Zuschüsse für Unternehmen aus dem GRW-Programm
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Regionale Wirtschaftsförderung & GRW-Zuschüsse ab 2023
Die GRW ist das wichtigste regionalpolitische Instrument in Deutschland. Seit Anfang der 1970er Jahre wurden mit GRW-Mitteln in strukturschwachen Regionen über 150.000 Investitionsvorhaben von Unternehmen und zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur gefördert. Im Dezember hat die Bundesregierung die Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen.
Mit der Anpassung des Förderprogramms reagieren Bund und Länder auf die geänderten Rahmenbedingungen regionalwirtschaftlicher Entwicklung, insbesondere die Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 sowie die demografische Alterung.
Neben der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen rücken auch Klimaschutz und Nachhaltigkeit stärker in den Vordergrund. Wir fördern künftig nicht nur Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen überregional absetzen, sondern auch regional tätige Unternehmen, die in Wertschöpfungsketten vor Ort eingebunden sind. Forschungsintensive Betriebe werden stärker in den Blick genommen, weil innovative Unternehmen auf längere Sicht mehr regionale Wertschöpfung versprechen. Auch die Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur weiten wir aus, und der Bereich der regionalen Daseinsvorsorge kommt als neuer Fördertatbestand hinzu.
– Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Kernelemente der GRW-Reform: Das ist Neu
Zu den wichtigsten Elementen der GRW-Reform* gehören:
- Erweiterte Förderziele: Die neue GRW-Reform beinhaltet eine erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Förderfähig sind künftig demnach vor allem solche Vorhaben, die Standortnachteile ausgleichen (1), Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen (2) sowie Transformationsprozesse zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen (3).
- Abkehr von der „Exportbasistheorie“: Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig können auch Betriebe eine GRW-Förderung erhalten, die vornehmlich regional aktiv sind. Diese Ausweitung des Kreises der förderberechtigten Unternehmen soll helfen, in den strukturschwachen Regionen regionale Wertschöpfungsketten zu stärken und Potenziale für eine eigenständige Regionalentwicklung zu erschließen.
- Klimafreundliche Investitionen: Das BMWK erleichtert die Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionen sowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Klimaschutznormen hinausgehen, erweitert.
- Förderkriterium „Gute Arbeit“: Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindung unterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum realisieren.
- Klimafreundliche Infrastruktur: Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur werden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft gelten.
- Regionale Daseinsvorsorge: Ein neuer Fördertatbestand wird eingeführt für Maßnahmen der regionalen Daseinsvorsorge, soweit diese engen Wirtschaftsbezug aufweisen und maßgeblich zur Attraktivität regionaler Wirtschaftsstandorte beitragen. Die regionale Daseinsvorsorge ist gekennzeichnet durch die Bereitstellung von Infrastruktur und öffentlichen Dienstleistungen im Gesundheitswesen und in der Altenpflege, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangebote sowie die Verkehrsinfrastruktur.
* Den vollständigen Wortlaut der GRW-Reform kannst du hier nachlesen. Eine Kurzfassung der GRW-Reform mit den wesentlichen Informationen zur Neuausrichtung des Förderprogramms zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) steht ebenfalls online bereit.
Was wird gefördert?
Kleine Unternehmen, die in einer strukturschwachen Region investieren, können eine GRW-Förderung von bis zu 35 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss erhalten. Infrastrukturmaßnahmen werden mit bis zu 60 Prozent sowie unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 95 Prozent anteilig gefördert.
Die Zuschüsse werden in Form von Lohnkosten- und Investitionszuschüssen oder Zinsverbilligungen gewährt. Maßgeblich zur Beurteilung der Höhe der Fördersätze ist das jeweils vorherrschende Investitionsgebiet.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind u.a.
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände und
- bei wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen auch andere Träger, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Folgende Bereiche sind unter anderem von der Förderung ausgeschlossen:
- Land- und Forstwirtschaft (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung),
- Aquakultur, Fischerei (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung),
- Eisen- und Stahlindustrie,
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
- Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieversorgung, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung (außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen),
- Baugewerbe (mit Ausnahmen der in der Positivliste aufgeführten Bereiche),
- Einzelhandel (soweit nicht Versandhandel),
- Transport- und Lagergewerbe,
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
- Flughäfen,
- Unternehmen in Schwierigkeiten (mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen).
Die Gliederung der förderfähigen Wirtschaftszweige folgt der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen?
Das neue GRW-Regelwerk („Koordinierungsrahmen“) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Anschließend haben die Länder für eine Übergangszeit von einem Jahr ein Wahlrecht zwischen neuen und alten Regelungen.
GRW-Zuschüsse: Antrag stellen
Für die konkrete Ausgestaltung der Fördersätze sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Deinen Antrag stellst du bei deiner zuständigen Landesbank bzw. den regionalen Wirtschaftsförderungen. Die Mitarbeitenden der Institutionen stehen dir auch bei der Vorbereitung deines Förderantrags mit Rat und Tat zur Seite.
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