Was sich für Onlinehändler mit dem neuen Verpackungsgesetz ändert
Weniger Verpackung, mehr Recycling und zwar durch mehr Kontrolle. So lassen sich die Neuerungen des Verpackungsgesetzes, das am 1.1.2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ersetzt, zusammenfassen. Online-Händler wissen, schon bisher mussten sie ihre Verpackungen lizenzieren lassen und sich an einem dualen System beteiligen, wenn von ihnen versandte Verpackungen in privaten Haushalten anfallen. Um zu verhindern, dass wie bisher einige Händler und Hersteller diese Pflicht umgehen, müssen sich nun alle zusätzlich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (Zentrale Stelle) registrieren.
Verpackungsgesetz: Hersteller und Verpackung – wer und was fällt darunter?
Wie schon bisher fallen unter „Verpackung“ die Originalverpackung, in der der eigentliche Hersteller von Produkten sie liefert. Als „Hersteller“ gilt ebenfalls schon bisher auch der Onlinehändler, der die Ware mit einer Versandverpackung und Füllmaterial versieht und somit erstmals gewerblich in den Verkehr bringt. Daraus ergab sich auch bis dato die Pflicht für Händler, sich an einem dualen System zu beteiligen.
Neu laut Verpackungsgesetz: Registrierung bei der Zentralen Stelle
Neu ist, dass auch wenn Händler bereits an einem dualen System beteiligt sind und dort ihre Verpackungen gemeldet haben, sie sich zusätzlich bei der Zentralen Stelle registrieren müssen. Das betrifft alle Händler, die Umverpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Die Registrierung bei der Stiftung schon vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1.1.2019 ist deshalb wichtig, weil sie grundsätzlich schon verpflichtend ist, bevor Verpackungsmaterial in Umlauf gebracht wird.
In Zukunft müssen also die Daten, die schon beim jeweiligen dualen System gemeldet sind, auch an die Zentrale Stelle mitgeteilt werden. Umgekehrt müssen Händler auch die Registriernummer, die die Zentrale Stelle ihnen zuteilt, an das duale System melden.
Für große Mengen Verpackungsmaterial außerdem nötig: Vollständigkeitserklärung
Wer als Händler große Mengen an „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss zusätzlich die entsprechenden Daten des Vorjahres jeweils zum 15. Mai der Zentralen Stelle bekannt geben. Das gilt z.B. für Papier, Pappe und Karton ab mindestens 50.000 Kilogramm pro Jahr.
Pfand- und Hinweispflichten laut Verpackungsgesetz
In Zukunft werden mehr Getränkeverpackungen als bisher pfandpflichtig, nämlich auch für Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure sowie bestimmte Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von mindestens 50 Prozent. Das muss Onlinehändler nur insofern interessieren, als sie in den Produktbeschreibungen künftig immer angeben müssen, ob eine Getränkeverpackung eine Einweg- oder Mehrwegverpackung ist.
Empfindliche Bußgelder
Gegen die Bestimmungen des neuen Verpackungsgesetzes zu verstoßen, kann sehr teuer werden. Bis zu 200.000 Euro können Geldbußen betragen, wenn Händler sich nicht an die Vorgaben halten. Auch Betriebsverbote können verhängt werden. Auch angesichts möglicher Abmahnungen durch Wettbewerber ist es angeraten, sich gründlich über die Neuerungen des Verpackungsgesetzes zu informieren und die Umsetzung bald anzugehen.
Aktuelle Informationen und Leitfäden zu den Neuerungen des Verpackungsgesetzes stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister online zur Verfügung.