Die Einkommenssteuer für Selbstständige
Bei Selbständigen gibt es hinsichtlich der Steuerpflicht wesentliche Unterschiede zu Personen, die ihre Einkünfte mit nicht selbständiger Tätigkeit erzielen. Selbständigen zahlen keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer. Diese steht an erster Stelle und damit noch vor der eventuellen Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer und ist an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, welcher nach Abzug aller Betriebsausgaben mit dem Unternehmen erwirtschaftet wird. Im ersten Jahr der Selbständigkeit geht das Finanzamt von den Angaben des Existenzgründers über den erwarteten Gewinn aus.
Zur Zahlung der Einkommenssteuer verpflichtet sind natürliche Personen, während die Körperschaftssteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichtet wird. Darüber hinaus unterscheiden sich Einkommenssteuer und Körperschaftsteuer in den jeweiligen Rechtsformen. Einkommensteuer fällt allerdings nicht nur dann an, wenn es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei nichtselbständiger Arbeit oder bei der Anlage von Kapitalvermögen etc.
Die Höhe der zu entrichtenden Einkommenssteuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Betreibt der Selbständige sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bspw. der OHG oder der GmbH & Co KG, so fällt auf den Gewinn bzw. den Überschuss aus der unternehmerischen Tätigkeit Einkommensteuer an. Je nach Art der Tätigkeit und der Rechtsform werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Auch ein Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensbesteuerung. Im Unterschied zum Arbeitnehmer muss der Unternehmer aber erst noch seinen Gewinn bzw. seinen Überschuss selber ermitteln. Dies erfolgt je nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs in Form der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, einer steuerlichen Bilanz oder einer bloßen Einnahme-Überschussrechnung. Dabei gilt die simple Regel: wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.