Datenschutzerklärung

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Online-Händler sowie Webseitenbetreiber betreffen u.U. die Bestimmungen des Telemediengesetzes, welches ein Recht auf Anonymität gemäß § 13 Abs. 6 TMG gewährt, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Speicherung sowie Erhebung von personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung der jeweiligen Person, außer eine gesetzliche Speicherung und Erhebung ist zulässig. Gerade letzteres ist nur in einem beschränkten Rahmen möglich.

Der genaue Wortlaut der Datenschutzerklärung sowie die Art der Zustimmung hängen vom Einzelfall ab. Dem User sollte in der Datenschutzerklärung genau erklärt werden, wie und in welchem Umfang seine persönlichen Daten genutzt werden. Lassen Sie die Datenschutzerklärung besser im Vorfeld von einem Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz freigeben.

Des Weiteren treffen einen Webseitenbetreiber und Online-Händler weitreichende Auskunfts- sowie Informationspflichten. Hat ein Kunde beispielsweise der Speicherung und Erhebung seiner Daten zugestimmt, muss er den Umfang seiner Einwilligung auf alle Fälle einsehen können. Des Weiteren ist er über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen.