Formkaufmann

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Der Formkaufmann betreibt kraft des Gesetzes ein Handelsgewerbe. Damit sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Genossenschaften und Kapitalgesellschaften gemeint. Sie werden zum Kaufmann kraft der Rechtsform. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich auch ein Handelsgewerbe betreiben. Der Betrieb des Handelsgewerbes kann mit Hilfe des Gesetzes auch nur fingiert sein. Es geht von der Existenz aus und lässt keinen Gegenbeweis zu.

Ob ein Verein oder ein anderer Zusammenschluss als Formkaufmann auftritt und nach dem Gesetz ein Handelsgewerbe betreibt, das entscheiden besondere gesetzliche Regelungen, wie das Aktiengesetz und nicht das Handelsgesetzbuch. Als Formkaufmann gelten die AG, GmbH, KGaA und die eG. Die Gesellschaft erhält die Eigenschaft des Kaufmanns sowie den Stand als juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Das bedeutet die Eintragung ins Handelsregister ist rechtsbegründend.

Eine Vorgesellschaft ist demnach kein Formkaufmann. Eine KG oder eine GbR sind als Personengesellschaften nicht automatisch Formkaufleute und demnach auch keine Handelsgesellschaften. Das gilt trotz des Namens für die offene Handelsgesellschaft, die ein Istkaufmann sein kann, wenn sie vor der Eintragung ins Handelsregister einen Geschäftsbetrieb führt, der kaufmännisch ausgerichtet ist. Kaufmannseigenschaft bedeutet die Pflicht zur Buchführung, Bilanzierung und zum Führen einer Firma.