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Neue Gesetze & Steueränderungen 2023 von A bis Z

Erfahre hier die wichtigsten gesetzlichen und steuerrechtlichen Änderungen ab Januar 2023 für kleine Unternehmen und Arbeitgebende. Von A wie Außenprüfung bis Z wie Zusatzbeitrag zur GKV machen wir dir die Suche leicht. So sparst du Zeit für das, was wirklich wichtig ist – dein Business!

Fördermittel, Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen

Eine Lupe vergrößert ein vor ihr befindliches Paragraphen-Symbol.
Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen 2023 im Überblick.

Die Bundesregierung erleichtert zum Jahresbeginn 2023 die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Je nachdem, ob du die Bedingungen an die räumlichen Gegebenheiten erfüllst, haben Solo-Selbständige und Freiberufler/-innen mehrere Optionen:

Option 1: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen ­Tätigkeit

Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Alternativ kannst du weiterhin deine tatsächliche Aufwendungen ansetzen. 

Option 2: Du arbeitest tageweise im Homeoffice

Arbeitest du tageweise im Homeoffice, erfüllst jedoch nicht die Voraussetzungen für ein räumlich abgetrenntes häusliches Arbeitszimmer, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige im Jahr 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen (bis zu 1.260 Euro jährlich). Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Nicht wie ursprünglich vorgesehen erst ab 2025, sondern bereits ab 2023 ist der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben möglich. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen steigen somit ab 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte.

In seinem Beschluss vom 13. September 2022 (BAG, Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgebende verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit von Beschäftigten tatsächlich zu erfassen sind. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems (Dienst- oder Schichtplan) reicht nicht aus.

Laut dem BAG besteht für Arbeitgeber jetzt eine „objektive gesetzliche Handlungspflicht“, ein Zeiterfassungssystem einzurichten. Dies setzt Arbeitgebende unter Handlungsdruck, auch wenn bislang keine konkreten Vorgaben über die Form der Erfassung erfolgt sind. 

Keine konkreten Vorgaben zur Form der Zeiterfassung

Solange der Gesetzgeber keine konkretisierende Regelung getroffen hat, steht es dir frei u.a. die Form des Systems frei festzulegen. Die Zeiterfassung muss daher nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern kann auch – je nach Tätigkeit und Unternehmen – in Papierform erfolgen. 

Nachprüfbar und jederzeit einsehbar

Wichtig ist, dass die vereinbarte Form der Zeiterfassung im Betrieb durch alle Mitarbeitenden erfolgt. Das BAG fordert in seinen Entscheidungsgründen, dass die Arbeitszeitdaten nicht nur erhoben, sondern so erfasst und aufgezeichnet werden, dass eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden möglich ist. Nicht ausreichend ist es, dass Arbeitgebende ihren Beschäftigten lediglich ein Zeiterfassungssystem anbieten und ihnen freistellen, ob sie das System nutzen oder nicht. 

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und nicht im elterlichen Haushalt untergebracht sind, steigt 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur Umsetzung der "DAC 7" zugestimmt. Enthalten sind darin vor allem auch Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Die Außenprüfung ist eine – von der Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende – Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Die Außenprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

Ab dem 1.1.2023 dürfen die Behörden z.B. in allen anhängigen Verfahren die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Elektronisch erhobene Daten sind in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen.

Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen modernisiert werden:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,
  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO),
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt,
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO) ohne Einschränkung der Aussenprüfung auf bestimmte Sachverhalte,
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO) sowie
  • Beschränkung der Ermittlungen bei innerbetrieblichem Steuerkontrollsystem (Art. 97 § 38 EGAO).

Auszubildende im Handwerk verdienen ab 1. Januar 2023 mehr Geld. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 statt bisher 585 Euro.

Für jedes weitere Ausbildungsjahr werden Zuschläge gezahlt. Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent. 

Die Zahlen gelten für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Beachte jedoch die Tarifvereinbarungen in deiner Branche, welche im Einzelfall hiervon abweichen.  

Höhere Ausbildungsvergütung in bestimmten Gewerken

Je nach Tarifvertrag können auch höhere Ausbildungsvergütungen erzielt werden. Der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk hat zum Beispiel seit Oktober 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vorgesehen. Auszubildende erhalten hier 900 Euro im ersten, 1.035 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

Bereits zum 1. August 2022 stieg die Mindestausbildungsvergütung für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk. Sie erhalten seitdem 740 Euro im ersten, 815 Euro im zweiten und 980 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

In beiden genannten Ausbildungsberufen wird eine Anhebung für die neuen Ausbildungsgänge zum 1. August 2023 erwartet. 

Das Arbeitslosengeld II, synonym auch als Hartz-4 bekannt ist Geschichte. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Bürgergeld. Weniger Sanktionen, mehr Qualifizierung und ein höherer Grundbetrag sind einige der Änderungen der Sozialreform. Alleinstehende Erwachsene erhalten aktuell 502 Euro Bürgergeld im Monat.

Alle Details zum neuen Bürgergeld liest du hier in unseren FAQ.

Der Höchstbetrag für zu bewilligende Bürgschaftsanträge an die Bürgschaftsbanken ist zum 1. Januar 2023 gestiegen. Kredit- und Leasingnehmende erhalten demnach künftig einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro bewilligt (alt: 1,25 Mio Euro). Damit steigt gleichzeitig der Betrag, den die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in Form von Beteiligungskapital beisteuern dürfen von bislang 1 Million Euro auf nunmehr bis zu 1,5 Millionen Euro.

Das Gesetz zur Änderung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ermöglicht ab 1.1. 2023 die Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf alle Unternehmensformen sowie auch Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Verhaltensregister.

Am 1. Januar 2023 tritt die reformierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus in Kraft. Mit dem neu gestalteten Umweltbonus werden nur noch reine Elektrofahrzeuge gefördert. Plug-in-Hybride erhalten keine staatliche Förderung mehr. 

Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird seit Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Folgende Berechnungsgrößen gelten:

  • Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro)
  • Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro)
  • Nettolistenpreis über 45.000 Euro: Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig.

Kein Umweltbonus für die gewerbliche Wirtaschaft ab 1. September 2023

Ab dem 1. September 2023 wird der bisherige Umweltbonus für reine E-Autos zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, entfällt die Förderung dann gänzlich.

Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt ab Januar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Das bedeutet u. a., dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird.

2023 und 2024 werden zudem die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Der Freibetrag wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Arbeitgebende dürfen ab Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Informationen zum Umstieg auf das eAU-Verfahren bieten die jeweiligen Krankenkassen. 

Die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit wird weiter digitalisiert. Arbeitgebende müssen sich mit Stichtag 1. Januar 2023 an die elektronische Übermittlungspflicht für folgende Bescheinigungen halten:

  • Arbeitsbescheinigung
  • EU-Arbeitsbescheinigung
  • Nebeneinkommensbescheinigung

Ausnahmen gelten für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden sowie für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Arbeitgebende müssen von allen Beschäftigten eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erfassen. Die eTIN fällt 2023 weg. Wer auf die elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten (Daten nach § 28p Abs. 6a SGB IV) verzichten will, kann bei der zuständigen gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag stellen, der bis 2026 gilt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro.

Du bist zwischen 1959 und 1964 geboren und besitzt noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein? Dann heisst es jetzt bis spätestens 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format zu beantragen. Wer diesen Termin versäumt, riskiert ein Verwarngeld von 10 Euro und muss den neuen Führerschein der Polizei nachträglich vorlegen.

Die Gaspreisbremse für Privathaushalte und kleine Unternehmen gilt von Anfang März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Gaspreiskunden erhalten demnach für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Wärmekunden wird der Verbrauch bis zur 80-Prozent-Grenze auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Jedweder darüber liegende Verbrauch wird mit dem – höheren – Vertragspreis berechnet.

Die Wirtschaftsförderinstitute und Landesbanken an deinem Standort geben weitere Härtefallhilfen aus, welche z.B. nicht geförderte Energieträger wie Öl oder Holzpellets in ihre Förderung einschließen. Erkundige dich hier bei deiner Landesregierung über die genauen Konditionen und Antragsmodalitäten.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für neu errichtete Wohn- als auch neue Nichtwohngebäude der Effizienzhausstandard EH-55. Dieser bildet einen Interims-Standard zum gesetzlichen Neubaustandard Effizienzhaus-40, der ab 2025 eingeführt werden wird. 

Die neueste Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, mit 3% (vorher 2%) abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung 

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG werden die Voraussetzungen an die Wohnung an Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gebunden, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Das gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.

Ab 1.1.2023 gelten einige Neuregelungen in der Gewerbeordnung. Neu sind:

  • eine Mitteilungspflicht bei Personenwechsel für Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung,
  • eine Anzeigepflicht bei Namensänderungen an Gewerbeämter seitens der Gewerbetreibenden,
  • verschärfte Mitteilungspflichten an die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung an (EIOPA).

Darüber hinaus soll in 2023 ein neuer Bußgeldtatbestand für Immobilienmakler und Wohnungsimmobilienverwalter bei Nichterfüllung ihrer Weiterbildungspflichten geschaffen werden.

Ab 2023 ändern sich die Typklasseneinstufungen für die Kfz-Versicherung. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betrifft dies etwa 13 Millionen Autofahrer. Für über 8,1 Millionen gelten demnach 2023 höhere Einstufungen. 4,8 Millionen Autofahrer/-innen profitierten von besseren, also niedrigeren Typklassen. 

Die Gewinner und Verlierer der neuen Typklasseneinstufungen für die Kfz-Versicherung findest du hier im ADAC-Vergleich.

Gemäß Inflationsausgleichsgesetz (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) steigt der Kinderfreibetrag für das Jahr 2023 auf 3.012 Euro je Elternteil. Zussätzlich zum Kinderfreibetrag erhält jede erziehungsberchtigte Person einen Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag bleibt durch das Inflationsausgleichsgesetz unberührt.

Kindergeld steigt einheitlich auf 250 Euro

Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1. 2023 für jedes Kind 250 Euro. Damit fällt die bisherige Staffelung weg.  

In folgenden Gewerken steigen die Löhne ab 2023:

Dachdeckerhandwerk

Die Löhne und Gehälter im Dachdeckerhandwerk sind bereits zum 1. November 2022 um fünf Prozent gestiegen und wurden zum 1. Oktober 2023 um weitere drei Prozent angehoben. Auch Auszubildende erhalten eine höhere Vergütung. Zusätzlich zahlen Arbeitgebende Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk eine steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsprämie in Höhe von 950 Euro, zahlbar in zwei gleichen Raten im Frühjahr 2023 und 2024.

Elektrohandwerk

Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 13,40 Euro.

Maler und Lackierer

Im Maler- und Lackiererhandwerk steigen der Mindestlohn I und der Mindestlohn II zum 1. April 2023 auf 12,50 Euro beziehungsweise 14,50 Euro. Beschäftigte erhalten zudem eine Inflationssonderzahlung. 

Wegestreckenentschädigung Bau

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bauunternehmen, die zu ihren Baustellen fahren, gilt ab 1. Januar 2023 die neue nach Kilometern gestaffelte Wegestreckenentschädigung. 

  • Für Anfahrtswege bis zu 50 Kilometern: Beschäftigte erhalten vom 1. Januar 2023 an 6 Euro. 2024 steigt die Entschädigung auf 7 Euro.
  • Bei Anfahrtswegen von 51 bis 75 Kilometern: Beschäftigte erhalten im Jahr 2023 eine Wegestreckenentschädigung in Höhe von 7 Euro, ab 2024 soll der Betrag auf 8 Euro steigen.
  • Für Anfahrtswege von mehr als 75 Kilometern: Die Wegestreckenentschädigung soll ab 2023 bei 8 Euro liegen und ein Jahr später dann 9 Euro betragen.

Wegestreckenentschädigung auch bei nicht täglichem Anfahrtsweg

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) weist zudem darauf hin, dass es von 2023 an auch für Beschäftigte, die nicht täglich von ihrem Arbeitsplatz nach Hause fahren, einen Ausgleich geben wird. Demnach sollen Bauhandwerker/-innen bei einer Entfernung von 75 bis 200 Kilometer pro Strecke 9 Euro erhalten. Bei einer Entfernung von bis zu 300 Kilometern sind es 18 Euro und bei einer Strecke von bis zu 400 Kilometern beträgt die Entschädigung 27 Euro. Wege von mehr als 400 Kilometern werden mit 39 Euro ausgeglichen.

Die sogenannte Mehrwegangebotspflicht gilt ab dem 1. Januar 2023 und verpflichtet gastronomische Einrichtungen dazu, To-go-Essen und -Getränke auch in einer Mehrwegverpackung anbieten. Kundinnen und Kunden haben künftig ein Anrecht darauf, dies zu verlangen. 

Für wen gilt die Mehrwegpflicht in der Gastronomie?

Sobald du mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher zum Verkauf anbietest, unterliegst du der neuen Mehrwegpflicht. Dies betrifft in der Regel Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe. Laut dem Hotel- und Gaststättenverband Dehoga sind Gastronomen dazu verpflichtet, Gäste auf die Möglichkeit hinzuweisen, Waren auch in Mehrwegverpackungen zu erhalten, z.B. durch sichtbare Aushänge im Verkaufsraum oder mit einem Flyer-Hinweis bei Lieferungen.

Ausnahme für kleine Betriebe

Davon ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern aufweisen. Hier musst du deinen Kundinnen und Kunden jedoch auf Wunsch, ToGo-Speisen und -Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Bussgelder in Höhe von bis zu 10.000 EUR

Wer gegen die neuen Vorschriften verstösst, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro auf neu 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro  linear auf etwa 20 Prozent. 

Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber bis 520 Euro

Für Arbeitnehmende, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat sind, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden. In der Rentenversicherung gilt das nur für Beschäftigungen in Privathaushalten.

Mit Erlass vom 21. Dezember 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (auch Sachentnahmen oder Eigenverbrauch genannt) bekannt gegeben. Zu berücksichtigen ist hierbei die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12. 2023. 

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). 

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. 

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,
Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in 2023

Es gilt ein Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023*:

  • Bäckerei: 1.537 EUR (1); 197 EUR (2); 1.734 EUR (3)
  • Fleischerei/Metzgerei: 1.368 EUR (1); 522 EUR (2); 1.890 EUR (3)
  • Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten Speisen: 1.678 EUR (1); 579 EUR (2); 2.257 EUR (3)
  • Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen:  2.919 EUR (1); 762 EUR (2); 3.681 EUR (3)
  • Getränkeeinzelhandel: 113 EUR (1); 254 EUR (2); 367 EUR (3)
  • Café und Konditorei: 1.481 EUR (1); 550 EUR (2); 2.031 EUR (3)
  • Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.): 663 EUR (1); 0 EUR (2); 663 EUR (3)
  • Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.284 EUR (1); 339 EUR (2); 1.623 EUR (3)
  • Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.): 353 EUR (1); 156 EUR (2); 509 EUR (3)

(1) = voller Steuersatz; (2) = ermäßigter Steuersatz; (3) = insgesamt

Es wird rückwirkend bereits ab 1.1.2022 eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Umsatzsteuer fällt weg

Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf, die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

  • Beitragsbemessungsgrenze GKV: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). 
  • Versicherungspflichtgrenze: Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. 
  • Beitragsbemessungsgrenze GRV: Seit 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).
  • Knappschaftliche RV: In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Preisentwicklung angepasst und sind seit dem 1. Januar 2023 mit den folgenden amtlich festgesetzten Werten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen:

  • monatlicher Sachbezugswert für Verpflegung: 288,00 Euro; für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden je Frühstück 2 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro veranschlagt.
  • monatlicher Sachbezugswert für Unterkunft: 265,00 Euro

Für sämtliche energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) beschrieben sind. Diese wurde nun geändert mit der Folge, dass die Förderung von

  1. gasbetriebenen Wärmepumpen,
  2. Gasbrennwerttechnik und
  3. Gas-Hybridheizungen

ab dem 1.1.2023 gestrichen wird.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, der Kapitaleinkünfte bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr steuerfrei stellt. Im Jahr 2023 steigt der Sparer-Pauschbetrag von ursprünglich 801 Euro auf 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (Zusammenveranlagung) pro Jahr.

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird ab 2023 von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben (Jahressteuergesetz 2022 (§ 23a Abs. 2 UStG)).

Die Strompreisbremse soll analog zur Gaspreisbremse steigende Energiekosten abfedern. Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. 

Folgende Berechnungsgrößen gelten:

Für einen Basisbedarf von 80 Prozent des Jahresverbrauchs (Grundlage ist die Rechnung vom September 2022) erhalten private Stromkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) eine Strompreisbremse von  40 Cent pro Kilowattstunde brutto  – inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.

Die Differenz zwischen Marktpreis und Deckelungsbetrag der Strompreisbremse soll monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet werden.

Wer eine rosafarbene TÜV-Plakette hat, muss 2023 zur Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Fahrzeughalter/-innen eine orange Plakette mit Gültigkeit bis 2025. Für Neufahrzeuge (Pkw und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen) gilt eine Drei-Jahres-Frist (blaue Plakette).

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, die bereits in der Corona-Pandemie als Hilfsinstrument eingesetzt wurde, zeigt weiterhin Wirkung. Angesichts der andauernden Energiekrise hat das Bundeskabinett die Mehrwertsteuerreduzierung auf Speisen in der Gastronomie befristet bis zum 31.12. 2023 verlängert. Demnach gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken.

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. September 2022 haben Arbeitgebende mehr Klarheit, was „alte“ oder „Resturlaubs-Ansprüche“ betrifft. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche in Deutschland beträgt 3 Jahre. Nach der Rechtsprechung des EuGH beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst dann, sobald Arbeitgebende ihre Beschäftigten darauf hinweien. Versäumst du dies, behalten Urlaubsansprüche ihre Gültigkeit.

Details zur Verjährung von Urlaub aus dem BAG-Urteil unter Ratsuchung des EuGH bieten die Experten von HAUFE.

Im Jahr 2023 fordern alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag ein. Er wird genau wie der allgemeine Beitragssatz auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen bezogen berechnet. Im Einkommensbescheid oder Rentenbescheid ist der Zusatzbeitrag jeweils gesondert aufgeführt. Freiwillig versicherte Selbstständige, Freiberufler, Studierende oder Hausfrauen / Hausmänner führen den Zusatzbeitrag selbst in voller Höhe an die Krankenkasse ab.

Die genaue Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest und informiert hierüber in der Regel die Beitragszahler/-innen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf neu 1,6 Prozent festgelegt. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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