Kurzarbeitergeld beantragen
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Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für deutsche Unternehmen abzumildern, hat das BMAS die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. Das diesbezüglich maßgebende "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 14. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die beschlossenen Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und werden auch rückwirkend zu diesem Datum ausgezahlt. Die Verordnung ist zunächst zeitlich befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
***UPDATE: Erleichterte Zugangsbedingungen für Antragsteller ab 1. April 2021
Die Verordnung wurde zwischenzeitlich erweitert. Sie galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021,
jedoch nur soweit die Betriebe bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Für Betriebe (einschließlich der Verleihbetriebe), die ab 1. April 2021 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit erneut in Kurzarbeit gehen (würden), galten gemäß der ersten Verordnung wieder die allgemeinen Voraussetzungen.
Mitte März 2021 hat das Bundeskabinett nun die "Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" verabschiedet und die erleichterten Zugangsbedingungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das bedeutet für alle Betriebe, in bestehender Kurzarbeit sowie neue Unternehmen, die ab April 2021 aufgrund z.B. des Lockdown Kurzarbeitergeld beantragen wollen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt gleichbleibend Anspruch auf das vereinfachte Kurzarbeitergeld haben. - Stand 30. März 2021)
Diese Erleichterungen treten in Kraft:
- Betriebe können Kurzarbeitergeld künftig auch schon dann beantragen, wenn nur 10 Prozent ihrer Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang konnte dies erst geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
- Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr nur zur Hälfte laut Beschlussfassung im Januar, sondern übernimmt diese vollständig.
- Auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kannst du das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verzichtet der Gesetzgeber auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.
Neben den neu hinzu getretenen Erleichterungen bleiben alle sonstigen Anspruchsvorausetzungen weiterhin gültig.
Unternehmen, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse ihre Geschäftstätigkeit reduzieren oder einstellen müssen, erhalten auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Dabei handelt es sich um einen teilweisen Lohnersatz, der die Unternehmen bei vorübergehenden Arbeitsausfällen entlasten sowie betriebsbedingten Kündigungen vorbeugen soll.
Unternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- In deinem Betrieb liegt ein "erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall" vor.
- In deinem Betrieb ist mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt.
- Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befinden sich in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Du musst den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit "unverzüglich schriftlich anzeigen".
Damit du Kurzarbeitergeld für deine Mitarbeiter erhalten kannst, musst du nachweisen, dass tatsächlich ein "erheblicher Arbeitsausfall" vorliegt. Dies ist regelmäßig unter folgenden Bedingungen gegeben:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung).
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend.
- Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
- In deinem Betrieb erzielt mindestens ein Drittel deiner Beschäftigten im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Arbeitsentgelt. (*Hinweis: Beachte die eingangs genannten Erleichterungen in der aktuellen Corona-Krise)
Nicht gezahlt wird das Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitsausfälle als "vermeidbar" eingestuft werden. Dies gilt regelmäßig dann, wenn es sich um solche Ausfälle handelt, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt einzustufen sind bzw. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruhen. Auch muss zunächst versucht werden Kurzarbeit zu verhindern, indem z.B. bezahlte Erholungsurlaube wahrgenommen werden oder die Möglichkeit der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen.
Die gesetzliche Grundlage für die Bezugshöhe des Kurzarbeitergelds bildet § 105 SGB III. Demnach gilt:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns (*70 Prozent ab dem vierten Monat und 80 Prozent ab dem siebten Monat)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.(*77 Prozent ab dem vierten Monat und 87 Prozent ab dem siebten Monat)
Für die Berechnung der konkreten Bezugshöhen kannst du Softwareprogramme nutzen oder die Berechnungstabellen der Bundesagentur für Arbeit, die ab 1. Januar 2020 gelten und für allgemein Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie für Geringverdiener als Orientierungshilfe online bereitgestellt sind.
***UPDATE: Höhere Bezüge und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mit Auflagen
Das Kurzarbeitergeld wurde auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln wurden zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2021 und zwar für alle Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Die Sozialversicherungsbeiträge erstattet die Bundesagentur bis zum 30. Juni 2021 in vollständiger Höhe. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden - allerdings nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Das BMAS kann diesen Bezugszeitraum durch eine entsprechende Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.
***UPDATE: Verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten für bestimmte Unternehmen
Für alle Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wurde die gesetzliche Bezugsdauer zwischenzeitlich von regulär 12 Monaten auf maximal 24 Monate erweitert.
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld musst du als Arbeitgeber schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Als Zuständigkeitsbereich ist der Bezirk definert, in dem deine zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), für den du erstmals das Kurzarbeitergeld beantragen willst.
Je nachdem, ob du bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert bist oder nicht, gibt es zwei Wege das Kurzarbeitergeld zu beantragen:
1. Registrierte Arbeitgeber beantragen Kurzarbeitergeld online oder schriftlich
Nach Login ins e-Services Portal kannst du Kurzarbeit digital anzeigen und das Kurzarbeitergeld hier auch beantragen.
Wahlweise kannst du den Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit sowie den Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld auch ausdrucken, ausfüllen und per Post senden bzw. in den Hausbriefkasten deiner zuständigen Agentur einwerfen.
2. Noch nicht registrierte Unternehmer melden sich an und folgen den Anweisungen
Registriere dich zunächst über das eServices-Portal für einen von deiner zuständigen Agentur für Arbeit betreuten Account. Anschließend kannst du wie registrierte Nutzer alle verfügbaren Optionen der Antragstellung nutzen. Für nicht registrierte Nutzer steht außerdem die Hotline 0800/4555520 zur Verfügung.