Mindestausbildungsvergütung für Azubis ab 2020
Mindestausbildungsvergütung: Diese Werte gelten ab 2020
Mit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 soll die hohe Qualität des dualen Ausbildungssystems in Deutschland weiterhin sichergestellt werden. Junge Menschen sollen außerdem unabhängig von ihrer sozialen oder regionalen Herkunft Chancengleichheit erhalten.
Unternehmer, die 2020 neue Auszubildende einstellen, müssen diesen gemäß der Novelle des BBiG eine verbindlich geltende Mindestvergütung zahlen. Dabei hat der Gesetzgeber bis zum Jahr 2023 konkrete Vergütungspauschalen festgelegt. Ab 2024 erfolgt dann eine jährliche Anpassung, die rechtzeitig bekanntgegeben wird.
Mit §17 BBiG müssen Unternehmer für neu geschlossene Ausbildungsverträge künftig folgende Mindestvergütung zahlen:
Mindestvergütung für Azubis im 1. Ausbildungsjahr
- 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird
- 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird
- 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird
- 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird
Mindestvergütung für Azubis ab dem 2. Ausbildungsjahr
Ab dem zweiten Ausbildungsjahr zahlen Unternehmer die jeweils zum Lehrbeginn geltende Mindestvergütung zuzüglich ansteigender Aufschläge:
- Im zweiten Lehrjahr beträgt dieser Aufschlag 18%.
- Im dritten Lehrjahr erhöht sich der Aufschlag auf 35%.
- Im vierten Lehrjahr erhalten Azubis 40% Aufschlag zur initial geltenden Mindestvergütung.
Am Beispiel einer in 2020 begonnenen Ausbildung ergeben sich daraus folgende Richtwerte für die Mindestvergütungen der Folgejahre:
- Im 2. Ausbildungsjahr wird gemäß Anpassung dann eine Mindestvergütung von 607,70 EUR fällig.
- Im 3. Ausbildungsjahr erhalten Azubis dann 695,25 EUR Mindestvergütung.
- Im 4. Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung inklusive Anpassung dann 721,00 EUR.
Mindestausbildungsvergütung: Sonderfälle und Ausnahmen
Unabhängig von der neu gefundenen Vergütungsregelung gestattet der Gesetzgeber Ausnahmen. Dies betrifft geltende Tarifverträge, die Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung genießen. Tarifgebundene Unternehmen sind primär den Vereinbarungen ihrer Tarifgemeinschaft verpflichtet. In Krisenzeiten ist es hier gestattet, die gesetzliche Mindestvergütung in tarifgebundenen Unternehmen zu unterschreiten.
Generell betont der Gesetzgeber jedoch die Angemessenheit einer Vergütung und schränkt die kategorische Wirkung der Mindestvergütung ein. In §17, Absatz 3 BBiG ist daher festgelegt, dass ein Unternehmen, auch wenn es nicht tarifgebunden ist, die Richtwerte einschlägiger Tarifverträge zur Mindestvergütung niemals um mehr als 20 Prozent unterschreiten darf, selbst wenn das vereinbarte Ausbildungsgehalt über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.
Sollten Auszubildende durch Krankheit, Elternzeit oder nicht bestandene Prüfungen ihre Ausbildung verzögern, gilt für sie dennoch das Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns als maßgeblich für die Vergütung inklusive der hierauf sukzessive folgenden Anpassungen. Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2020 ihre Ausbildung bereits begonnen haben, jedoch zum Jahresbeginn das Unternehmen wechseln und einen neuen Vertrag schließen, fallen indes unter den Geltungsbereich des neuen BBiG und erhalten dann auch die jeweils jährlich geltenden neu vereinbarten Mindestvergütungssätze.
Unternehmer sollten sich mit der Novelle des BBiG unbedingt vertraut machen, denn bei Zuwiderhandeln drohen empfindliche Bußgelder.
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