Zweigpraxis

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Im Rahmen ihrer Selbstständigkeit entscheiden sich einige Ärzte für das Eröffnen einer Zweigpraxis. Die Zweigpraxis stellt eine Art Nebenbetriebsstätte neben der ursprünglichen Behandlungsstätte eines Arztes dar. Eine Zweigpraxis kann nicht von jedem Arzt beliebig eröffnet werden. Das Betreiben einer Zweigpraxis bedarf einer Genehmigung und unterliegt diversen Auflagen.

Die Möglichkeit der Eröffnung einer zweiten Arztpraxis als Zweigpraxis wurde durch die Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes geregelt. Demnach hat ein Vertragsarzt die Möglichkeit, an maximal zwei Orten außerhalb seiner ursprünglichen Praxis eine Zweigpraxis zu betreiben. Ob eine Zweigpraxis betrieben werden darf, entscheiden zuständige Behörden wie zum Beispiel die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Damit die Eröffnung einer Zweigpraxis genehmigt wird, darf die Versorgung der Versicherten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt oder verschlechtert werden und die Versorgungssituation der Patienten muss sich an den Orten der Zweigpraxen verbessern. Wie viel Zeit ein praktizierender Arzt in seiner Zweigpraxis verbringen darf, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ist von der ärztlichen Versorgung und medizinischen Infrastruktur im Einzugsgebiet abhängig. Entscheidungen dieser Art liegen demnach immer in der Hand der zuständigen Behörden und sind auf den Einzelfall anzuwenden.