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Urheberrecht: Historische Reform oder Bärendienst?

Bundeskabinett verabschiedet Urheberrechtsreform. Alles über digitale Leistungsschutzrechte, Vergütungsansprüche für Kreative und Bagatellregeln. Die "größte europäische Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre" muss bis Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Branchenverband Bitkom bezweifelt den ganz großen Wurf.

Digitale Neukundengewinnung für Freiberufler

Urheberrechtsreform will mehr Leistungsschutz für Kreative

Die wichtigsten Regeln der neuen Urheberrechtsreform im Überblick

Der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen. Nach abschließenden Beratungen in Bundestag und Bundesrat sollen die Neuregelungen bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook regelt. Darüber hinaus zieht die Bundesregierung Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil in der Sache "Pelham" ("Metall auf Metall") und konkretisiert die Verfahrensweise bei mutmaßlich mißbräuchlichem Upload fremder Inhalte.

Upload-Plattformen sind urheberrechtlich verantwortlich

Gemäß § 1 des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs) sind Upload-Plattformen künftig für alle von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte, die sie zugänglich machen, urheberrechtlich verantwortlich. Das bedeutet konkret, dass jedwede Plattform für diese Inhalte Lizenzen erwerben muss oder aber dafür Sorge tragen muss, dass geschützte Inhalte nicht online verfügbar sind. 

Die Plattformen sind verpflichtet zu prüfen, ob entsprechende Angebote bei Verwertungsgesellschaften oder repräsentativen Rechtsinhabern verfügbar sind, z. B. bei den Major-Labels. 

Faire Vergütung für Rechtsinhaber

Es wird ein Direktvergütungsanspruch der Kreativen gegen die Plattformen für lizenzierte Inhalte festgelegt. In § 32 Absatz 2 UrhG-E betont der Gesetzesentwurf, dass Pauschalhonorare in diesem Zusammenhang nur zulässig sind, wenn sie eine angemessene Beteiligung des Kreativen am Gesamtertrag gewährleisten und wenn sie durch Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sind. Der neue Direktvergütungsanspruch der Kreativen gegen die Plattformen für lizenzierte Inhalte soll gewährleisten, dass jedenfalls ein Teil der Zahlungen der Plattformen die Kreativen tatsächlich auch erreicht. 

Autorinnen und Autoren oder auch Mitwirkende beim Film in Bestseller-Fällen dürfen zudem eine Nachvergütung beanspruchen. Musste hierfür zuvor ein „auffälliges Missverhältnis“ von Vergütung und Verwertungserfolg von Seiten der Rechtsinhaber nachgewiesen werden, reicht es nach § 32a UrhG-E künftig aus, dass sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung als „unverhältnismäßig niedrig“ erweist.

Informationspflicht gegenüber Rechtsinhabern

Kreative erhalten außerdem nach § 32d UrhG-E künftig bessere Informationen über die Nutzung ihrer kreativen Leistungen. Vorbehaltlich der Tatsache, dass der Aufwand für die Auskunft in einem vernünftigen Verhältnis zur Information steht, müssen Vertragspartner kreative Rechtsinhaber in Zukunft einmal jährlich "automatisch" über die Verwertung ihrer Werke oder künstlerischen Leistungen unterrichten.

Um ihre Rechte durchzusetzen, stellt der Gesetzentwurf zur neuen Urheberrechtsreform in § 32g UrhG-E klar, dass sich Kreative von Kreativenverbänden vertreten lassen können. Im Fall von urhebervertraglichen Streitigkeiten stehen dir "niederschwellige außergerichtliche Konfliktbeilegungsverfahren" zur Verfügung, wie z. B. eine Mediation, die vertraulich durchgeführt werden kann. Damit will die Bundesregierung Betroffenen die Angst vor "Blacklisting" nehmen. 

Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 36d UrhG-E dürfen auch direkt von den Verbänden durchgesetzt werden, ohne dass einzelne Kreative identifiziert werden müssten. 

Bagatellregelung mit neuen Grenzwerten

Das Hochladen von Ausschnitten von geschützten Texten, Videos oder Tonspuren soll weiterhin erlaubt bleiben. Allerdings hat das Kabinett die hierfür zulässigen Grenzen für sogenannte Bagatellen noch einmal abgesenkt. Als zulässige Grenzwerte gelten:

  • Maximal 15 Sekunden eines Filmwerkes oder Bewegtbild
  • Maximal 15 Sekunden Tonspur
  • Maximal 160 Zeichen Text
  • Maximal 125 Kilobyte für Lichtbilder oder Grafiken 

"Pastiche" wird erlaubt

Aufgrund gesetzlicher Vergütungsansprüche profitieren Kreative darüber hinaus von den neuen gesetzlichen Erlaubnissen für Parodie, Karikatur und Pastiche. Auch sämtliche von den Regeln erfasste "mutmaßlich erlaubten Nutzungen" müssen Plattformen in Zukunft vergüten. Dieser "User Generated Content" trägt zum wirtschaftlichen Erfolg der Plattformen bei und muss weitergereicht werden an die letzlichen Rechtsinhaber und zwar in jedem Fall. 

Nutzungen zum Zwecke von Karikatur, Parodie und Pastiche werden durch den neuen § 51a UrhG-E nun ausdrücklich erlaubt. Bislang galten sie zum Teil schon als zulässige "freie Benutzung" (§ 24 UrhG a.F.). Der Gesetzgeber reagiert damit auf das EuGH-Urteil in der Sache "Pelham" ("Metall auf Metall").

§ 51a UrhG-E gilt offline wie online und damit insbesondere auch für Uploads auf Plattformen. Für Nutzungen zum Zwecke des Pastiche müssen Upload-Plattformen demnach eine angemessene Vergütung an die Rechtsinhaber der verwendeten vorbestehenden Werke zahlen.

Kollektive Lizenzen kommen

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen in Zukunft den Rechtserwerb vereinfachen und zugleich die Nutzung geschützter Inhalte monetarisieren.

Sofern eine Verwertungsgesellschaft repräsentativ ist, also bereits viele Rechtsinhaber vertritt, kann sie zukünftig kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (§ 51 VGG-E). Die erweiterte Wirkung dieser Lizenz führt dazu, dass auch Inhalte von sogenannten Außenstehenden genutzt werden dürfen, also von Rechtsinhabern, die die Verwertungsgesellschaft zuvor nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben. 

Du kannst als Urheber der kollektiven Lizenzierung durch die Verwertungsgesellschaften jederzeit widersprechen. Du entscheidest immer selbst, ob du mit deinen Inhalten zum Beispiel auf bestimmten Plattformen nicht vertreten sein willst oder ob du deine Inhalte etwa unter sogenannten Creative Commons („CC“) Lizenzen und damit kostenfrei zugänglich machen willst.

Mutmaßlich erlaubte Nutzungen vs. „Red-Button“-Verfahren

Wie bisher dürfen Nutzer alles online stellen, was erlaubt ist - sei es, weil es ihr eigener Content ist oder weil sie an fremden Werken ein vertragliches Nutzungsrecht haben oder aber weil die Verwendung fremder Werke gesetzlich erlaubt ist, zum Beispiel als Zitat, Parodie, Karikatur oder Pastiche.

Diese "mutmaßlich erlaubten Nutzungen" dürfen nicht automatisiert blockiert werden. Um als "mutmaßlich erlaubt" zu gelten, müssen die Uploads folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dürfen nur weniger als die Hälfte eines fremden Werks umfassen.
  • Sie müssen diesen Werkteil mit Teilen anderer Werke (z. B. bei einem Meme)  verbinden oder
  • Sie müssen diesen Werkteil mit eigenen Inhalten des Uploaders (z. B. bei einem Zitat mit dem kommentierenden Text) kombinieren.
  • Diese Nutzung fremder Inhalte muss zudem entweder geringfügig sein (siehe oben vgl. die "Bagatellnutzung") oder vom Uploader als "erlaubt" gekennzeichnet sein (sogenanntes "Flagging"-Prinzip).

Erfüllt ein Upload diese Kriterien, geht er zunächst einmal online, um so – gerade in einem aktuellen Meinungsstreit – die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit bei der Nutzung von Social Media zu schützen.

Urheber und Rechtsinhaber können dann entscheiden, ob sie immer noch gegen den Upload vorgehen, d. h. Beschwerde einlegen wollen oder nicht. Der Upload bleibt in solchen Fällen grundsätzlich so lange online, bis die Plattform über die Beschwerde entschieden hat. Das darf längstens eine Woche dauern.

In Missbrauchsfällen können Rechtsinhaber ausnahmsweise auch schon während des Beschwerdeverfahrens die Blockierung verlangen („Red-Button“-Verfahren).

Text und Data Mining wird erleichtert

Text und Data Mining als Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz wird liberalisiert.

Um Text und Data Mining durchführen zu können, müssen Inhalte, wie z. B. Texte, Fotos oder Zahlenmaterial, in der Regel zunächst vervielfältigt werden, um sie anschließend auswerten zu können. Zu wissenschaftlichen Zwecken sind solche Vervielfältigungen in Deutschland bereits seit 2018 erlaubt.

Die neue Urheberrechtsreform modifiziert diese Erlaubnis. Insbesondere entfällt die Vergütungspflicht (§ 60d UrhG-E). Text und Data Mining ist künftig auch zu anderen Zwecken vergütungsfrei gestattet, also beispielsweise um künstliche Intelligenz für kommerzielle Anwendungen zu trainieren (§ 44b UrhG-E).

Stimmen aus der Wirtschaft: Digitalverband Bitkom skeptisch 

Branchenverband Bitkom zeigt sich skeptisch über die historische Tragweite des beschlossenen Gesetzesentwurfs zur neuen Urheberrechtsreform. Die allgemeine Überwachungspflicht ihrer Dienste, die Plattformbetreibern künftig zukomme, sei "ein großer Rückschlag für das freie Internet". Die einzelnen Vorgaben zur Überwachung, Sperrung und Moderation von Nutzerbeschwerden seien zudem "technisch schlicht nicht umsetzbar".

Auch in den neuen Vergütungsregeln für Urheber und Rechteinhaber erkennt Bitkom "einen Bärendienst" für Kreative. Diese seien im Kern ein Bruch mit zuvor bewährten Modellen und würden höchstwahrscheinlich nur dazu führen, dass die Urheber künftig "in Summe weniger Lizenzeinnahmen erzielen als nach den alten Regeln".

Urheberrechtsreform: Quellen Links

Der Gesetzesentwurf und ein FAQ zur Urheberrechtsreform sind über die Website des Bundesjustizministeriums online verfügbar.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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