Neue Gesetze & Steuerregeln 2024: das ändert sich
Passgenaue Fördermittel & Zuschüsse
Der Bundestag hat im September die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen.
Folgende Neuerungen sollen gemäß Heizungsgesetz ab 1.1. 2024 in Kraft treten:
mindestens 65% erneuerbares Heizen in Neubauten
Ab dem 1. Januar 2024 gilt in Neubaugebieten die Anforderung, dass neu installierte Heizungen mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen müssen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten unterschiedliche Fristen, je nach Gemeindegröße:
- Bis spätestens 30. Juni 2026 in kleineren Gemeinden.
- Bis spätestens 30. Juni 2028 in größeren Gemeinden.
Diese Fristen orientieren sich an den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes. Ab diesen Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Übergangsfrist von 5 Jahren
Eigentümer dürfen für eine Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin Heizungen installieren, welche die 65%-Erneuerbare-Energie-Anforderung nicht erfüllen.
Bestandsschutz für Altanlagen
Bestehende Heizungen sind von diesen Regelungen nicht betroffen und können weiterhin genutzt werden, auch wenn Reparaturen erforderlich sind.
GEG und Energieträger zur Wahl
Beim Austausch oder der Installation von Heizungen haben Hausbesitzer technologieoffen verschiedene Optionen zur Auswahl, darunter:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Biomasseheizung
- Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Energie und Gas- oder Ölkessel)
- Heizung mit Solarthermie
- "H2-Ready" Gasheizungen (die auf Wasserstoff umgerüstet werden können), sofern ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffinfrastruktur vor Ort besteht.
Andere Heizungslösungen auf Basis erneuerbarer Energien oder Kombinationen unterschiedlicher Technologien sind ebenfalls erlaubt, jedoch müssen sie das 65%-Kriterium nachweisen.
Regeln für Öl und Gas
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Öl- und Gasheizungen, die eingebaut werden, schrittweise einen steigenden Anteil an grünen Gasen oder Ölen verwenden:
- Ab dem 1. Januar 2029: 15%
- Ab dem 1. Januar 2035: 30%
- Ab dem 1. Januar 2040: 60%
Übergangsregeln GEG
Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. für den Anschluss an Wärmenetze, sowie eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von den Verpflichtungen ermöglicht, unter Berücksichtigung von Investitionen, Fördermöglichkeiten und persönlichen Umständen.
TIPP: Unternehmen und Immobilienbesitzer haben bereits jetzt die Möglichkeit, Fördermittel für eine Energieberatung zu beantragen. Im Rahmen eines Energieaudit kannst du so z.B. dein Verbrauchsprofil ermitteln oder ein energetisches Sanierungskonzept erarbeiten.
Fördermittel und Zuschüsse für Erneuerbares Heizen ab 2024
1. Zuschüsse für Investitionen in Heizanlagen
Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus).
2. Klima-Geschwindigkeitsbonus
Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 wird angeboten und reduziert sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte.
Diese Boni können kumuliert werden, jedoch nicht über 70% (Maximalförderung).
3. Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen
Darüber hinaus steht ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW zur Verfügung, zinsverbilligt bis zu einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro.
4. Sonstige Fördermaßnahmen
Andere energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten weiterhin einen Investitionskostenzuschuss von 15% (bei individuellem Sanierungsfahrplan 20%). Die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau sowie steuerliche Förderungen bleiben unverändert bestehen.
Zusätzlich wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 1. Januar 2024 überarbeitet und gemeinsam mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten.
Heizungsgesetz und Mieterschutz
Die Förderung für den Austausch von Heizungen soll auch den Mieterinnen udn Mietern zugute kommen, weil die Kosten für die Modernisierung von der Förderung abgezogen werden. Dadurch müssen Mieter weniger zusätzliche Miete zahlen, wenn ihre Heizung erneuert wird.
höchstens 50 Cent/qm Mieterhöhung
Außerdem gibt es eine Regel, die besagt, dass die Miete nach dem Heizungsaustausch pro Quadratmeter um höchstens 50 Cent steigen darf.
Kein EH-40 Standard vor 2026
Angesichts der andauernden Krise in der Bauwirtschaft stellte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (GRÜNE) im Zusammenhang mit der Novellierung des GEG klar:
Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes ist sichergestellt, dass Neubauten ab 2024 klimafreundlich heizen. Deshalb halte ich es nicht mehr für nötig, jetzt auf die Schnelle den neuen Standard EH 40 einzuführen. Das kann noch warten, vor der EU-Gebäuderichtlinie macht es auch keinen großen Sinn. Daher sehe ich diesen neuen Standard in dieser Legislaturperiode nicht mehr. (vgl. Pressemeldung des BMWK)
Neues Energieeffizienzgesetz ergänzt GEG
Das ebenfalls im September beschlossene Energieeffizienzgesetz beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren.
U.a. muss Abwärme aus Produktionsprozessen künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen sollen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat ein Eckpunktepapier zum Bürokratieabbau in Deutschland vorgelegt.
Das Eckpunktepapier bringt einige Änderungen mit sich:
- Aufbewahrungsfristen: Die Zeit, in der Buchungsbelege aufbewahrt werden müssen, wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt.
- Informationspflichten: Es wird geprüft, ob Informationspflichten im Energierecht, Außenwirtschaftsrecht, Mess- und Eichwesen, Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung sowie in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen überarbeitet werden können, um den Mittelstand zu entlasten.
- Hotelmeldepflicht: Die Pflicht für deutsche Staatsangehörige, sich im Hotel zu melden, wird abgeschafft.
- Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form wird zur Regel im BGB, und viele Schriftformanforderungen sollen abgeschafft werden, um den Rechtsverkehr zu vereinfachen und zu digitalisieren.
- Arbeitsverträge: Die Pflicht des Arbeitgebers, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen, entfällt, wenn der Arbeitsvertrag in elektronischer Form abgeschlossen wurde.
- Arbeitszeit: Arbeitszeugnisse können in elektronischer Form ausgestellt werden, und Aushangpflichten können elektronisch erfüllt werden, wenn alle Mitarbeiter Zugang zu den Informationen haben.
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Die Schriftformanforderungen werden durch die Textform ersetzt für Anträge zur Arbeitszeitverringerung, Ablehnung dieser Anträge und die Geltendmachung von Elternzeitansprüchen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten neue Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und Homeofficeplätzen, wie im Jahressteuergesetz 2022 beschrieben. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Anwendungsschreiben vom 15.8.2023 erklärt, wie diese Regeln in der Praxis angewendet werden sollen.
Das sind die neuen Regeln für die Absetzung von Arbeitszimmerkosten ab 2023:
Wahlrecht zwischen tatsächlichem Kostenabzug und Jahrespauschale
Du kannst entweder die tatsächlichen Kosten für dein Arbeitszimmer in voller Höhe oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Hinweis: Wenn du dich für die Jahrespauschale entscheidest, musst du dem Finanzamt nicht die tatsächlichen Raumkosten nachweisen. Aber die Pauschale wird monatsweise gekürzt, wenn dein Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über verfügbar war oder nicht das ganze Jahr über dein Tätigkeitsmittelpunkt war.
1. Tagespauschale
Ab 2023 kannst du auch eine Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) von 6 EUR pro Tag beanspruchen, maximal 1.260 EUR pro Jahr, wenn du überwiegend in deiner Wohnung arbeitest und keine andere Arbeitsstätte besuchst.
Hinweis: Die Tagespauschale kann auch genutzt werden, wenn du keinen separaten Raum als Arbeitszimmer hast, sondern nur an einem Tisch oder in einer Ecke arbeitest.
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Damit du wählen kannst, musst dein Raum als "häusliches Arbeitszimmer" definiert sein, was bedeutet, dass er fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird und in deine Wohnung oder dein Haus gehört.
Was sind tatsächliche Kosten?
Wenn du dich für den tatsächlichen Kostenabzug entscheidest, kannst du verschiedene Kosten wie Miete, Nebenkosten, Reinigungskosten und andere absetzen. Auch Renovierungskosten, die nur dein Arbeitszimmer betreffen, können abgezogen werden.
Arbeitsmittel
Kosten für Arbeitsmittel wie Bürostühle und Computer können separat abgesetzt werden, auch wenn dein Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt wird.
Tätigkeitsmittelpunkt
Du musst den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit in deinem Arbeitszimmer haben, damit du das Wahlrecht nutzen kannst.
Mehrere Tätigkeiten
Wenn du mehrere Tätigkeiten ausübst, werden alle zusammen betrachtet, um den Tätigkeitsmittelpunkt zu bestimmen.
2. Jahrespauschale
Die Jahrespauschale beträgt 1.260 EUR und deckt alle Kosten für dein Arbeitszimmer ab.
Einschränkungen für Arbeitszimmer
Die Einschränkungen gelten nur für Räume, die einem Büro entsprechen.
3. Tatsächliche Kosten für andere Räume
Kosten für Betriebsräume, Lagerräume und Ausstellungsräume können unabhängig von einem Tätigkeitsmittelpunkt in der Wohnung in voller Höhe abgesetzt werden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass selbst wenn in einem Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ein Privatnutzungsverbot für einen Firmenwagen vereinbart wurde, ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung vorliegen kann. Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die nicht nach der 1-Prozent-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen bewertet wird.
keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Die GmbH hatte im Anstellungsvertrag mit ihrem Geschäftsführer vereinbart, dass er einen Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse nutzen könne, jedoch nicht privat. Trotzdem ging das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete diese zunächst nach der 1-Prozent-Regelung. Da keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorlag, wurde auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht anerkannt.
»Anscheinsbeweis« spricht für Privatnutzung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage der GmbH ab. Es argumentierte, dass die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass ein Geschäftsführer, dem ein betriebliches Fahrzeug überlassen wird, dieses auch privat nutzt, es sei denn, es wurden organisatorische Maßnahmen getroffen, um die private Nutzung auszuschließen:
Das Fehlen eines Interessengegensatzes bei einem Privatnutzungsverbot führe zu einem Anscheinsbeweis für die Privatnutzung.
Die GmbH konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften, weder durch ein Fahrtenbuch noch durch Belege zur Umsetzung der Abstell-Vereinbarung.
Keine 1-Prozent-Regelung bei vGA
Da keine Überlassungsvereinbarung für die Privatnutzung vorlag, wurde diese als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, jedoch nicht nach der 1-Prozent-Regelung bewertet. Stattdessen wurde der Wert nach Fremdvergleichsmaßstäben geschätzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wurde ebenfalls verweigert, da das Fahrzeug nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde.
Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 33/23). Zuerst darüber berichtet haben die Steuerexperten von STB Web.
Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung von Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 % anzuheben, und zwar ab dem 1. Januar 2024. Dies wird Auswirkungen auf viele Unternehmen in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.
Darüber berichten ausführlich die Rechtsexperten von HAUFE.
Regelmäßige Überprüfung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 aktualisiert, und die Europäische Kommission ist verpflichtet, die Schwellenwerte alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls durch delegierte Rechtsakte zu ändern, wobei die veröffentlichten Inflationsdaten der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen.
Inflation macht Anpassungen erforderlich
Die Anpassung ist notwendig, da die hohe Inflation dazu führen könnte, dass immer mehr Unternehmen aufgrund des Inflationseffekts in höhere Größenklassen mit erweiterten Rechnungslegungspflichten fallen.
Darüber hinaus hatte die Kommission angekündigt, die Angabepflichten für Unternehmen um 25 % zu reduzieren, jedoch bislang wenig geliefert, was zu einer Ausweitung der Berichtspflichten, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, geführt hat.
Die vorgeschlagenen neuen Schwellenwerte ab 2024 sind wie folgt:
Kleinstunternehmen:
- Bilanzsumme: ≤ 450.000 EUR (derzeit ≤ 350.000 EUR)
- Umsatzerlöse: ≤ 900.000 EUR (derzeit ≤ 700.000 EUR)
- Mitarbeiter: ≤ 10 (unverändert)
Kleine Unternehmen:
- Bilanzsumme: ≤ 7,5 Mio. EUR möglich (derzeit ≤ 6 Mio. EUR)
- Umsatzerlöse: ≤ 15 Mio. EUR möglich (derzeit ≤ 12 Mio. EUR)
- Mitarbeiter: ≤ 50 (unverändert)
Mittelgroße Unternehmen:
- Bilanzsumme: ≤ 25 Mio. EUR (derzeit ≤ 20 Mio. EUR)
- Umsatzerlöse: ≤ 50 Mio. EUR (derzeit ≤ 40 Mio. EUR)
- Mitarbeiter: ≤ 250 (unverändert)
Große Unternehmen:
- Bilanzsumme: > 25 Mio. EUR (derzeit > 20 Mio. EUR)
- Umsatzerlöse: > 50 Mio. EUR (derzeit > 40 Mio. EUR)
- Mitarbeiter: > 250 (unverändert)
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