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Kurzarbeit und Urlaubsplanung: Neue Regeln für 2021

Die Bundesarbeitsagentur präzisiert die Anforderungen an deine Urlaubsplanung bei Kurzarbeit. Diese Regeln gelten für das Kalenderjahr 2021. Resturlaubsansprüche übertragen, laufenden Erholungsurlaub korrekt planen, Meldepflichten kennen: So bist du auf der sicheren Seite.

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Kurzarbeit: Das sind die neuen Regeln für deine Urlaubsplanung 2021

Kurz vor dem Jahreswechsel hatte die Bundesagentur für Arbeit ihre Fachliche Weisung zur Notwendigkeit der Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit verschärft. Auf Drängen u.a. des DEHOGA Bundesverbands hat die BA ihre Forderungen nach einer verpflichtenden Urlaubsplanung für Betriebe in Kurzarbeit nun noch einmal relativiert und eine gemeinsam mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmte Präzisierung an die Arbeitgeberverbände übermittelt. Die Regeln gelten bis zum 31.12. 2021.

Fünf Regeln zur Urlaubsplanung bei Kurzarbeit

1. Urlaubsplanung darf nach betriebsüblicher Praxis erfolgen

Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. 

2. Formlose Übermittlung der Daten hinreichend

Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. 

3. Übertragener Urlaub aus 2020 muss vor dem Verfall eingebracht werden

Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. (Vgl. hierzu die obigen Ausführungen des Anschreibens an die Arbeitgeberverbände unter Rz. 96.43 der Fachlichen Weisung.)

4. Geplanter Urlaub muss nicht früher eingebracht werden

Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

5. Unverplanter Urlaub aus 2021 muss bis Jahresende eingebracht werden

Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

DEHOGA begrüßt neue Regeln zur Urlaubsplanung bei Kurzarbeit

Die neuen Anpassungen bedeuten im Kern mehr Flexibilität für Arbeitgeber und ihre Urlaubsplanung im Jahresverlauf. Bei der Urlaubsplanung darfst du dich in jedem Fall auf deine betriebliche Praxis berufen. Nimmst du z.B. üblicherweise gar keine Urlaubsplanung zum Jahresbeginn vor, so wirst du von den Arbeitsagenturen erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 dazu aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.

Erfreut über diese Neuregelungen zeigen sich besonders Gastronomie- und Hotelerie, die besonders hart von den wiederkehrenden Lockdown-Maßnahmen betroffen waren und sind. Wirte und Gastgeber erhalten dadurch deutlich mehr betriebswirtschaftliche Spielräume, um Urlaub erst dann einzuplanen, wenn er das Kurzarbeitergeld nicht mindert.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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