Homeoffice-Pflicht verlängert bis 30. April 2021
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Corona-Arbeitzschutzverordnung: Masken, Mindestabstände & Homeoffice
Laut einer aktuellen Umfrage des Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die Nutzung von Homeoffice im Zeitraum Januar bis Februar 2021 um 22 % zugenommen. Befürchtungen im Vorfeld, Arbeitgeber könnten Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice versagen oder grundsätzlich erschweren, konnten sich nicht bewahrheiten. Die Mehrheit der Arbeitnehmer stellte ihren Chefs ein gutes Zeugnis aus: Nur 11 % sahen Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz.
Angesichts einer zwar stabilen, aber unvermindert angespannte Infektionslage sowie unter dem Eindruck der stufenweisen Lockerungen sei es weiterhin erforderlich die Corona-Arbeitsschutzregeln konsequent anzuwenden, so das BMAS in einer Presseerklärung am Mittwoch:
Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken.
- Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
Das Bundeskabinett hat deshalb ebenfalls am Mittwoch die zunächst nur bis zum 15. März 2021 verabschiedete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Alle bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bleiben damit weitgehend unverändert in Kraft.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber bedeutet das konkret:
- Die Pflicht zum Homeoffice-Angebot an Beschäftigte, sofern nicht "zwingende betriebliche Gründe" entgegenstehen.
- Die Sicherstellung einer Mindestfläche von 10m² pro Person in gemeinsam genutzten Räumen.
- Die Einteilung fester, möglichst kleiner Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
- Die Bereitstellung medizinischer Masken für Beschäftigte.
- Die Bereitstellung von FFP2-Masken, sobald Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
Was sind betriebsbedingte Gründe gegen die Homeoffice-Pflicht?
Das BMAS gibt Hinweise, welche Tätigkeiten von der Verordnung ausgeschlossen sein können. Dazu zählen:
Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc., die grundsätzlich nicht im Homeoffice ausgeführt werden können, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.
Büronahe Tätigkeiten, die sich zwar grundsätzlich für die Ausübung im Homeoffice eignen, aber ebenfalls zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts innerbetrieblich ausgeübt werden müssen. Das können z.B. sein:
- die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
- die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs,
- Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten,
- Materialausgabe,
- Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service),
- Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes sowie
- u.U. die Sicherstellung der Ersten Hilfe
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