Versicherungspflichtgrenze

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Mit der Versicherungspflichtgrenze bezeichnet man das jährliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, bis zu dem eine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Diese Grenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, wird nach dem Sozialgesetzbuch jährlich von der Bundesregierung nach der Entwicklung der Bruttolohnsumme je Arbeitnehmer angepasst. Übersteigt das regelmäßige Jahresbruttoeinkommen nicht diese Grenze, ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversicherungspflichtig.

Wenn die Versicherungspflichtgrenze mit dem jährlichen Bruttoeinkommen überschritten wird, besteht für den Beschäftigten die Wahl, sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Seit der Gesundheitsreform 2007 ist der Arbeitnehmer jedoch erst versicherungsfrei, wenn sein Jahreseinkommen die letzten drei Jahre die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Übersteigt er jedoch im Folgejahr diese Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, tritt die Versicherungspflicht wieder ein.

Nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze. Diese gibt an, bis zu welchem Betrag in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, werden nicht von den Beiträgen zur Sozialversicherung berührt. Mit einer Existenzgründung kann eine private Versicherung gewählt werden und es besteht keine Versicherungspflicht zur staatlichen Sozialversicherung.