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Corona Hilfen Endabrechnung: Tipps für Unternehmen

Die Schlussabrechnung über erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen müssen Unternehmen bis zum 31. August 2023 erstellen, in Einzelfällen kann eine Nachfrist bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Wir erklären, wie die Endabrechnung einzureichen ist und wie du dich gegen rechtswidrige Ablehnungen wehrst.

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FAQ Schlussabrechnung Corona Wirtschaftshilfen

Die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass die erhaltenen Mittel aus Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe ordnungsgemäß verwendet wurden. Gleichzeitig handelt es sich um einen komplizierten Verwaltungsakt, der prüfende Dritte vor einige Herausforderungen stellt.

Hier finden kleine Unternehmen und Steuerberatende Hilfe bei der korrekten Erstellung der Corona-Schlussabrechnung einschließlich Tipps zum Umgang mit rechtswidrigen Ablehnungen, wie sie aktuell vermehrt auftreten:

1. Wann ist die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung?

  • Überbrückungshilfe I, II und III; Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die Novemberhilfe und Dezemberhilfe muss bis spätestens zum 31. August 2023 gebündelt („Paket 1“) über die Plattform www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.
  • Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV: Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV („Paket 2“) muss ebenfalls bis zum 31. August 2023 eingereicht werden.
Nachfrist bis zum 31.12.2023

Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. 

2. Warum muss ich eine Schlussabrechnung erstellen?

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden häufig auf Grundlage von vorhergesagten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Unternehmen, die anspruchsberechtigt waren, konnten so auf Basis dieser Prognosedaten frühzeitig Zuschüsse beantragen.

Schlussabrechnung klärt tatsächliche Förderhöhe

Gemäß den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen muss die endgültige Höhe der finanziellen Unterstützung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt werden. Die Schlussabrechnung ist daher erforderlich, um die ursprünglich beantragten Fördermittel mit den tatsächlich berechtigten Zuschüssen abzugleichen.

Als Ergebnis dieses Abgleichs können u.U. Nachzahlungen oder Rückforderungen von zu Unrecht erhaltenen Zuschüssen entstehen.

3. Wie reiche ich die Schlussabrechnung ein?

Analog zur Beantragung der Überbrückungshilfen dürfen nur Prüfende Dritte (in der Regel dein/-e Steuerberater/-in) die Schlussabrechnung über erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen erstellen und über das digitale Antragsportal einreichen. 

Organisationsprofil anlegen

In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, hierzu ein Organisationsprofil für das jeweilige Unternehmen an.  

Schlussabrechnung nach Leistungszeiträumen

In einem zweiten Schritt werden die ursprünglichen Anträge dem Organisationsprofil zugeordnet. Anschließend wird sukzessive für jedes der beantragten Förderprogramme ein separater Antrag auf Schlussabrechnung ausgefüllt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Leistungszeiträume der Programme wie folgt: 

Für Paket 1 ergibt sich die folgende Bearbeitungsreihenfolge:

Für Paket 2 ergibt sich die folgende Bearbeitungsreihenfolge:

4. Welche Nachweise muss die Schlussabrechnung enthalten?

Die Schlussabrechnung hat den Zweck, die ursprünglichen Angaben im Antrag für Wirtschaftshilfen zu überprüfen. Je nach Verwendungszweck bzw. Förderhöhe gelten unterschiedliche Anforderungen an einzureichende Belege:

Ab einer Fördersumme von 1 Mio. Euro: Bei sämtlichen Anträgen mit einer Förderhöhe ab 1 Million Euro pro Förderprogramm müssen jeweils geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.

Beihilferegelungen: Bei sämtlichen Anträgen, die auf beihilferechtlichen Grundlagen der Bundesregelung Novemberhilfe und Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, gestützt sind, müssen geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.

Bei Abschreibungen und Wertminderungen: Antragstellende, die in der Überbrückungshilfe III Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat. Die Erklärung des Antragstellenden und die Bestätigung der/des prüfenden Dritten über die Plausibilität der Angaben müssen im Rahmen der Schlussabrechnung elektronisch eingereicht werden.

5. Wie weise ich einen Corona-bedingten Umsatzrückgang nach?

Der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs stellt in der Praxis eine Herausforderung dar. Faktoren wie Materialknappheit, Fachkräftemangel oder unerledigte Aufträge gelten nicht automatisch als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Eindeutig als Corona-bedingt gilt der Rückgang nur, wenn ein Unternehmen aufgrund von Lockdown-Maßnahmen während der Pandemie geschlossen werden musste.

Verwaltungsgerichte klären im Zweifelsfall

Wenn dies nicht der Fall war, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs zu einer komplexeren Aufgabe. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsfragen bewegen sich Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberatende in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich, für den es bisher noch keine eindeutige Rechtsprechung gibt. 

Im Zuge der Bearbeitung der Schlussabrechnungen in den kommenden Monaten wird sich deshalb erst zeigen müssen, wie viele Fälle aus diesem Grund vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden müssen und zu welchem Ergebnis diese kommen. 

6. Warum gibt es so viele Ablehnungen kurz vor der Endabrechnung?

Aktuell erleben viele Steuerberater/-innen, dass sie für ihre Anträge auf Überbrückungshilfen eienn Negativbescheid erhalten, oft ohne Vorankündigung und nach monatelanger Stille seitens der Bewilligungsstellen. Dies betreffe sogar Anträge auf Überbrückungshilfe III, die häufig seit mehr als einem Jahr ihrer Bearbeitung harrten und plötzlich mit oberflächlicher Begründung, ohne weitere Erläuterungen abgelehnt würden.

Genau prüfen und begründeten Widerspruch einlegen

Rechtsexperten raten betroffenen Unternehmen derlei Ablehnungen nicht einfach hinzunehmen, sondern gemeinsam mit ihrem Steuerbüro und einem Rechtsbeistand genau zu prüfen. Es handele sich hierbei weniger um echte Versagungsgründe, als vielmehr einen bundesweiten Trend. 

Hintergrund mutmaßlich rechtswidriger Ablehnungen

Um Endabrechnungen überhaupt vornehmen zu können, bedarf es einer zumindest teilweise positiven Förderzusage im Vorfeld. Mit Blick auf den Fristtermin 30. Juni seien die bearbeitenden Stellen daher unter enormem Druck: Sie müssen denklogisch alle laufenden Antragsverfahren endgültig abschließen, bevor die Frist für die Schlussabrechnungen abgelaufen ist.

Die Flut an plötzlichen Ablehnungen steht in direktem Zusammenhang mit den anstehenden Schlussabrechnungen. 

Hier sind einige Beispiele für rechtswidrige Ablehnungen von Corona-Hilfen:

1. Standardisierte Ablehnungstexte: Insbesondere Anträge auf Überbrückungshilfe IV würden häufig mit Textbausteinen abgelehnt. Angeblich liege kein coronabedingter Umsatzeinbruch vor. Material- oder Lieferengpässe würden nicht ausreichen, saisonale oder dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen würden nicht gefördert werden. Häufig haben diese Begründungen nichts damit zu tun, was zuvor im Antragsverfahren geschrieben wurde.

2. Sonderfall Unternehmensverbund: Ohne weitere Begründung wird angenommen, dass Unternehmen, die völlig unabhängig voneinander sind, zu einem Unternehmensverbund gehören. Die IHK für München und Oberbayern handele hier besonders "rabiat". Ein Beispiel aus der Praxis ist, dass zwei Brüder ähnliche Geschäfte betreiben, die in Konkurrenz zueinander stehen und keine geschäftlichen Beziehungen unterhalten. Dennoch nimmt die IHK für München und Oberbayern aufgrund der familiären Verbindung einen Unternehmensverbund an und lehnt oder kürzt die Förderung ab. Eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen Definition eines Unternehmensverbunds oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der die Familie vor Diskriminierung schützt, erfolge nicht. Auch dies ist ein Fall, den nun die Gerichte klären.

3. Mangelnde Qualitätskontrolle: Fixkosten werden pauschal und ohne weitere Begründung gekürzt. Rechtsanwälte, die betroffene Unternehmen vertreten, haben mehrere Bescheide, zum Beispiel von der Bezirksregierung Arnsberg, erhalten, bei denen jegliche rechtliche Begründung fehle. Anstatt einer rechtlichen Würdigung steht in einem bemerkenswerten Fall der Bezirksregierung unter dem Abschnitt "Rechtliche Würdigung" nur "Subsumtion???" geschrieben. Offenbar werden einige Bescheide ohne jegliche Qualitätskontrolle versandt.

7. Schlussabrechnung Corona Hilfen: Weiterführende Infos

Das BMWK stellt online FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bereit, die deine wichtigsten Fragen beantworten sowie Sonderfälle der Corona-Hilfen näher erläutern.

Die Rechtsexperten von STB Web berichten aus der Praxis der Bewilligungsstellen und geben Tipps zum Umgang mit rechtswidrigen Ablehnungen von Corona-Hilfen.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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