Zurückbehaltungsrecht

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Als Zurückbehaltungsrecht bezeichnet der Rechtsanwalt das Recht des Schuldners seinem Gläubiger eine Leistung zu verweigern, wenn der Schuldner seinerseits über einen fälligen einredefreien Anspruch verfügt. Allerdings besteht das Zurückbehaltungsrecht nur so lange, wie der Gläubiger seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat. Ob ein solcher Anspruch besteht kann immer nur für den konkreten Einzelfall, nicht allgemein, festgestellt werden, sodass im Zweifel die Konsultation einer Rechtsberatung empfehlenswert ist.

Der Gläubiger hat das Recht, durch eine Sicherheitsleistung das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers zu blockieren. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Recht auf eine Hauptleistung aus einem gegenseitigen Vertrag (z. B. Kaufvertrag) geltend gemacht wird. Die in diesem Fall zur Anwendung kommende Sonderform des Zurückbehaltungsrechtes nennt man "Einrede des nichterfüllten Vertrages". Sie stützt sich auf eine andere Rechtsnorm und weißt daher auch leichte Veränderungen zum Zurückbehaltungsrecht auf.

Das Zurückbehaltungsrecht ist bei einigen Gegenständen "der Natur nach" ausgeschlossen wie beispielsweise der Reisepass oder Unterhaltsforderungen. Insbesondere nach Existenzgründung sollten Unternehmer beachten, dass im Handelsrecht das sog. kaufmännische Zurückbehaltungsrecht existiert. Dieses erlaubt unter bestimmten Bedingungen auch eine Befriedigung aus den zurückbehaltenen Gegenständen.