Versicherungungsverhältnis: Bemessungskriterien der Krankenkassen
Seit Anfang des Jahres schauen die Krankenkassen genauer hin und haben strengere Regeln für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entwickelt. Für viele bedeutete dies das Ende der Krankenversicherung zum Schnäppchenpreis.
Bisher haben gesetzliche Krankenkassen bei Mitgliedern, die zugleich selbständig und angestellt waren, in der Regel die Anstellung als Hauptberuf betrachtet. Die Beschäftigten waren dann über ihren Arbeitgeber versichert und mussten nur auf das dort erzielte Einkommen Beiträge zahlen. Das konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nur einen Tag pro Woche angestellt war und als Selbständiger wesentlich mehr verdiente, trotzdem nur auf sein Gehalt Beiträge leisten musste. Ab sofort aber schauen die Kassen genauer hin und haben strengere Regeln für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entwickelt. Für viele bedeutet das das Ende der Krankenversicherung zum Schnäppchenpreis.
Bislang galten für die Abgrenzung schwammige und vor allem schwer nachprüfbare Kriterien. Entscheidend war vor allem die Arbeitszeit: Wer mehr als 18 Stunden pro Woche auf eigene Rechnung arbeitete, galt als hauptberuflich selbständig. Das Problem dabei: Nicht jeder Selbständige schaut genau auf die Uhr und kann mit Sicherheit sagen, ob er 15 oder 19 Stunden arbeitet. Und es ist nicht ungewöhnlich für Selbständige in Teilzeit, dass die Wochenarbeitszeit je nach Auftragslage schwankt – im Zweifel dürften solche Selbständigen Angaben zu ihren Gunsten gemacht haben und als nebenberuflich selbständig registriert worden sein.
Jetzt aber haben die Krankenkassen messbare Kriterien eingeführt. Als hauptberuflich selbständig gilt jetzt, wer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: Sie beziehen in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit, sie arbeiten mehr als 20 Stunden/Woche selbständig, sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro).