· Recht & Steuern

Facebook und co. am Arbeitsplatz

Internet am Arbeitsplatz zu haben, gehört für viele Angestellte mittlerweile zum Alltag. Da scheint die Verlockung für Mitarbeiter groß anstatt seines geschäftlichen Posteinganges sein Facebookprofil zu checken. Doch ist das Erlaubt? Inwieweit darf der Arbeitgeber die private Internetnutzung verbieten? Und was passiert, wenn über das eigene Unternehmen von Kollegen schlecht geredet wird?

Internet am Arbeitsplatz zu haben, gehört für viele Angestellte mittlerweile zum Alltag. Da scheint die Verlockung für Mitarbeiter groß anstatt seines geschäftlichen Posteinganges sein Facebookprofil zu checken. Doch ist das Erlaubt? Inwieweit darf der Arbeitgeber die private Internetnutzung verbieten? Und was passiert, wenn über das eigene Unternehmen von Kollegen schlecht geredet wird?

Als erstes wäre zu klären, ob eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz eingeschränkt werden kann. Und ja, das kann sie. Aber nur auf Geräten des Arbeitgebers. Surft man von privaten Geräten, darf dieses erstmal nicht verboten werden. Ansonsten entscheidet aber der Arbeitgeber, ob und wie eine private Internetnutzung erlaubt ist oder nicht. Findet sich im Arbeitsvertrag, keine entsprechende Bestimmung, hat man erstmal freie Bahn. Allerdings dürfen die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, nicht beeinträchtigt werden. Also mal schnell eins zwei private Nachrichten zu beantworten, sollte kein Problem sein. Längere Zeit auf Facebook und anderen privaten Webseiten zu verbringen hingegen schon.

Im Falle einer zu großen privaten Nutzung des Internets, ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer wegen privater Nutzung des Internets abzumahnen. Aber auch mehr. Die deutsche Rechtssprechung gibt in einigen Fällen alles bis hin zur fristlosen Kündigung her. Allerdings versteht sich von selbst, dass im Allgemeinen jedem rechtlich verbindlichen Schritt ein persönliches Gespräch vorzuziehen ist. Allein des Betriebsklimas wegen.

Abgesehen von der Zeit, die ein Arbeitnehmer privat im Internet verbringt, muss er auch auf das, was er postet und damit öffentlich aussagt, achten. Dabei sind die Rechte des Mitarbeiters durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) garantiert und gleichzeitig eingeschränkt. Insbesondere bei Kritik am Arbeitgeber oder Kollegen, können arbeitsvertragliche Pflichten durchaus leicht verletzt werden. Ein guter Grundsatz dabei ist, alles, was man nicht direkt dem Vorgesetzten oder den Kollegen sagen würde, auch nicht im Internet zu posten.

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Sven Philipp