Versicherungspflicht

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Eine Versicherungspflicht bezeichnet in Bezug auf die deutsche Sozialversicherung den Versicherungszwang sowie das Zustandekommen einer Versicherung nach dem Gesetz. Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Geregelt sind hier die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, wie Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung. Aufgrund der Versicherungspflicht ist kein Antrag notwendig, die Versicherung entsteht ebenfalls unabhängig von einer Beitragszahlung.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterscheidet sich von den anderen Zweigen. Hier richten sich die Dauer und Höhe der Beiträge nach den Leistungen. In den anderen Zweigen genügt die Pflicht zur Versicherung sowie Eintritt des Versicherungsfalles zum Bezug von Leistungen. Seit der Gesundheitsreform im Jahre 2007 tritt die gesetzliche Krankenkasse nur noch bei Fällen akuter Erkrankungen ein. Die Personengruppe, die der Versicherungspflicht unterliegt, stellt in Deutschland die größte Gruppe.

In diese Gruppe gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, Studenten, Auszubildende, Praktikanten, Rentner sowie Arbeitlose. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ebenfalls für Schüler, Pflegepersonen, Gefangene, Blutspender. Für Selbstständige, die ihre Geschäftsidee umgesetzt haben, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Weiterhin besteht diese nicht z. B. für Beamte, Soldaten der Bundeswehr, Richter sowie geringfügig Beschäftigte.