Zuflussprinzip

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Im Einkommensteuergesetz ist unter § 11 EStG das Zuflussprinzip / Abflussprinzip verankert, welches besagt, dass Einnahmen dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, in welchem sie dem Unternehmer bzw. Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ebenso sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet worden sind. Für Unternehmen nach Existenzgründung ist das Zuflussprinzip / Abflussprinzip wichtig für die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/ Überschussrechnung.

In der Steuerberatung gibt es hinsichtlich des Zuflussprinzips / Abflussprinzips die gesetzlich verankerte Ausnahme, dass Zu- und Abflüsse dem Kalenderjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen/ Zahlungen handelt und diese kurz vor bzw. nach dem Jahreswechsel fließen. Im Zuflussprinzip / Abflussprinzip versteht man darunter den Zeitraum von 10 Tagen, wenn Fälligkeit sowie Zu- bzw. Abfluss in diesem Zeitraum liegen.

Ohne den Grundsatz des Zuflussprinzips / Abflussprinzips wäre es daher im Bereich der Steuerprogressionszone (d.h. mit steigenden Einkommen steigt der Steuersatz nicht linear, sondern progressiv) möglich, die Steuerbelastung, z. B. durch Verteilung der Einkünfte auf mehrere Jahre, zu verringern. Damit wäre eine spätere Zahlung der Steuern, bei Fehlen des Zuflussprinzips /Abflussprinzips,eine zinslose Steuerstundung zu Lasten des Staates die Folge.