Änderungen zum Gründungszuschuss so gut wie beschlossen
Einen Tag nach der Einigung im Vermittlungsausschuß hat der Bundesrat vergangene Woche die aktuelle Arbeitsmarktreform gebilligt. Das Gesetz reduziert die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsmarktförderung. So kommt es zum Beispiel auch zu Einschnitten beim Gründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründer, der zudem von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung umgewandelt wird. Durch das Veto des Bundesrates wurde wenigstens eine kurzzeitige Verlängerung der alten Regelung erzwungen, so dass das Gesetz nun aller Wahrscheinlichkeit erst Ende Dezember in Kraft treten wird. Nun heißt es, Gas geben für alle, die den Zuschuss in alter Form in Anspruch nehmen möchten.
Gründer, welche sich zukünftig auf die neuen Konditionen einlassen müssen, sollte sich rechtzeitig mit den neuen Gegebenheiten vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Wichtig ist vor allem eine frühzeitige Vorbereitung der Existenzgründung, denn nur wenn der Antrag auf Gründungszuschuss rechtzeitig beim zuständigen Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit eingereicht wird, hat man überhaupt eine Chance auf Förderung der eigenen Existenzgründung. rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass noch ein Restanspruch auf ALG I von 150 Tagen besteht. Es ist ratsam, nach dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit nicht allzulange mit der Vorbereitung der Selbstständigkeit zu warten.
Wer seinen Antrag auf Gründungsförderung auch unter der neuen Regelung durchbringen will, sollte bereits in der Vorgründungsphase das Gründungsvorhaben und dessen Tragfähigkeit gemeinsam mit einem Experten besprechen. Dabei kann der Existenzgründungsberater zentrale Fragen zur Bewilligung des Zuschusses klären, wie z.B. Gibt es für die geplante Unternehmensleistung eine ausreichende Nachfrage? Bringt der Gründer das nötige Fachwissen mit? Weiß er, wie er Steuerfragen und Buchhaltung bewältigen wird? Unternehmenswelt vermittelt bei Bedarf kostenfrei einen Experten in der Region.