Hilfebedürftigkeit ALG II

Möchte ein Gründer oder Unternehmer zusätzlich zu seinem Einkommen aus der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beziehen, muss das Arbeitsamt vorerst seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II feststellen.

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Möchte ein Gründer oder Unternehmer zusätzlich zu seinem Einkommen aus der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beziehen, muss die Arbeitsagentur vorerst seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II feststellen. Gerade zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist das Einkommen mitunter noch nicht hoch genug, um die privaten Lebenshaltungskosten vollständig zu decken. Denkbar ist auch, dass zwar erste Aufträge angenommen wurden, Rechnungen aber nicht beglichen wurden. In einem solchen Fall kommt es auf den Zufluss des Rechnungsbetrages an.

Hilfebedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise zu sichern. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er eine zumutbare Beschäftigung aufnimmt, sein Einkommen oder sein Vermögen, soweit es zu berücksichtigen ist, einsetzt, oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Berücksichtigt und angerechnet wird zunächst das eigene Vermögen sowie gemäß Paragraph 11 Absatz 2 SGB II das eigene Einkommen von Selbständigen. Dabei geht es um den Zufluss von Geld oder Geldeswert. Ob die Einnahmen einmalig oder regelmäßig anfallen, steuerpflichtig sind, für die Deckung des Lebensbedarfs vorgesehen waren oder aus welchem Rechtsverhältnis sie resultieren, ist grundsätzlich nicht relevant. Als zeitlicher Bezugspunkt kann eine Prognose von sechs Monaten gelten, da dies dem Bewilligungszeitraum entspricht.

Neben dem Formular müssen Angaben zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft in Verbindung mit der Gewinnermittlung des aktuellen und vorangegangen Kalenderjahres gemacht werden. Forderungen, Verbindlichkeiten, Bareinnahmen und -ausgaben müssen offengelegt werden. Gehören spezielle Arbeitsmittel zur ausgeübten Tätigkeit, wird die Arbeitsagentur auch eine Auflistung dieser Gegenstände verlangen.

Die Vorlage zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit für ALG II unterstützt bei der Ermittlung, welche Einkommen die antragstellende Person und die mit ihr im Haushalt lebenden Personen beziehen. Die Vorlage für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist ebenso bei der Agentur für Arbeit erhältlich.