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Gründungszuschuss: Minijob erlaubt!

Mit dem Gründungszuschuss unterstützt die Agentur für Arbeit ALG I-Empfänger, die in die Selbständigkeit starten. Wer den Zuschuss erhält, muss mindestens 15 Stunden Arbeit in der Woche in die selbständige Tätigkeit investieren. Wer mit einem Minijob etwas dazu verdienen muss, kann das unter bestimmten Bedingungen tun.

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Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, muss damit rechnen, dass es einige Zeit dauert, bis die Geschäfte anlaufen. Im Schnitt braucht ein Unternehmen drei bis fünf Jahre, ehe es sich wirklich auf dem Markt etabliert hat. Die ersten Jahre zu überbrücken ist deswegen für Gründer gar nicht einfach. Die Agentur für Arbeit kann hier vormals arbeitslosen Existenzgründern unter die Arme greifen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie gleichzeitig einen Minijob annehmen.

Selbständige Tätigkeit muss beim Bezug von Gründungszuschuss bei ALG I überwiegen

Die mit einem Gründungszuschuss geförderte Selbstständigkeit während ALG I-Bezug erlaubt zum Beispiel eine Nebenbeschäftigung auf 450 Euro-Basis. Wichtig ist dabei, dass die nebenberufliche nichtselbständige Tätigkeit 15 Wochenstunden nicht überschreitet. Schließlich ist eine der Bedingungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld I (ALG I) und des Gründungszuschusses, dass die Selbständigkeit im Mittelpunkt steht, und zwar mit mindestens 15 Stunden in der Woche.

Auf der sicheren Seite ist, wer den geplanten zeitlichen Umfang und den erwarteten Verdienst der nichtselbständigen Nebenbeschäftigung individuell mit der Arbeitsagentur abklärt.

Andere Regeln beim Einstiegsgeld für ALG II-Empfänger

Bei einer Gründung während des Bezuges von Arbeitslosengeld II (ALG II) mittels Einstiegsgeld ist es allerdings schwieriger. Erhält der Gründer das Einstiegsgeld, werden bereits alle Einkünfte über 100 Euro im Monat auf die Unterstützungsleistung auf das ALG II und das Einstiegsgeld angerechnet.

Unabhängig davon, ob ALG II-Empfänger Einstiegsgeld erhalten oder nicht, können sie über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS MAT) der Agentur für Arbeit Beratung, Seminare oder Coachings zum Start in die Selbständigkeit bekommen. Auch ALG I-Empfänger können diese Leistung beantragen. Ein Anspruch darauf haben potentielle Gründer allerdings nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen der Agentur für Arbeit der jeweiligen Kommune, die AVGS, aber auch das Einstiegsgeld oder den Gründungszuschüsse zu bewilligen.

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Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.