Zweitwohnungsteuer

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Die Zweitwohnungsteuer ist eine in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zulässige kommunale Aufwandsteuer. Diese Steuer wird oft auch als Nebenwohnsitzsteuer bezeichnet. Als Kommunalsteuer wird diese von der Gemeinde erhoben. Die Besteuerung bezieht sich auf das Bewohnen einer Wohnung neben dem Hauptwohnsitz. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete berücksichtigt, bei Eigentumswohnungen die für den Ort übliche Vergleichsmiete.

Da die Zweitwohnungsteuer eine Kommunalsteuer ist gibt es keine einheitlichen Regelungen in der Definition vom Begriff Wohnung. Hier können u. a. das Vorhandensein von Energie-, Wasserversorgung oder Fenstern Entscheidungskriterien sein. Es gibt verschiedene Gründe, die eine Zweitwohnung steuerfrei machen. Steuerfrei sind z. B. Wohnungen in Pflegeheimen, der Einsitz in Justizvollzugsanstalten, die Nebenwohnung von Minderjährigen bei ihren Eltern, wenn sie finanziell von ihnen abhängig sind.

Ein Grund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer ist der Mehraufwand, der Gemeinden entsteht, z. B. von Einrichtungen, die vom Zweitwohnungsinhaber sporadisch genutzt werden. Die Steuer sollte ursprünglich den Luxus der Zweitwohnung besteuern. Benachteiligt werden jedoch Pendler oder Studenten, die berufs- oder ausbildungsbedingt zur Zweitwohnung gezwungen sind. In einem Businessplan ist eine Zweitwohnung nicht zwingend anzugeben.