· Recht & Steuern

Neue Gesetze und aktuelle Steueränderungen 2023

Mehr Fördermittel für innovative Geschäftsmodelle. Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen. Vereinfachte Steuerregeln für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen u.v.m. – kenne aktuelle Gesetze und Steueränderungen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen.

Passgenaue Fördermittel, Zuschüsse & Darlehen

Blick auf eine kleine Bronzestatue der römischen Göttin des Rechts Justitia.
Neue Gesetze und Steuerregeln für Gründer, Freiberufler und kleine Unternehmen.

Das Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) konzentriert sich auf nichttechnische Innovationen, die eng mit dem Markt verbunden sind. Es wurde als Testprojekt im Jahr 2019 gestartet und wird nun fortgesetzt und fest etabliert. Die entsprechenden Regeln und Vorschriften wurden Mitte Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht.

10 Millionen Euro pro Ausschreibungsrunde

Einzelheiten zur ersten Ausschreibung und zum Bewerbungsverfahren werden voraussichtlich noch in diesem Sommer bekannt gegeben. Weitere Ausschreibungen werden nach der aktuellen Planung etwa alle sechs Monate stattfinden. Für jede Ausschreibung sind derzeit etwa 10 Millionen Euro Budget vorgesehen.

1. Runde fokussiert Geschäftsmodelle und Pionierlösungen für ökologische Innovationen 

Beim IGP erfolgt die Auswahl der Förderprojekte durch thematische Ausschreibungen („Calls“), zu denen im wettbewerblichem Verfahren Projektideen eingereicht werden. Der erste Call wird das Themenfeld Geschäftsmodelle und Pionierlösungen für ökologische Innovationen adressieren, also u.a. neue Konzepte der Kreislaufwirtschaft, Designs für Klimaschutz und Energiewende, digitale Lösungen für Ressourcenschutz und Nachhaltigkeit etc.

Mehr Informationen findest du auf der Webseite des BMWK.

Der Bundestag hat am Freitag das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen.

Drei neue Wege der Fachkräfteeinwanderung

Das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft neue Möglichkeiten, nach Deutschland einzureisen:

  1. Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
  2. Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, soll als Arbeitskraft einwandern können. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  3. Potenziale: Neu eingeführt wird eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.

Einige Regelungen des Gesetzes treten bereits ab November 2023 in Kraft, andere sechs bzw. neun Monate nach der Verkündung. So soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Behörden genügend Zeit für die Umsetzung haben.

Arbeitgebende erhalten weitere Informationen bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur am Standort.

Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben in Deutschland teilhaben können. Auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs sei es geboten, Menschen mit Behinderungen darin zu unterstützen, einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

Die Maßnahmen des neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen deshalb darauf ab,

  • mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
  • mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
  • zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Die wichtigsten Regeln für Arbeitgebende und ihre Beschäftigten sind u.a.:

  1. die Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  2. die Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes nach Ablauf von sechs Wochen sowie
  3. höhere Lohnkostenzuschüsse durch Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit.

Bund und Länder haben für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungs­regelung im Hinblick auf die Anzeigen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen.

Hintergrund Steuern und Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden steuerliche Vorteile für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Ab dem 1. Januar 2022 gilt eine steuerliche Befreiung von Ertragsteuern für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen. Ab dem 1. Januar 2023 wird zudem ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen angewendet.

Gemäß der Abgabenordnung (AO) sind Betreiber von Photovoltaikanlagen (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.

NEU für alle aufgenommenen Geschäftstätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte nun kürzlich mit, dass aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie darauf verzichtet werden kann, diese Anzeigepflichten zu erfüllen. Diese Regelung gilt ab sofort für alle Fälle, in denen die betreffende Geschäftstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde, wie in dem Schreiben des BMF vom 12.6.2023 erläutert wird.

Wichtig: In einigen Fällen können die örtlich zuständigen Finanzämter im Rahmen der Steuererklärung jedoch weiterhin die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung gesondert anfordern, wenn dies aufgrund der individuellen Umstände erforderlich ist.

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch prüfende Dritte (i.d.R. deine Steuerberatung oder Anwaltskanzlei) wird verlängert.

Statt bis zum 30. Juni 2023 müssen die Endabrechnungen der Corona-Hilfen NEU bis zum 31. August 2023 eingereicht werden. 

Diese Verlängerung wird im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bekannt gegeben. Begründet wird die Verlängerung mit dem erhöhten Antragsaufkommen.

Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das erste Paket (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das zweite Paket (Überbrückungshilfe III Plus und IV).

Nachfrist im Einzelfall bis zum 31. Dezember 2023

In Einzelfällen besteht die Möglichkeit auf Antrag eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen.

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 

Die Beantragung der zusätzlichen Fristverlängerung bis zum Ende des Jahres 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich ab dem 1. Juli 2023. Diese Grenzen variieren je nach Arbeitslohn und Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird.

Grundsätzlich gelten verschiedene Regeln zum Pfändungsschutz. Bestimmte Einkommensbestandteile unterliegen keiner oder nur einer begrenzten Pfändung (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu gehören beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie verschiedene Arten von Renten und Unterstützungsleistungen.

TIPP: Eine weitere Möglichkeit des Pfändungsschutzes bei Insolvenz und Privatinsolvenz bieten Pfändungsschutzkonten (P-Konten).

Pfändungstabelle NEU

Die aktualisierten Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, also das Nettoeinkommen eines Schuldners oder einer Schuldnerin, gelten vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Sie wurden am 20. März 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 79) veröffentlicht.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag monatlich 1.188,40 Euro (zuvor 1.238,89 Euro).

Pfändungsfreibetrag erhöht sich pro unterhaltspflichtiges Kind

Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, was bedeutet, dass der Pfändungsfreibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht wird. Das unpfändbare Einkommen dient der Sicherung des Existenzminimums und der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin.

Wichtig: Die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. In solchen Fällen gelten spezielle Regelungen, bei denen die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht greifen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann dem Schuldner oder der Schuldnerin unter Umständen ein wesentlich geringerer Betrag verbleiben (§ 850d ZPO).

Ab dem 1. Juli 2023 werden die Renten in Deutschland erhöht. Der Bundesrat hat der geplanten Erhöhung am 16. Juni 2023 zugestimmt. Durch diese Erhöhung wird es in West- und Ostdeutschland einen einheitlichen aktuellen Rentenwert geben, und zwar ein Jahr früher als ursprünglich geplant.

Die Rentenerhöhung ab dem 1. Juli 2023 beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Dadurch wird ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland gelten.

Bisher gab es unterschiedliche Rentenwerte, die seit Juli 2018 schrittweise angeglichen wurden. Ursprünglich war geplant, dass es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben sollte. Aufgrund gestiegener Löhne und einer positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun ein Jahr früher als gesetzlich geplant umgesetzt.

Rente berechnen

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente entspricht, wenn eine Person ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt diesen Wert jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch eine Verordnung fest, um die Rente an die Veränderungen der Löhne und Gehälter anzupassen.

Rente für Landwirtinnen und Landwirte

Auch für Landwirtinnen und Landwirte ändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert beträgt im Westen 17,36 Euro und im Osten 17,33 Euro.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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