Kurioses: Mit Höchstgeschwindigkeit in die Selbstständigkeit
Existenzgründer mit einem Hang zum Schnellfahren können unter bestimmten Umständen mit der Milde des Verkehrsgerichts rechnen, wenn sie zum Aufbau ihrer Selbstständigkeit zwingend auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. So sah das Amtsgericht Wuppertal in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 26 Owi 623 Js 190/10) im Rahmen eines Antrags auf Gründungszuschuss trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung von einem eigentlich gebotenen einmonatigen Führerscheinentzug ab.
Im vorliegenden Fall plante ein arbeitsloser, dreifacher Familienvater den baldigen Schritt in die Selbstständigkeit und stellte dazu einen Antrag auf Existenzgründungszuschuss . Die zuständige Agentur für Arbeit machte die Zahlung vom Besitz eines Führerscheines der Klasse 3 abhängig. Darüberhinaus sollte der Arbeitslose einen Berater zu Rate ziehen und bereits Kunden akquirieren. Allerdings wurde gegen den Gründer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Landstraße zwischenzeitlich ein Bußgeld verhängt und ein einmonatiges Fahrbverbot ausgesprochen. Er akzeptierte die Geldbuße, sah im Fahrverbot aber eine unangemessen Härte und ging gerichtlich dagegen vor. Ohne Führerschein könne er schließlich seine geplante Selbstständigkeit als vorerst gescheitert verbuchen.
Das Amtsgericht Wuppertal gab ihm Recht. Zu Gunsten des Betroffenen sei von einem existenzgefährdenden Ausnahmefall auszugehen, der es dem Gericht erlaube, in diesem besonderen Einzelfall von einem eigentlich zu verhängenden Fahrverbot abzusehen. Ohne Führerschein habe der Familienvater keine Akquise durchführen und somit seine Existenzgründung einstellen können. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich gewesen, ebenso die Einstellung eines Fahrers. Die Versorgung der fünfköpfigen Familie wäre folglich nicht mehr gewährleistet gewesen.