Kurzarbeit nicht tragen.

Fachkräftemangel vs. Blackout

Um Kurzarbeitergeld auch über den 31. Dezember 2022 hinaus zu gewähren, müsste sich laut Professor Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die Energiekrise weiter verschärfen, um eine Bezugsberechtigung sicherzustellen. Dies sei z.B. der Fall, wenn es kurzfristig zu einer Situation komme, welche die Energieversorgung nicht mehr für alle gewährleiste. Die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt sei noch nicht krisenhaft, der Arbeitskräftebedarf hoch. 

Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände regte an, zu prüfen, wie das Instrument für eine massenhafte Inanspruchnahme verändert werden könnte. Entscheidend hierfür sei, an den Ursachen, den Energiemärkten, anzusetzen. 

Kurzarbeit in der Gastronomie muss aufgestockt werden

Susanne Uhl von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten machte deutlich, welche handfesten Sorgen kleine gastronomische Betriebe beschäftigten. Hier könne man nicht warten, bis ein „Energiepreisdeckel“ womöglich erst Mitte nächsten Jahres komme.

Kurzarbeitergeld sei deshalb das geeignete Kriseninstrument, um Beschäftigungsverhältnisse zu sichern. Minijobs als Alternative hält die Branche indessen für „nicht so gut“. Uhl plädierte vielmehr für eine Wiedereinführung von Aufstockungen für Kurzarbeitergeld, da sich Preissteigerungen noch nicht in den Löhnen abbildeten. Diese Lücke werde umso größer, wenn das Kurzarbeitergeld nur 60 Prozent des Nettogehalts ausmache.

60 Prozent des Nettogehalts zu wenig

Thoralf Pusch vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut in der Hans-Böckler-Stiftung bekräftigte diese Position und erinnerte daran, dass im November 2020 etwa die Hälfte der Kurzarbeitenden in den Genuss von Aufstockungen gekommen seien, auch aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarungen. Bei Kurzarbeitenden ohne Aufstockung hätten zu diesem Zeitpunkt viele von einer belastenden Situation gesprochen, da deren Rücklagen aufgebraucht gewesen seien. 

Handwerk fordert Reduktion von Verwaltungsaufwand

Marlene Schubert vom Zentralverband des Deutschen Handwerks bezeichnete das Kurzarbeitergeld als bewährtes Kriseninstrument mit erheblichen Schwächen. Der Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen sei zu groß und ein leichter handhabbares Instrument, das auch nicht so sehr „mitnahmeanfällig“ ist, deshalb wünschenswert. 

Kurzarbeit in der Energiekrise: Fazit

Wie es ab 1. Januar 2023 mit dem erleichterten Kurzarbeitergeld weitergeht, steht aktuell noch nicht fest. Dies hängt u.a. davon ab, wie schnell und wie konkret die Gaspreisbremse und der 200 Mrd. Euro Abwehrschirm kleine Unternehmen bei der Aufrechterhaltung ihres Betriebsalltags werden unterstützen können.

Einmalzahlungen auch für 2023 gefordert

Bereits jetzt werden Forderungen laut, welche die Deckelung des Gaspreises für Privathaushalte und kleine Unternehmen erst ab März 2023 als viel zu spät einordnen. Auch die Gaspreiskommission hält Einmalzahlungen in 2023 analog zur beschlossenen Übernahme des Dezember-Abschlags inzwischen für möglich und geboten.

Über den Fortgang des Entscheidungsprozesses informieren wir dich hier rechtzeitig.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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