Wirtschaftsgüter

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In der Steuerberatung werden Bewertungsobjekte, welche das Betriebsvermögen bilden, als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Gesetzgebung und Rechtsprechung bezeichnen prinzipiell einen durch Ausgaben geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut. Wirtschaftsgüter sind Gegenstände, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder vermögenswerte Vorteile für das Unternehmen, wenn die Erlangung Kosten verursacht und eine selbstständige Bewertung möglich ist.

Steuerberater kategorisieren Wirtschaftsgüter zu Zwecken der Bilanzierung und Bewertung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlauf- und Anlagevermögens, in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie abnutzbare und nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter. Eine weitere begriffliche Unterscheidung des Wirtschaftsgutes ist zum einen das wirschaftliche Gut in der Volkswirtschaft und das Wirtschaftsgut abgeleitet aus dem Kontext der Steuerlehre.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter einem Wert von 150 Euro liegen, bezeichnet der Steuerberater als geringwertige Wirtschaftsgüter. Damit müssen die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig ab 2008), worauf bei der Erstellung einer Rentabilitätsvorschau im Businessplan zu achten ist.