Onlinehändler müssen Vorgaben bei Energiekennzeichnung beachten
In Sachen Unternehmensgründung entscheiden sich viele Selbstständige immer häufiger für den Onlinehandel. Was den Kosten- und Zeitfaktor angeht, so bietet der elektronische Handel natürlich einige Vorteile. Jedoch gibt es für Onlineshops auch zahlreiche rechtliche Vorgaben, die vom Shopbetreiber unbedingt eingehalten werden müssen. So zum Beispiel auch die Pflichtangaben zur Energiekennzeichnung.
Dass Onlinehändler auf ihrer Website oder in ihrem Shopssystem deutlich über das bestehende Widerrufsrecht sowie über entstehende Versandkosten und Lieferzeiten informieren müssen, ist nicht neu. Doch auch in Sachen Kennzeichnung und Produktinformation gilt es, bestimmte Regeln einzuhalten. So entschied das Oberlandesgericht Dresden zum Beispiel in einem Fall der Energiekennzeichnung (Az 14 U 1393/09). Gegen einen Onlinehändler wurde Klage erhoben, weil er die Angaben zum Energieverbrauch nicht in direkter Nähe zu den angebotenen Produkten veröffentlichte, sondern per Link auf eine Unterseite verwies.
Das Gericht gab dem Kläger recht und entschied, dass alle Angaben zur Energiekennzeichnung in direkter Nähe zum Produkt gemacht werden müssen. Mit der Angabe auf Unterseiten sei nicht sichergestellt, dass die Informationen durch die Verbraucher ausreichend schnell gefunden werden können. Für Unternehmer im Onlinehandel bedeutet das, dass sie alle notwendigen Angaben, vor allem die zur Energiekennzeichnung, aber auch den korrekten Preis und die Angabe der Mehrwertsteuer immer in direkter Nähe zum angebotenen Produkt machen müssen. Shopbetreiber sollten also von Anfang an sicherstellen, dass ihre Angebotsseiten allen rechtlichen Vorgaben entsprechen.