SUP

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Grundwissen zur geplanten Einführung der europäischen Rechtsform mit beschränkter Haftung SUP

Societas Unius Personae wird laut Richtlinienvorschlag für die EU-Kommission vom 09.04.2014 die europaweite Einpersonengesellschaft heißen. Die SUP soll laut Richtlinienentwurf für die EU-Kommission vom 23.04 2014 eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Es ist nicht notwendig, dass die SUP einen Binnenmarktbezug aufweist.

Damit die Gründung tatsächlich möglichst schnell erfolgen kann, ist vorgesehen, dass die Eintragung auf der Basis eines Standardformulars erfolgen soll. Zudem soll es eine Standardsatzung geben, deren Details die Kommission noch in einem Durchführungsrechtsakt festlegen soll. Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage, über welche die SUP online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird. Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar ist anders als bei der GmbH und der haftungsbeschränkten UG nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals. Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro.

Eine gesetzliche Rücklagenbildung darf es nicht geben. Vielmehr dient ein Solvenztest mittelbar dem Gläubigerschutz. Der Geschäftsführer hat eine Bescheinigung zu erstellen (und zu veröffentlichen), wonach die SUP in dem auf die Gewinnausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsgang zu begleichen. Geschäftsführer und Gesellschafter haften für die Gewinnausschüttung, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese mit Blick auf die Solvenz fehlsam war.

Rechtsformen mit geringem Stammkapital in Deutschland - die Mini GmbH

Die Mini GmbH oder Unternehmergesellschaft wurde in Deutschland 2008 als Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital wie der Limited eingeführt. Ihre Gültigkeit ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Der Hauptsitz der Gesellschaft muss in Deutschland sein, allerdings können Verwaltungssitze auch im Ausland angemeldet werden.

Die Mini GmbH hat mit der geplanten SUP gemein, dass als Startkapital lediglich ein Mindestbetrag von einem Euro nötig ist. Im Unterschied zum Richtlinienentwurf zur Societas Unius Personae ist die Mini GmbH jedoch verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel ihres erwirtschafteten Umsatzes als Rücklage zurückzustellen. Erreicht sie ein Stammkapital von 25.000 Euro kann sie unter Beibehaltung des Namens in eine GmbH umgewandelt werden.

Die Mini GmbH kann aus einem oder mehreren Gesellschaftern bestehen, die nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Die Gründung einer Mini GmbH erfolgt durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und eine Eintragung ins Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag kann entweder in Form eines Musterprotokolles niedergelegt werden oder individuell auf die Bedürfnisse der Mini GmbH zugeschnitten werden. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung an das Amtsgericht muss über den Notar erfolgen. Die Mini GmbH besitzt nur einen Geschäftsführer, der von den Gesellschaftern im Zuge der Gründung durch Mehrheitsbeschluss bestellt wird.