Wartezeit

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Die Wartezeit kann in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle spielen. Es gibt sie z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt hat. Allgemein sind dies fünf Jahre, um die Regelaltersrente, die Rente für verminderte Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes zu erhalten. In besonderen Fällen, z. B. wenn Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall eintritt, kann die Wartezeit schon vorzeitig erfüllt sein.

Die besondere Wartezeit, welche 15 Jahre beträgt, muss für die Frauenaltersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit erfüllt sein. Diese Renten können vorzeitig in Anspruch genommen werden, deshalb hier eine längere Mindestversicherungszeit. Für Schwerbehinderte, die ja bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert sind, gilt eine Sonderregelung. Nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren, z. B. in einer Werkstatt für Behinderte, entsteht ebenfalls ein Rentenanspruch.

In der privaten Krankenversicherung, die nach Existenzgründung gewählt werden kann, kann die Wartezeit die Versicherungsleistungen nach Beginn zunächst einschränken. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate bezogen auf ambulante Leistungen (Brille, Heilpraktiker usw.) sowie Behandlungen im Krankenhaus. Die besondere Wartezeit beträgt acht oder fünf Monate und gilt für Schwangerschaft, Psychotherapie und Zahnleistungen. Die Wartezeit entfällt, wenn ein lückenloser Übergang von der Vorversicherung besteht.