Nebenberuflich gründen: Das musst du beachten
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Im Nebenerwerb gründen: Zehn Fragen zu deiner nebenberuflichen Selbstständigkeit
1. Wann gilt man als nebenberuflich selbstständig?
Wer neben einem Haupterwerb gründet und mit der selbständigen Tätigkeit bestimmte Einkommensgrenzen und Wochenarbeitszeiten nicht überschreitet, ist nebenberuflich selbständig. Je nachdem, welche Fähigkeiten und Qualifikationen dich besonders auszeichnen, kannst du bei einer Gründung im Nebenerwerb ganz unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen. Das kann alles sein vom Hausmeisterservice über Dienstleistungen als Coach, Grafik- oder Webdesigner, als Heilpraktiker bis zum Immobilienmakler, Kunsthandwerker oder Online-Händler. Um deine Gründung im Nebenerwerb von Anfang an auf solide Beine zu stellen, solltest du im ersten Schritt einen Businessplan erstellen.
2. Wie viele Stunden darf ich im Nebengewerbe arbeiten?
Nebenberuflich gründen bedeutet prinzipiell, dass du einer weiteren Tätigkeit zusätzlich zu deiner Hauptbeschäftigung nachgehst. Was das im konkreten Einzelfall bedeutet, steht und fällt mit deiner jeweiligen Hauptbeschäftigung. Hier gelten für Angestellte, Beamte, Studenten, Azubis oder Gründer in Elternzeit unterschiedliche Grenzen, wie viel du selbständig arbeiten darfst, um weiterhin als nebenberuflich Selbstständiger zu gelten.
3. Muss ich meinen Arbeitgeber informieren bzw. brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers?
In der Regel bist du nicht dazu verpflichtet, deinen Arbeitgeber über eine Nebenerwerbsgründung zu informieren. Aber es ist in jedem Fall zu empfehlen. Kritisch zu betrachten ist eine nebenberufliche Gründung, die in direkter Konkurrenz zu deinem Hauptarbeitgeber erfolgt. Insbesondere dann, wenn du dieselbe Leistung anbietest oder dieselbe Zielgruppe ansprichst, solltest du dich im Vorfeld deiner Gründung mit deinem Arbeitgeber abstimmen. In jedem Fall muss deine Arbeitsleistung während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit immer deinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Deine Erstverpflichtung darf unter deiner Nebentätigkeit nicht leiden. Bist du beim Arbeitgeber krank gemeldet oder nimmst du bezahlten Urlaub, muss auch deine selbständige Tätigkeit ruhen.
4. Wo muss ich mich anmelden?
Auch für nebenberufliche Existenzgründungen gilt: Du musst dich wie alle anderen Gründer bei den zuständigen Behörden anmelden. Wer ein Gewerbe betreiben will, muss sich beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Je nach Tätigkeit ist auch eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer anderen berufsständischen Kammer notwendig. Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen und dafür den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.
5. Welche Rechtsform kann ich wählen, wenn ich mich nebenberuflich selbstständig mache?
Die unkomplizierteste Form, nebenberuflich selbständig zu werden, ist als Einzelunternehmen. In dieser Rechtsform kann man sowohl ein Gewerbe betreiben, als auch freiberuflich tätig sein. Solltest du nicht allein, sondern mit Partnern gründen, bietet sich als einfachste Rechtsform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Je nach Art deines Vorhabens können aber auch andere Rechtsformen infrage kommen.
6. Wie bin ich krankenversichert?
Wenn du zusätzlich zu einem Angestelltenverhältnis nebenberuflich gründest, bist du in der Regel über dein Arbeitsverhältnis versichert. Nebenberuflich Selbständige sollten die zusätzliche Tätigkeit aber ihrer Krankenkasse melden. Dort wird dann geprüft, ob die Tätigkeit tatsächlich als nebenberuflich eingestuft wird. Überwiegt der zeitliche Aufwand für deine Selbständigkeit oder dein Verdienst im Nebenerwerb die entsprechenden Größen im Hauptberuf, wirst du als Selbständiger krankenversicherungspflichtig.
7. Welche Steuern und Abgaben muss ich zahlen?
In jedem Fall muss die nebenberufliche Selbständigkeit beim Finanzamt angemeldet werden. Falls du gesetzliche Freibeträge überschreitest, musst du Umsatzsteuer und – sofern du nicht Freiberufler bist – Gewerbesteuer zahlen. Wenn Du mit deiner nebenberuflichen Selbständigkeit weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftest, kannst du die Kleinunternehmerregelung für dich nutzen und bist dann von der Umsatzsteuer befreit.
Sozialabgaben wie Krankenversicherung und Rentenbeiträge werden in der Regel über deine angestellte oder andere „hauptberufliche“ Tätigkeit abgeführt. Je nach deiner individuellen Situation empfiehlt es sich immer externen Rat einzuholen, um bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite zu sein.
8. Brauche ich Eigenkapital und kann ich Fördermittel beantragen?
Ob und wie viel Eigenkapital du für die Nebenerwerbsgründung brauchst, hängt ganz davon ab, in welchem womöglich investitionsintensiven Gewerbe du nebenberuflich gründen willst. Bietest du eher Dienstleistungen an wie z.B. Unterricht oder Beratung? Diese sind oft wenig kapitalintensiv. Anders sieht es aus, wenn du Produkte verkaufen willst in einem stationären Handel. Gründer, die sich mit einer technologischen Innovation nebenberuflich selbständig machen, brauchen dafür ebenfalls meistens einiges an Kapital.
Verschiedene Zuschüsse sind deshalb auch für Selbständige im Nebenerwerb zugänglich, so z.B. der ERP-Gründerkredit StartGeld. Alle Informationen zum Förderprogramm liest du hier.
9. Nebenberuflich gründen: Was gilt für Transferempfänger, Studenten oder Pensionäre?
- Nebenberuflich selbstständig auch ohne Hauptjob oder bei Arbeitslosigkeit: Auch wenn du keinem Haupterwerb nachgehst und z.B. Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehst, kannst du nebenberuflich selbständig arbeiten. Dann allerdings nicht mehr als 15 Stunden pro Woche. Vom Verdienst als Selbständiger ist außerdem nur ein Bruchteil des ALG I-Bezugs anrechnungsfrei. Alles, was über dem Freibetrag liegt, wird mit dem ALG I verrechnet. Alternativ zur nebenberuflichen Selbständigkeit kannst du bei ALG I-Bezug auch eine Vollzeitgründung angehen und dafür bei der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss beantragen.
- Nebenberuflich selbstständig und Hartz 4: Wenn du Arbeitslosengeld II erhältst, kannst du ebenfalls nebenberuflich selbständig arbeiten. Welchen Verdienst du hier für dich einbehalten kannst, hängt davon ab wie deine individuelle Situation bestellt ist und wie viele Personen z.B. in deiner Bedarfsgemeinschaft leben. Als Anschub einer Selbständigkeit im Haupterwerb kannst du bei der Agentur für Arbeit das Einstiegsgeld beantragen.
- Nebenberuflich selbstständig bei Minijob: Gleichzeitig einen Minijob auszuüben und selbständig zu sein, ist möglich. Die Selbständigkeit kann dabei nur „nebenberuflich“ sein, wenn sie unter der Verdienstgrenze des Minijobs liegt. Damit muss sie unter 450 Euro betragen. Liegt das selbständige Einkommen über jenem des Minijobs, gilt die Tätigkeit nicht mehr als eine nebenberufliche.
- Nebenberuflich selbstständig als Student oder Azubi: Wer neben dem Studium eine Geschäftsidee erprobt, muss beim Verdienst Obergrenzen beachten, die Einfluss auf den Bezug von BAföG oder die Familienversicherung über die Eltern haben. Azubis müssen ihrem Ausbildungsbetrieb die Nebentätigkeit außerdem anzeigen.
- Nebenberuflich selbstständig in Elternzeit: Wer vom Angestelltenjob in Elternzeit geht, kann gleichzeitig eine nebenberufliche Selbständigkeit starten oder weiterführen. Allerdings sollte der Arbeitgeber zustimmen. In jedem Fall wird das Elterngeld um den Verdienst aus dem selbständigen Nebenerwerb gekürzt. Lediglich ein Sockelbetrag von 300 Euro ist anrechnungsfrei.
- Nebenberuflich selbstständig als Rentner: Viele Gründer nutzen den Ruhestand, um sich mit einer lang gehegten Geschäftsidee selbständig zu machen oder etwas zu ihrer Rente dazu zu verdienen. Wer bis zur Regelaltersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren bereits eine Rente bezieht, für den gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Liegen die Einnahmen darüber, kann die Rente gekürzt werden. Sobald du aber die Regelaltersgrenze erreicht hast, fallen die Verdienstgrenzen weg.
10. Wie viel darf ich als nebenberuflich Selbstständiger verdienen?
Je nachdem, womit du deinen Haupterwerb erzielst, gelten unterschiedliche Verdienstgrenzen für einen selbständigen Nebenerwerb. Bei Angestellten gilt die Selbständigkeit als Nebentätigkeit, wenn sie damit nicht mehr verdienen als im Hauptjob. Für Studierende, Gründer im ALG I/ ALG II-Bezug oder in Elternzeit gelten jeweils unterschiedliche Höchstgrenzen.
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