Willenserklärung

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Die Willenserklärung ist im deutschen Zivilrecht die Kundgabe des Willens einer Person mit Beabsichtigung eines Rechtserfolgs. Es können grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen unterschieden werden. Diese sind die empfangsbedürftige und die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn die Erklärung nach dem Gesetz gegenüber eines anderen abzugeben ist, ist sie empfangsbedürftig. Das bedeutet, sie wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.

Bei der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung tritt die Wirksamkeit mit dem Moment der Abgabe ein. Für die Wirksamkeit muss niemand von ihr Kenntnis erlangen. Bestandteile der Willenserklärung sind der äußere (objektive) und der innere (subjektive) Tatbestand. Beim objektiven Tatbestand soll ein Erklärungstatbestand durch den Erklärenden geschaffen werden. Der subjektive Tatbestand wird auch als innerer Willenstatbestand bezeichnet und besteht aus Erklärungsbewusstsein, Handlungs- und Geschäftswillen.

Wenn ein geäußerter und der wirkliche Wille nicht übereinstimmen, nennt man dies Willensmangel. Man kann hier noch zwischen dem bewussten Willensmangel (z. B. Scheingeschäft) und dem unbewussten Willensmangel (Irrtum) unterscheiden. Wenn die Voraussetzungen des inneren und äußeren Tatbestands erfüllt sind, gilt außerdem die Abgabe des Willen (Äußerung) als Voraussetzung. Das Testament z. B. wird mit handschriftlicher Verfassung und Unterschrift wirksam.