Tierhaltung

Ihr Kostenfreies Unternehmensprofil

Bei der Tierhaltung muss man beachten, dass die genutzten Gebäude bauordnungsrechtlich noch zulässig sind. Nicht für die Tierhaltung zulässig können Gebäude sein, die mehrere Jahre leer standen. Der Existenzgründer kann sich aber vorab bei der Bauverwaltung Auskunft holen. Auch bei der zur Verfügung stehenden Fläche gibt es Vorschriften. So darf sie eine gewissen Mindestgröße bei entsprechender Anzahl von Tieren nicht unterschreiten.

Dies hat auch steuerrechtliche Konsequenzen. Die Flächenausstattung gibt Auskunft über die Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung. Dafür gibt es entsprechende „Vieheinheiten“ – Informationen gibt es bei der Landwirtschaftskammer. Die Tierhaltung muss ebenfalls der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Grundsätzlich muss man in der Land- und Forstwirtschaft nur die Steurnummer beim Finanzamt beantragen.

Weiterhin müssen bei Tierhaltung die Tierschutzverordnung, Haltungsverordnung, das Tierseuchengesetz und die Viehverkehrsordnung eingehalten werden, sowie entsprechende Impfvorschriften und Bestimmungen zur Tierkennzeichnung. Die Tierhaltung kann auch in Form von Nutztierhaltung zur Landwirtschaft gezählt werden. Dabei gelten auch die gängigen Bedingungen für die Selbstständigkeit.