Steuerbescheinigung

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Die Steuerbescheinigung wird nach dem deutschen Steuerrecht für den Gläubiger vom Schuldner des Kapitalertrags ausgestellt. Die Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn vom jeweiligen Geldinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen Steuern abgeführt oder einbehalten wurden. Im Normalfall erfolgt dies einmal im Jahr mit der Jahressteuerbescheinigung. Möglich ist auch, dass Banken nur pro Zinsertrag Einzelsteuerbescheinigungen verschicken.

Diese bezieht sich nicht auf zu zahlende Steuern sondern weist bereits gezahlte Steuern nach. Diese werden auf den festgesetzten Steuerbetrag auf dem Einkommensteuerbescheid angerechnet. Nach einer Existenzgründung kann mit einer Steuerbescheinigung eine Anrechnung auf die Körperschaftssteuer des Unternehmens erfolgen bzw. auf die Einkommensteuer bei natürlichen Personen. Diese Anrechnung wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt. Hier sind alle zugeflossenen Kapitalerträge mitzuteilen.

Die Steuerbescheinigung kann bei der Einkommensteuererklärung nicht durch eine Erträgnisaufstellung oder Jahresbescheinigung ersetzt werden. Es kann nur eine Anrechnung von Zinsabschlag, Solidaritätszuschlag oder Kapitalertragsteuer erfolgen, wenn eine originale Steuerbescheinigung eingereicht wird. Wenn keine dementsprechenden Abgaben vom Geldinstitut abgeführt wurden, wird auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt. Eine Jahresbescheinigung wird generell in jedem Fall ausgestellt.