Insolvenzrecht

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In Deutschland gehört das Insolvenzrecht zum Gebiet des Zivilrechts. Es beschäftigt sich mit dem Recht von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldner. Die Insolvenz an sich ist demnach die Eigenschaft eines Schuldners bzw. eines Unternehmen, die einhergeht mit drohender Zahlungsunfähigkeit, akuter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Man kann im Insolvenzrecht das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheiden. Das Regelinsolvenzverfahren wird auf juristische oder natürliche Personen angewendet, die in der Selbstständigkeit tätig sind.


Voraussetzung für die Anwendung des Verfahren ist die Unüberschaubarkeit von Gläubigern, was in der Regel ab Anzahl 20 der Fall ist. Das durch das Insolvenzrecht vorrangig geregelte Ziel ist es, die Forderung des Gläubigers - zumindest zu einem Teil - mit der Insolvenzmasse zu begleichen. Bevor dies geschieht, müssen allerdings Gerichtskosten und Verwaltervergütung beglichen werden. Damit das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eingeleitet werden kann, muss dazu ein Antrag eingereicht werden. Antragsberechtigt sind dabei sowohl Schuldner als auch Gläubiger.

Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht beschlossen wurde, geht die Befugnis über die Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter über. Durch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung können unrechte Vermögensverschiebungen verhindert bzw. rückgängig gemacht werden. Ist das Geld letztendlich verteilt, wird vom Gericht die Aufhebung des Verfahrens beschlossen. Mit dem Internationalen Insolvenzrecht werden gerichtliche Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen geregelt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft gibt es dazu eine bestimmte Verordnung.