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Was wird nach dem Brexit mit deutschen Limiteds?

Seit dem 25. November existiert der Brexit-Vertrag. Ob die Briten Ende März 2019 mit diesem Vertrag geordnet oder mit einem harten Brexit aus der EU aussteigen – in jedem Fall müssen Betreiber der britischen Rechtsform Limited mit Hauptverwaltung in Deutschland sich um die Umwandlung ihres Unternehmens kümmern.

brexit und limited

Etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in Deutschland nutzen die britische Rechtsform Private company limited by shares – Limited (Ltd.). Bis 2008 die wenig kapitalintensive Variante der GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) in Deutschland aus der Taufe gehoben wurde, war die Limited eine beliebte Rechtsform. Denn sie war recht leicht und kostengünstig zu gründen und bot ohne großen Kapitaleinsatz eine Haftungsbeschränkung für Unternehmer.

Ob Großbritannien nun geordnet entlang des zwischen EU und britischer Regierung ausgehandelten Brexit-Abkommens oder ohne vertragliche Vereinbarung austritt – bis Ende März 2019 sollten Unternehmer, die eine Limited mit Hauptverwaltung in Deutschland betreiben, handeln. Denn mit dem Brexit fällt die Niederlassungsfreiheit der britischen Limited in Deutschland weg.

Verlust der Haftungsbeschränkung droht

Die Rechtsform würde dann wie eine Personengesellschaft, z.B. eine GbR oder OHG behandelt, womit die Gesellschafter nicht nur mit dem Betriebsvermögen sondern auch mit ihrem Privatvermögen haften würden. Für die meisten Betreiber einer Limited wäre das denkbar ungünstig, war es doch ihr Ziel, mit der britischen Rechtsform ihre Haftung zu beschränken. Und eben nicht als Gesellschafter mit dem Privatvermögen gerade stehen zu müssen.

Notwendige Gesetzesänderung in Deutschland noch nicht vollzogen

Schon Anfang Oktober 2018 kündigte das Bundesjustizministerium an, Betreiber von Limiteds mit einer Reform des Umwandlungsgesetzes zu unterstützen. Der Gesetzentwurf sieht vor, Verschmelzungen der Limited mit deutschen Rechtsformen zu erleichtern. Und zwar mit solchen Rechtsformen, welche eine Haftung von Unternehmern mit dem Privatvermögen einschränken.

Vor allem die haftungsbeschränkten Varianten GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG stehen dabei zur Debatte. Wer eine solche Verschmelzung einleitet und notariell beurkundet, dem soll zudem eine Übergangsfrist zur Umwandlung des eigenen Unternehmens gewährt werden.

Zwar legte die Bundesregierung am 10. Oktober 2018 einen den Gesetzesentwurf vor, mit dem das Umwandlungsgesetz angepasst werden könnte, bis jetzt ist es allerdings noch nicht verabschiedet. Betroffene Unternehmer müssen sich also trotz Handlungsdrucks noch gedulden, wenn sie diese Variante für die Umwandlung ihres Unternehmens nutzen wollen.

Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.