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Heizungsgesetz: Regeln für Gas, Öl, Wärmepumpe & Co.

Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Heizungshammer trifft Wärmewende – das sind die Regeln, Ausnahmen und Fördermöglichkeiten im Gebäudeenergiegesetz.

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Ab 2024 gelten neue Regeln für den Bau und die Reparatur von Heizungen. Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz.

Das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) regelt die Anforderungen für die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie für den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Das hat die Bundesregierung beschlossen:

  • Nur der Einbau neuer Heizungen soll ab 1. Januar 2024 der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen unterliegen, mit Ausnahmen in Härtefällen.
  • Bestehende Heizungen können weiterbetrieben werden und kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Bei irreparablen Erdgas- oder Ölheizungen gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.
  • Die Regelung ist technologieoffen, d.h. es gibt mehrere Möglichkeiten, um die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen, wie z.B. mit grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe.
  • Förderungen sollen insbesondere untere und mittlere Einkommensgruppen beim Umstieg unterstützen.

Das Gebäudeenergiegesetz soll eine Wärmewende einleiten und Planungssicherheit für Haus- und Wohnungseigentümer, Hersteller und Handwerker bieten. Der Entwurf wird von allen Parteien innerhalb der Koalition unterstützt und soll nun schnell in die Anhörungen von Ländern und Verbänden gehen.

Die Regelungen im Überblick:

Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohngebäuden und Nichtwohngebäude) mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. 

Härtefallhilfen für sozialen Umstieg

Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist die Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage zu stemmen, soll die Pflicht zum erneuerbaren Heizen mit passenden Fördermaßnahmen in der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) begleitet und sozial flankiert werden. 

Keine Austauschpflicht für bestehende fossile Heizungen 

Bestehende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Es gibt also keine sofortige Austauschpflicht. Sofern eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch sind Reparaturen weiter möglich. Ist die Heizung also nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch – wie bisher – in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden.

Ausnahmefälle Havarie und Lebensalter

Reparaturen von fossilen Heizungen sind weiterhin erlaubt, aber im Falle einer irreparablen Schädigung dürfen vorübergehend erneut Gas- oder Ölkessel installiert werden. Diese müssen jedoch innerhalb von drei Jahren um moderne Technologie ergänzt werden, um die Vorgaben für 65 Prozent erneuerbare Brennstoffe zu erfüllen.

Personen über 80 Jahren sind von der Umrüstungspflicht ausgenommen, es sei denn, das Haus wird vererbt oder verkauft, dann wiederum mit einer Übergangsfrist. Eine Ausnahme soll auch gemacht werden, wenn Gebäudewert und Investitionssumme für den Heizungsumstieg nicht im angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Keine Wärmepumpenpflicht

Es wird keine Festlegung auf Wärmepumpen geben, sondern Gasheizungen können weiterhin genutzt werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden.

H2-Ready-Gasheizungen, die mit Wasserstoff betrieben werden können, sollen ebenfalls eingebaut werden dürfen, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und weiteren Regeln.

Solarthermie soll ebenfalls als Option zur Deckung des Wärmebedarfs eines Hauses betrachtet werden können, entweder allein oder in Kombination mit anderen Methoden.

Die Bundesregierung will zur Umsetzung der Wärmewende zusätzliche Fachkräfte für die Beratung, Planung und den Einbau von Wärmepumpen aktivieren. Das Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) fördert in diesem Zusammenhang die Teilnahme an Kurzschulungen und fachpraktischen Anleitungen (Coaching) zum Thema Wärmepumpen im Gebäudebestand.

Gefördert werden Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen als Teil wassergeführter Heizungssysteme im Bestand weiterqualifizieren wollen.

Schätzungen des Zentralverbands der Branche Sanitär, Heizung, Klima (SHK) zufolge sind aktuell nur rund 15% der Betriebe tatsächlich fähig, Wärmepumpen im Bestand zu planen, zu montieren und einzuregulieren.

Wie hoch ist die Förderung?

Schulungen werden mit 90% der förderfähigen Ausgaben bis höchstens 250 Euro pro teilnehmender Person pro Schulungstag gefördert. Coachings werden mit 90% der förderfähigen Ausgaben bis höchstens jeweils 500 Euro gefördert.

5.000 EUR maximale Fördersumme

Pro Antragsteller / Antragstellerin kann höchstens ein Coaching gefördert werden. Die Gesamtförderung ist auf 5.000 EUR pro Antragsteller / Antragstellerin begrenzt. 

Zuschüsse aus dem Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) 

Anträge zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe können ab April beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Im Rahmen des Förderprogramms dürfen Schulungen und Coaching-Maßnahmen nur von Schulungs- bzw. Coachinganbietern angeboten werden, die für das Förderprogramm beim BAFA auf der öffentlichen Liste aufgeführt sind.

Auf der BAFA-Webseite erfährst du mehr Informationen zum Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW).

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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