Gründerzuschuss

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Der Gründerzuschuss (offiziell Gründungszuschuss genannt) ist eine staatliche Fördermaßnahme, die Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit erleichtern soll. Es kann nach den §§93 f. SGB III von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt werden, die ihre Arbeitslosigkeit im Zuge einer Existenzgründung beenden wollen. Die wichtigste Änderung des Gründerzuschusses gibt es seit dem 28. Dezember 2011. Seit dem ist es keine Pflichtleistung mehr sondern eine Ermessensleistung. Die Förderdauer beträgt maximal 15 Monate. Die Höhe des Gründerzuschusses beträgt zusätzlich zum Arbeitslosengeld 300 Euro in den ersten sechs Monaten. Darüber hinaus kann der Gründerzuschuss weitere neun Monate (ohne Arbeitslosengeld) gezahlt werden.

Gründerzuschuss - Voraussetzungen
Da das Ziel die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist, muss mindestens eine Arbeitslosigkeit von einem Tag bestehen. Weiter muss die Existenzgründung Tragfähig sein, um den Gründerzuschuss zu erhalten. Dieses kann durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen werden. Eine persönliche und fachliche Eignung muss gegenüber der Agentur für Arbeit ebenfalls dargelegt werden. Sollte die Eignung fraglich sein, kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren zur Existenzgründung fordern.

Gründerzuschuss - Antrag
Der Gründerzuschuss wird bei der Agentur für Arbeite beantragt. Jedoch sind die Hürden für eine erfolgreiche Bewilligung mit der Zeit gewachsen. Zahlreiche Berater bei den Arbeitsagenturen versuchen die Gründungswilligen von einer Beantragung abzuhalten und das obwohl weiterhin ein Rechtsanspruch auf den Gründerzuschuss besteht. Generell besteht mit einen gut durchdachten Antrag immer noch eine gute Chance eine Bewilligung der Fördergelder zu erhalten. Das Wichtigste ist dabei ein gut durchdachter Businessplan.