SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Rechtssicher handeln
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Welche Regeln umfasst die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel?
Die Sommerferien neigen sich bundesweit dem Ende zu. Steigende Infektionszahlen nicht nur in Deutschland, sondern auch in beliebten Ferienregionen rücken das Thema Arbeitsschutz in Unternehmen wieder in den Fokus.
Arbeitgeber müssen ihrer Fürsorgepflicht nun besonders nachkommen und dürfen sich nicht auf Behörden verlassen, die dem hohen Testaufkommen in der Vergangenheit nur bedingt gerecht wurden (Stichwort Infektionsverfolgung im Freistaat Bayern). Mit der Abschaffung kostenfreier Tests an Flughäfen und der Einführung einer 14-tägigen Quarantäne-Pflicht für Einreisende aus Risikogebieten ab dem 1. Oktober steuert der Bund bereits gegen. Reiserückkehrer können demnach die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen durch den Nachweis eines negativen Coronavirus-Tests beenden.
Um dich im Geschäftsalltag zu unterstützen und abzusichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den bereits am 16. April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard nun durch eine zur Veröffentlichung freigegebene Arbeitsschutzregel konkretisiert. Unternehmen aller Branchen sind in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel adressiert und können sich sicher sein rechtssicher zu handeln, befolgen sie die hier aufgeschlüsselten Regeln des Infektionsschutzes am Arbeitsplatz.
TOP-Prinzip folgen: Technisch, organisatorisch und personenbezogen
Die Rangfolge der formulierten Schutzmaßnahmen ergibt sich aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG. Demnach haben – dem TOP-Prinzip folgend – technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. In individueller Abhängigkeit vom konkreten Arbeitsumfeld gilt es die verschiedenen Maßnahmen außerdem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Absatz 4 ArbSchG). Hier entscheidest du, welche der Handlungsempfehlungen in deiner konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind.
"AHA-Formel“ anwenden: Abstand, Hygiene, Alltagsmasken
Es gilt nach wie vor der AHA-Effekt: Abstand, Hygiene und Alltagsmasken sichern deinen Flow und schützen dein Team. Dazu zählen beispielhaft folgende Maßnahmen:
- Abstand wahren: Durch eine Anordnung der Arbeitsplätze mit notwendigem Sicherheitsabstand, ausreichende Lüftung, Abtrennungsvorrichtungen, Kennzeichnungen für die Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege etc. hilfst du deinen Mitarbeitern infrastrukturell in der Wahrung gebotener Abstände.
- Kontakte reduzieren: Nutze digitale Tools, flexible Arbeitsmodelle und Homeoffice-Lösungen, um Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
- Hygiene sicherstellen: Durch die Bereitstellung von geeigneten Handdesinfektionsmitteln (begrenzt viruzid!) an allen wesentlichen Kontaktpunkten minimierst du die Ansteckungsgefahr.
- Corona-Knigge etablieren: Sensibilisiere dein Team für die grundlegenden Corona-Verhaltensregeln, d.h. Verzicht auf Händeschütteln; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.
Vorsicht Betriebsrat: Rechte der Beschäftigten kennen
Du hast gegenüber deinen Mitarbeitern außerdem besondere Schutz- und Aufklärungspflichten, denen du nachkommen musst. Umgekehrt wird die Privatsphäre deiner Mitarbeiter trotz Infektionsgefahr sehr hoch geschätzt. Hier kannst du dir Unterstützung bei deiner zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder bei Betriebsärzten holen.
Zu beachten ist u.a.
- Erhältst du als Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung eines Mitarbeiters, musst du - soweit es geht - sicherstellen, dass dessen Identität geschützt bleibt. Dadurch soll einer Stigmatisierung von Erkrankten vorgebeugt werden.
- Grundsätzlich müssen deine Mitarbeiter wiederum im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt ausschließlich das Gesundheitsamt im Rahmen einer angezeigten Quarantäneveranlassung.
- Auch vorbeugend kannst du nicht verlangen, dass deine Mitarbeiter dir mögliche medizinische Risiken im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion offenlegen.
- Du allerdings bist sehr wohl verpflichtet, Mitarbeiter, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an ihren Arbeitsplatz kommen, vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit umfassend über die im Betrieb getroffenen SARS-CoV-2-Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten bist du zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten.
Rechtssicher handeln: SARS-CoV-2-Regel schützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber
"Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen." (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA))
Alle Arbeitsschutzmaßnahmen der neuen SARS-CoV-2-Regel hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Netz veröffentlicht. Hier kannst du alle Anforderungen an die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bequem nachlesen. Sie ist rechtskräftig mit Veröffentlichung seit August 2020.
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