· Recht & Steuern

Wettbewerbsregister für Unternehmen mit Rechtsverstößen

Das aktuelle Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, wenn Rechtsverstöße nachgewiesen wurden. Die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters macht es Auftraggebern künftig leichter, nachzuprüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen. Wir schauen uns die Pläne der Bundesregierung näher an.

zwei Unternehmer einigen sich über öffentlichen Auftrag und schütteln Hände

Bereits Ende März hat das Bundeskabinett den "Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters" beschlossen. Mit dem Register sollen Unternehmen, die durch Korruption oder Betrug auffallen, nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Durch eine elektronische Abfrage soll es Auftraggebern schnell und unkompliziert möglich sein, bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. "Unternehmen, die bestechen, Steuern hinterziehen, den gesetzlichen Mindestlohn unterlaufen oder Terrorismus finanzieren, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und damit von Steuergeldern profitieren", erklärt Brigitte Zypries.

Wie erfolgt die Eintragungen in das Wettbewerbsregister?

Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder Delikte, die zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Dazu gehört Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung usw. Gleichzeitig werden Ausschlussgründe, wie Verstöße gegen das Kartellrecht, gegen arbeitsrechtliche Vorschriften oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die bisher im Gewerbezentralregister angefragt werden mussten, bereitgestellt. Das Gesetz verpflichtet Staatsanwaltschaften und andere Behörden zur Mitteilung von Informationen über derartige Rechtsverstöße. Die Abfragepflicht besteht für Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, ist aber auch darunter möglich.

Führt ein Eintrag im Register automatisch zum Ausschluss?

Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens, von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Auftraggeber können weiterhin im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung ausgeschlossen wird. In der Regel führt die Eintragung jedoch zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

Können Einträge gelöscht werden?

Nach einer Frist von drei bzw. fünf Jahren werden Einträge aus dem Register gelöscht. Eingetragene Unternehmen können aber auch einen Antrag auf vorzeitige Löschung stellen. Dafür müssen die betroffenen Unternehmen ihre Zuverlässigkeit nachweisen und personelle sowie organisatorische Maßnahmen treffen, die weitere Rechtsverstöße wirksam verhindern.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des BMWi: Wettbewerbsregister

Das könnte Sie auch interssieren

Businessplan kostenfrei erstellen

Ein Businessplan ist Muss für jeden Gründer und Unternehmer, denn er legt den Grundstein sowie die Richtschnur für das eigene Unternehmen. Dabei gilt es ihn ständig anzupassen. Zusätzlich wird er für die Beantragung von Finanzhilfen und anderen Massnahmen benötigt. Schritt für Schritt begleiten wir dich auf dem Weg zu deinem eigenen Businessplan.

Kostenfreier Fördermittelcheck für Unternehmer

Das Angebot an Fördermitteln ist umfangreich und für viele Unternehmer kaum noch zu überblicken. Mit dem kostenfreien Fördermittelcheck von Unternehmenswelt haben Sie die Möglichkeit das passende Förderprogramm für Ihr Vorhaben zu finden - zugeschnitten auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens.

Über den Autor
Janine Friebel

Janine Friebel

Janine Friebel wurde 1983 geboren und studierte in Magdeburg Internationales Management. Als Key Account Managerin einer Leipziger Online Marketing Agentur hat sie über mehrere Jahre zahlreiche Kunden im Online Marketing betreut und beraten. Jetzt verantwortet sie das Marketing für die Zandura GmbH und kümmert sich um die Vermarktung der Inhalte auf unternehmenswelt.de.

Bild-Urheber:
iStock.com/psisa