Equity-based Crowdfunding: die Regierung plant strengere Regeln
Die spektakulären Erfolge von Crowdfunding-Kampagnen in den letzten Monaten haben das Thema in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch der Gesetzgeber ist nun offensichtlich darauf aufmerksam geworden und sieht Bedarf, diese bankenunabhängige Finanzierungsform zu regulieren. Hierfür wird nun equity-based Crowdfunding (auch als Crowdinvesting bezeichnet) in einem neuen Gesetzentwurf zum Schutz von Kleinanlegern zusammen mit anderen neuen Anlageformen geregelt. Anlass des neuen Gesetzentwurfes waren Negativbeispiele bei Investitionen in Unternehmen mit hohen Rendite-Versprechen, bei denen Kleinanleger viel Geld verloren hatten. So sollen neue Anlageformen wie Beteiligungen an Immobilienfonds und Genussrechte strenger geregelt werden. Zu diesen neuen Anlageformen zählt nun aber auch Crowdfunding.
Partiarische Nachrangsdarlehen wie sie bei Mezzanine-Finanzierungen und beim Crowd-Investing üblich sind, müssen demnach ein Vermögensanlageprospekt von der BaFin absegnen lassen. Das gleiche gilt auch für Einzelinvestments von mehr als 10.000 Euro. Beschränkt werden sollen auch die Möglichkeiten, für Vermögensanlagen zu werben.
Da die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag es sich zum Ziel gesetzt hat, das Klima für Gründungen zu verbessern, hat man nun den Entwurf kurz vor Schluss durch einige Ausnahmen für equity-based Crowdfunding ergänzt. Offensichtlich ist man sich auch dank des zuletzt großen medialen Echos der wachsenden Bedeutung dieser Finanzierungsform bewusst geworden.
So sind Crowdfinanzierungsprojekte, die unterhalb einer Schwelle von 1 Million Euro bleiben, von der Pflicht befreit, einen durch die BaFin gebilligten Prospekt vorzulegen, mit dem sie werben dürfen. Stattdessen genügt es der BaFin ein Infoblatt mit den notwendigen Angaben und Risiken zu hinterlegen. Dadurch bleiben zwar die Kosten im Rahmen, der bürokratischen Aufwand steigt aber und das nicht nur für den Initiator oder das Unternehmen, welches sich über Crowdfunding finanzieren will, sondern auch für den Investor. Schon ab einer Investitionssumme von 250 Euro muss der Anleger das Infoblatt, das über die Risiken aufklärt, unterschrieben auf dem Postweg an den Anbieter zurücksenden. Diese Maßnahme dürfte wohl weitgehend an der Lebensrealität der äusserst techaffinen Crowdfunding-Zielgruppe vorbeigehen. Man muss sich Fragen, ob hier nicht eine bürokratische Hemmschwelle errichtet wird, die sich negativ auf das Volumen der einzelnen Investitionen auswirken könnte.
Grundlegendes Problem scheint wohl mangelndes Verständnis dessen, was Crowdfunding überhaupt ist. Wer sich an einem equity-based Crowdfunding als Investor beteiligt, dürfte sich des Risikos, dass das Unternehmen in das man finanziert hat, auch scheitern kann, sehr bewusst sein. So besteht der Anreiz ja oft weniger in der zu erwartenden Rendite, sondern in der Identifikation mit der Geschäftsidee.
Die Reaktionen verschiedener Crowdfunding-Plattformen sind deshalb auch eher zurückhaltend. Wenn grundsätzlich die Absicht Transparenz bei den neuen Anlageformen zu schaffen, begrüsst wird, richtet sich doch Kritik vor allem dagegen, dass der Gesetzentwurf zu wenig auf die konkreten Gegebenheiten von equity-based Crowdfunding eingeht. Zwar zeige man mit den Ausnahmeregelungen, dass man sich seitens der Regierung der wachsenden Bedeutung von Crowdfunding irgendwie bewusst ist, es blieben aber zu viele Einzelheiten ungeklärt, die für die Praxis große Bedeutung haben können. So sei auch die Einschränkung von Werbemaßnahmen schwierig, denn gerade für Marketing über die sozialen Medien, von dem Crowdfunding sehr stark lebt, ergeben sich dadurch jede Menge rechtliche Fragen, die der Gesetzentwurf nicht regele. Als wünschenswert wird für die Zukunft eine speziell auf Crowdinvesting angepasste Regelung gesehen.