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Geschäftsführer einer deutschen GmbH

Bei der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister müssen die Geschäftsführer benannt und eingetragen werden. Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken besagt nun, dass auch Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnen und über keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland verfügen, zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH ernannt werden können.

Bei der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister müssen die Geschäftsführer benannt und eingetragen werden. Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken besagt nun, dass auch Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnen und über keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland verfügen, zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH ernannt werden können.

Mit einem Fall dieser Art hatte sich das OLG beschäftigen müssen. Eine GmbH, die in Deutschland gegründet wurde, sollte in das Handelsregister eingetragen werden. Dabei war es nötig, die Geschäftsführer zu benennen. In dieser deutschen GmbH sollte ein tunesischer Staatsbürger als Geschäftsführer tätig sein. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab, da er keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland aufweisen konnte. Der Geschäftsführer könne nicht ständig problemlos nach Deutschland einreisen und daher seinen Pflichten nicht sorgfältig nachkommen, argumentierte das Registergericht. Die GmbH brachte dies vor Gericht.

Das Oberlandesgericht entschied in diesem Fall für die GmbH. Die Richter befanden, dass eine GmbH nicht zwangsläufig von einem Deutschen oder einem EU-Bürger geführt werden müsse. In Zeiten der Globalisierung und vielfältigen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten können Geschäfte auch aus dem Ausland geführt werden, so die Richter. Somit können auch Nicht-EU-Bürger ohne Aufenthaltsgenehmigung zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden. Die Einreisemöglichkeit sei in diesem Fall unerheblich, so das OLG (Az: 3 W 70/10).

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Verena Freese