Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft
Welche Ziele verfolgt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll ein rechtlich bindender Rahmen für die gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen werden.
Die Bundesregierung will qualifizierten Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten, also Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung die Mitarbeit in deutschen Unternehmen bürokratisch erleichtern.
Gleichzeitig soll dadurch der große heimische Personalbedarf vor dem Hintergrund leerer Bewerbermärkte besser abgedeckt werden können. Den größten Mangel verzeichnen aktuell die MINT-Fächer, aber auch das Baugewerbe, Hotellerie und Gastronomie sowie Gesundheitsberufe sind betroffen. Gesucht werden u.a. Elektrotechniker, Metallbauer, Mechatroniker, Köche, Alten- und Krankenpfleger, Informatiker sowie Softwareentwickler.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wer gilt als Fachkraft?
Als Fachkräfte definiert das neue Gesetz drittstaatsangehörige Ausländer, die
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss vorweisen können.
Wer ist keine Fachkraft im Sinne des Gesetzes?
Den im Zuge der Beschlussfindung immer wieder laut gewordenen Vorwurf, das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz würde den Zuzug von Un- oder Niedrigqualifizierten nach Deutschland befördern, korrigiert die Bundesregierung: Vor jeder Einreise prüft zunächst ein Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit vorgebrachter Qualifikationen. Dies ist auch umgekehrt wichtig, um eine angemessene Bezahlung der Bewerber sicherzustellen und "Lohndumping" zu verhindern.
Eine Ausnahme hiervon betrifft lediglich IT-Spezialisten, für die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung und ein Gehalt von aktuell mindestens 4.020 Euro im Monat vorausgesetzt wird. Außerdem erfolgt immer eine Fall zu Fall-Betrachtung der jeweils vermittelnden Bundesagentur für Arbeit, die gegebenenfalls weitere Qualifizierungsmaßnahmen für eine vollständige Anerkennung der jeweiligen Qualifikation anordnen kann.
Darüber hinaus müssen Bewerber, die ein Visum zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche beantragen, nachweisen, dass sie während ihres Aufenthalts ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie selbst sichern können.
Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, müssen außerdem monatlich mindestens 3.685 Euro verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Was sind die wesentlichen Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz bündelt einige wesentliche Neuerungen zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte aus Drittstaaten, die die Beschäftigung mit qualifizierten Bewerbern aus der Zielgruppe im Alltag erleichtern sollen. Zu den wesentlichen Neuerungen für Bewerber, bereits beschäftigte Geduldete und interessierte Unternehmer zählen:
- Das Gesetz schafft einen einheitlichen Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst und die Bewerbergruppe klar eingrenzt.
- Ist eine Qualifikation anerkannt und liegt ein Arbeitsvertrag vor, verzichtet das BMI künftig auf eine Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Sie kann jedoch via Verordnungsermächtigung bei veränderter Wirtschaftslage z.B. in bestimmten Branchen oder Regionen schnell wieder eingeführt werden.
- Die Vorrangprüfung entfällt prinzipiell nicht! in den dualen Ausbildungsberufen.
- Es gibt keine Begrenzung mehr auf Mangelberufe, insofern eine qualifizierte Berufsausbildung auf Seiten des Bewerbers vorliegt. Dadurch soll auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen die Möglichkeit eröffnet werden, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Voraussetzung hierfür sind deutsche Sprachkenntnisse und die Fähigkeit den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
- Das BMI schafft verbesserte Möglichkeiten zur Weiterbildung im Inland für ausländische Bewerber, deren Abschluss bereits anerkannt worden ist.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz selbst enthält keine expliziten Regelungen für Geduldete. Neuerungen ergeben sich allerdings durch das bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Hier hat die Bundesregierung beschlossen, dass im Kern Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner unter Vorlage bestimmter Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung erhalten können, die wiederum nach 30 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis münden kann. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmer, die Geflüchtete beschäftigen und hier häufig mit Planungsunsicherheiten aufgrund ungeklärter Feststellungsverfahren zu kämpfen haben. Ihnen will die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit bieten. Sie gewährt daher ausreisepflichtigen Ausländern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern künftig regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018
- Identität geklärt
- Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
- Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
- Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
- Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
- Grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht
- Tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder
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