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Mit diesen 10 Steuertipps sparen Sie zum Jahreswechsel

Das Geschäftsjahr neigt sich dem Ende. Noch bis zum Jahreswechsel können KMU ihre Abgabenlast für 2019 durch clevere Betriebsausgaben oder die Ausnutzung von Freibeträgen erheblich senken. Beachten Sie jetzt einige Änderungen zum 1. Januar 2020 sparen Sie außerdem bei der Anschaffung von Betriebsmitteln. Wir geben Ihnen 10 Steuertipps für einen gelungenen Jahresabschluss.

Steuertipps 2019

1. Umsatzsteuer der letzten Umsatzsteuervoranmeldung als Betriebsausgabe geltend machen

Die Zahlung zur letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2019 wird spätestens am 10. Januar 2020 fällig, kann aber als volle Betriebsausgabe für 2019 geltend gemacht werden, sofern Voranmeldung und Zahlung bis spätestens zu diesem Termin erfolgen.

Wenn Sie also monatlich, vierteljährlich oder jährlich zur Abgabe verpflichtet sind, kann dies ein beachtlicher Sparfaktor sein. Wie häufig Sie zur Zahlung verpflichtet sind, entscheidet das Finanzamt anhand früherer Umsatzsteuerzahlen. Ausgenommen hiervon sind das Jahr der Existenzgründung und dessen Folgejahr. Hier verlangt der Gesetzgeber die monatliche Übermittlung der Umsatzsteuer Voranmeldung unabhängig von der Zahllast. Folgende Umsatzsteuerzahlen legt das Finanzamt bei der Bewertung der Häufigkeit zugrunde:

  • Bei einer Zahllast von mehr als 7.500 EUR ist eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung gefordert.
  • Bei einer Zahllast zwischen 7.500 und 1.000 Euro reicht eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Bei einer Zahllast bis 1.000 EUR verzichtet das Finanzamt auf die Voranmeldung und verlangt nur die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben und können von dieser Regelung nicht Gebrauch machen.

2. Anschaffung eines E-Firmenwagens ab Januar 2020 steuerlich noch günstiger

Wenn Sie 2019 einen E-Firmenwagen angeschafft haben oder dies aktuell planen, dann müssen Sie ihre privaten Strecken voraussichtlich ab Beginn 2020 nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern. Dies sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Dies beruht im Kern auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität gilt diese gesetzliche Änderung voraussichtlich frühestens ab 1. Januar 2020 auch für ab dem 1. Januar 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge

Beim Kauf von E-Lieferfahrzeugen könnte es indes ratsam sein noch bis zum Januar 2020 zu warten. Ab dann gilt für den Neukauf entsprechender Fahrzeuge mit Gesetz zur Förderung der Elektromobilität eine 50%ige Sonderabschreibung.

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter als gewinnmindernde Betriebsausgaben

Wenn Sie noch bis zum Jahresende geringwertige Wirtschaftsgüter anschaffen, deren Kosten den Wert von 800 EUR netto nicht übersteigen, dann können diese als Betriebsaugaben für 2019 vollständig geltend gemacht werden. Als geringwertige Wirtschaftsgüter zählen gemäß § 6 Abs. 2 EStG abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen u.a.

  • Kleinmöbel,
  • Bilder,
  • Datenträger,
  • Kaffeemaschinen,
  • Paletten,
  • Transportkisten,
  • Werkzeuge (außer Maschinenwerkzeug),
  • Schreibtischlampen,
  • Bürocontainer,
  • Papierkörbe,
  • Diktiergeräte,
  • beruflich genutzte Software,
  • Schreibgeräte,
  • Telefone etc.

Auch für Kleinunternehmer, die keine Vorsteueranmeldung machen, gelten die genannten Nettoanschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze.

4. Vorweggenommene Betriebsausgaben

Wenn Sie sich 2020 selbständig machen möchten, dann dürfen Sie alle im Zusammenhang mit der künftigen Existenzgründung anfallenden Kosten als sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben" dem Finanzamt gegenüber anzeigen. Die Behörde verrechnet diese Verluste mit späteren Einkünften. Hier können z.B. Beratungskosten und die Teilnahme an Gründerseminaren, Messeteilnahmen und Investitionen in Weiterbildung, Fahrtkosten etc. angegeben werden. Sie sollten diese Ausgaben detailliert und im konkreten Zusammenhang mit Ihrer geplanten Selbständigkeit dem Finanzamt gegenüber auflisten. Sollte es wider Erwarten nicht zur Aufnahme der Selbständigkeit kommen, sind die Behörden trotzdem verpflichtet die Kosten anzuerkennen.

5. Leasingsonderzahlungen komplett abschreiben

Sollten Sie zum Jahresende Betriebsmittel anschaffen und dafür Leasingmodelle nutzen, dann können Sie bei Abschluss eines Leasingvertrages über den Kauf von z.B. Maschinen, Fahrzeugen oder Werkzeugen die Leasingsonderzahlung komplett als Betriebsausgabe 2019 geltend machen.

6. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und senken die Abgabenlast

Zum Jahresende ist es üblich nicht nur intern den Mitarbeitern Dank auszusprechen, sondern auch B2B kleine Weihnachtsgrüße zum Erhalt der gegenseitigen Beziehungen zu verschicken. Dies gelingt Ihnen steuerfrei bis zu einem Betrag von 35 EUR. Geschenke, die über diesem Wert liegen, müssen für den Empfänger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzbar sein, um als Betriebsausgabe zu gelten. Um dies dokumentieren zu können, sollten entsprechende Rechnungsnachweise nicht fehlen.

7. Familiäre Unterstützung im Weihnachtsgeschäft unter voller steuerlicher Nutzung

Wenn Sie in den letzten Wochen vor Weihnachten ohnehin durch Familienangehörige im Weihnachtsgeschäft unterstützt werden, sollten Sie diese besser gleich als Minijobber anstellen. Bei Kurzfristigen Minijobs fallen für Arbeitgeber geringe Umlagen sowie ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Ihr kurzfristig beschäftigter Minijobber muss keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.

Wichtig: Sie müssen die Abgaben für alle Ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis melden und diese bezahlen. Für Dezember 2019 gilt die Übermittlung des Beitragsnachweises bis zum 18. Dezember 2019. Die Zahlungsfälligkeit ist auf den drittletzten Bankarbeitstag gelegt, dies ist 2019 der 23. Dezember.

Führen Sie Aufzeichnung über den Einsatz im Betrieb und bedenken Sie prinzipiell die gemeinsame Veranlagung und Verantwortlichkeiten, die zwischen Ihnen und dem im Unternehmen angestellten Familienmitglied bestehen. Das Finanzamt überprüft familiäre Beschäftigungsverhältnisse und die Rechtmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugs genau.

8. Steuerfreibeträge für Rürup-Verträge nutzen

Wenn Sie als Selbständiger im Rahmen Ihrer Altersvorsorge in Rürup-Verträge investieren, dann sind für Sie im Jahr 2019 88% Ihrer Beitragszahlungen bis zur Höhe von 24.304,80 Euro absetzbar. Dies bedeutet, dass Sie als Selbstständiger und Freiberufler bis zu 21.388,40 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen dürfen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge erst im neuen Jahr eingezahlt werden. Für die Einzahlung des Beitrags haben Sie mit Urteil des Finanzgerichts Münster Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres.

9. Gesellschafter Gehaltserhöhung rechtzeitig planen

Wenn sie als alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gehaltserhöhung planen, dann sollten Sie diese durch Gesellschafterbeschluss noch 2019 ins Ziel bringen. Gehaltserhöhungen, die erst im Laufe des Jahres 2020 vereinbart werden, gelten aufgrund des steuerlichen Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbots für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer erst im Folgemonat als Betriebsausgaben. Gleiches gilt für eine ab 2020 erstmals angewendete Tantieme oder Tantiemenerhöhung. Diese sollten noch im Dezember vereinbart werden. Aufgrund des hier ebenfalls geltenden Rückwirkungsverbot kann z.B. ein entsprechender Vertragsschluss im April nur noch für 8 von 12 Monaten ab Mai 2020 steuerlich berücksichtigt werden.

10. Mitarbeiter glücklich machen und Erholungsbeihilfe nutzen

Wenn Sie all das beachtet haben und in die Betriebsferien gehen, könnten Sie darüber nachdenken, auch Ihren Mitarbeitern ein Stück Erholung zu gönnen. Entsprechende Beihilfen sind im Kalenderjahr und im Rahmen der geltenden Freibeträge bei einer Pauschalbesteuerung von 25% sozialversicherungsfrei. Dieser steuerliche Vorteil greift, wenn die Beihilfe folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • 156 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer,
  • 104 EUR für dessen Ehegatten sowie
  • 52 EUR für jedes Kind

Die steuerfreie Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung hebt der Gesetzgeber außerdem zum Jahresbeginn von bislang 500 EUR auf dann 600 EUR im Kalenderjahr. Damit gewinnen Sie auch 2020 entspannte und leistungsstarke Mitarbeiter.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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